Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 50 vom 8.7.2021 Seite 841 bis 848

44. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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44. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

44. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 23. Juni 2021

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Tarifstelle 1.1.2.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „(ProdSG),“ werden die Wörter „des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) (MüG),“ eingefügt.

b) Nach der Angabe „(StrlSchG),“ werden die Wörter „des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) (GGBefG),“ eingefügt.

c) Die Wörter „(EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)“ werden durch die Wörter „(EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), jeweils in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. Tarifstelle 1.1.2.2 wird wie folgt gefasst:

„1.1.2.2

Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG), des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Atomgesetzes (AtG), des Fahrpersonalgesetzes (FPersG), des Heimarbeitsgesetzes (HAG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), des Sprengstoffgesetzes (SprengG), des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, und der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) und der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), jeweils in der jeweils geltenden Fassung,

ohne dass eine Anordnung ergeht, aufgrund wiederholter Verstöße in den letzten zwei Jahren, unabhängig von der Feststellung neuer Verstöße, soweit die Bezirksregierungen zuständig sind,

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 300

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 600

c) bei hohem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 800

d) bei sehr hohem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 1 200“.

3. Tarifstelle 1.1.8 wird wie folgt gefasst:

„1.1.8

Amtshandlungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie des Marktüberwachungsgesetzes (MüG) in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), der Verordnung (EU) 2016/425 oder der Verordnung (EU) 2016/426, jeweils in der jeweils geltenden Fassung“.

4. Tarifstelle 1.1.8.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1.8.1

Kosten für Überprüfungen von Produkten gemäß Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie § 8 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes (MüG), wenn die Überprüfung ergeben hat, dass das Produkt die Anforderungen des Abschnittes 2 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 oder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 nicht erfüllt. Die Kosten werden von den einschlägigen Wirtschaftsakteuren im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 beziehungsweise § 2 Nummer 3 des Marktüberwachungsgesetzes (MüG) oder Ausstellern gemäß § 2 Nummer 2 des Marktüberwachungsgesetzes (MüG) erhoben.“

5. Die Tarifstellen 1.1.9 bis 1.1.10.1.2 werden aufgehoben.

6. Tarifstelle 2.1.5.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gebühr“ die Wörter „für die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit“ eingefügt und nach der Angabe „2.1.5.2)“ die Wörter „zum Gebührentarif“ gestrichen.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Gebühr für die Prüfung der Nachweise des Brandschutzes ergibt sich aus der Gebührentafel nach Anlage 4 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.5.2). Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach folgender Formel zu ermitteln:

4,67 (RS/511,29)0,8

(RS=Rohbausumme in Euro)“.

7. Die Anlage 4 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.5.2) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

8. In den Tarifstellen 2.2.2 und 2.3.1 werden jeweils nach den Wörtern „für Baustatik“ die Wörter „sowie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz“ eingefügt.

9. In den Tarifstellen 2.4.1.5 und 2.4.2.5 werden jeweils in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „1 Satz 5 und 6“ durch die Wörter „6 Satz 3 und 4“ und wird jeweils nach der Angabe „68 Absatz“ die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

10. Der Tarifstelle 2.4.8 werden die folgenden Tarifstellen 2.4.8.9 und 2.4.8.10 angefügt:

„2.4.8.9

Prüfung der Nachweise des Brandschutzes

Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.5.5

2.4.8.10

Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Tarifstelle 2.4.8.9

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4

höchstens aber je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.9“.

11. In Tarifstelle 2.4.10.7 Buchstabe a werden die Wörter „(im Sinne von § 8 der Verordnung über bautechnische Prüfungen)“ gestrichen.

12. Die Tarifstellen 2.4.11.3 und 2.4.11.4 werden aufgehoben.

13. Tarifstelle 2.4.11.5 wird Tarifstelle 2.4.11.3.

14. Nach Tarifstelle 2.9.1.3 werden die folgenden Tarifstellen 2.9.1.4 bis 2.9.1.6 eingefügt:

„2.9.1.4

Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz, sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes vorliegt

Gebühr: Euro 250

2.9.1.5

Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz

Gebühr: Euro 100 bis 300

2.9.1.6

Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz

Gebühr: Euro 100 bis 300“.

15. Die bisherige Tarifstelle 2.9.1.4 wird Tarifstelle 2.9.1.7.

16. Tarifstelle 10.1.5 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstaben a und b werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben a bis c.

17. Der Tarifstelle 10.3.3 wird folgende Tarifstelle 10.3.3.3 angefügt:

„10.3.3.3

Prüfung von Anträgen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216) in der jeweils geltenden Fassung

a) auf Anrechnung einer anderen Ausbildung (§ 10 Absatz 1)

b) auf Verkürzung der Ausbildungsdauer um bis zu zehn Monate (§ 10 Absatz 2)

c) auf Verkürzung bis zum vollen Umfang (§ 10 Absatz 3)

Gebühr: jeweils Euro 50“.

18. Der Tarifstelle 11 wird folgende Tarifstelle 11.12 angefügt:

„11.12

Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Überwachung des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) (AusgStG) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1; L 231 vom 6.9.2019, S. 30) jeweils in der jeweils geltenden Fassung durch die Inspektionsbehörden,

a) bei sehr niedrigem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 25 bis 250

b) bei niedrigem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 450 bis 1 500

c) bei mittlerem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 1 500 bis 3 700

d) bei hohem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 2 500 bis 5 000“.

19. In Tarifstelle 17.5.2 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

20. Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe f werden die Wörter „(je kg Masthähnchen = Euro 0,001519806)“ gestrichen.

b) In Buchstabe g werden die Wörter „(je kg Suppenhühner = Euro 0,00)“ gestrichen.

c) In Buchstabe h werden die Wörter „(je kg Truthühner = Euro 0,00)“ gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1, 3 bis 5 tritt am 16. Juli 2021 in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Juni2021

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2021 S. 842