Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 50 vom 8.7.2021 Seite 841 bis 848

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen
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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen

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Vierte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über bautechnische Prüfungen

Vom 2 Juli 2021

Auf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3, 4 und 9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), von denen Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:

Artikel 1

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 10 wird die Angabe „einfachen“ durch die Angabe „vereinfachten“ ersetzt.

b) In der Angabe zu § 15 wird die Angabe „Anzeige der“ gestrichen.

2. In § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 und § 4 Absatz 3 Nummer 5 wird jeweils das Wort „Abstandflächen“ durch das Wort „Abstandsflächen“ ersetzt.

3. In der Überschrift zu § 9a wird die Angabe „9a“ durch die Angabe „§ 9a“ ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „einfachen“ durch das Wort „vereinfachten“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „einfachen“ durch das Wort „vereinfachten“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung“ die Wörter „sowie für die bei der Gemeinde einzureichende Anzeige der Nutzungsänderung gemäß § 64 Absatz 2 BauO NRW 2018“ eingefügt.

5. § 11 wird wie folgt gefasst:

㤠11
Bauvorlagen zum Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren

Dem Bauantrag für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Bauvorhaben nach § 65 BauO NRW 2018 ist neben den Bauvorlagen nach § 10 das Brandschutzkonzept nach § 9 in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Neben den Bauvorlagen nach Satz 1 ist dem Bauantrag für neu zu errichtende öffentlich zugängliche Gebäude gemäß § 49 Absatz 2 BauO NRW 2018, die große Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 - mit Ausnahme von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich von Polizei und Justiz - sind, ein Barrierefrei-Konzept nach § 9a in dreifacher Ausfertigung beizufügen.“

6. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15

Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen

(1) Der Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW 2018 sind unter Benennung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer beizufügen:

1. ein Auszug aus der Flurkarte (§ 2 Absatz 2) mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens und

2. bei nicht freistehenden Gebäuden der Nachweis durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 BauO NRW 2018, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind.

(2) Wird ein Baugenehmigungsverfahren nach § 62 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW 2018 beantragt, sind neben den Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen:

1. die Bezeichnung des Beseitigungsvorhabens,

2. eine Beschreibung der zu beseitigenden baulichen Anlagen nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Beseitigungsvorgangs mit Angabe der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und

3. Angaben über den Verbleib des Beseitigungsmaterials.

(3) § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.“

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfämter für Baustatik (Prüfämter). Die Prüfämter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Typenprüfungen nach § 68 Absatz 6 Satz 6 und 7 BauO NRW 2018,

2. Prüfung von schwierigen statischen Berechnungen in Sonderfällen und

3. Prüfung von schwierigen Bauvorhaben besonderer Art, zum Beispiel von Fliegenden Bauten.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) „Prüfingenieurin für Baustatik", ,,Prüfingenieur für Baustatik", „Prüfingenieurin für Brandschutz“ oder „Prüfingenieur für Brandschutz“ ist, wer als solche oder solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde anerkannt ist. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen die Bezeichnung ,,Prüfingenieurin für Baustatik", ,,Prüfingenieur für Baustatik", „Prüfingenieurin für Brandschutz“ oder „Prüfingenieur für Brandschutz“ nicht führen.“

8. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Anerkennung wird als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz ausgesprochen. Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:

1. Metallbau,

2. Massivbau und

3. Holzbau.

Diese Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden. Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anerkennung“ die Wörter „als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik“ eingefügt.

c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Nach dieser Verordnung anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik werden auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau NRW als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt.

(5) Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik gelten auch in Nordrhein-Westfalen als anerkannt. Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz gelten auch in Nordrhein-Westfalen als anerkannt, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz mindestens zehn Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung hat.“

9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, die auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz besitzen, und staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes werden auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt.“

b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

10. § 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24
Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist in Textform an die oberste Bauaufsichtsbehörde oder an die von ihr bestimmte Behörde zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, ob die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz beantragt wird und in welcher Gemeinde die Antragstellerin oder der Antragsteller sich als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt. In Anträgen auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ist auch anzugeben, für welche Fachrichtung nach § 22 Absatz 1 die Anerkennung beantragt wird.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik nach § 23 Absatz 1 sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

2. der Nachweis, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden besteht,

3. Ablichtungen der Bescheide der Ingenieurkammer-Bau NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit und über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz nach § 23 Absatz 1 sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

2. der Nachweis, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden besteht,

3. der Nachweis über den Abschluss eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder über den Abschluss der Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,

4. die Ablichtung des Bescheides der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes und

5. der Nachweis über mindestens fünf Jahre Erfahrung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71b Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen aus. Hat sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf. Verfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.“

11. In § 25 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

12. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort „schriftlichen“ durch die Wörter „in Textform erklärten“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d werden die Wörter „für die Prüfung der Standsicherheit“ gestrichen.

bb) In Buchstabe e wird nach der Angabe „Absatz 2 Nummer 2“ die Angabe „oder Absatz 3 Nummer 2“ eingefügt.

13. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:

§ 27
Übertragung von Prüfaufgaben

(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die erforderliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile und der Nachweise des Schallschutzes einem Prüfamt, einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik übertragen. Sie kann darüber hinaus die erforderliche Prüfung der Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften ganz oder teilweise einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz übertragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann anordnen, dass bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure geprüft werden dürfen.

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung nach § 83 BauO NRW 2018 sowie Teile der Bauzustandsbesichtigungen nach § 84 BauO NRW 2018 einem Prüfamt, einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur übertragen. Die Übertragung beschränkt sich auf die in Absatz 1 genannten technischen Bereiche.

(3) Der Prüfauftrag wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie darf einen Prüfauftrag für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile (statisch-konstruktiver Brandschutz) und der Nachweise des Schallschutzes nur einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik und nur in den Fachrichtungen erteilen, für die sie oder er anerkannt ist. Sie darf einen Prüfauftrag für die Prüfung der Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften nur einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz erteilen. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.

(4) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.

§ 28
Ausführung von Prüfaufträgen

(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat ihre oder seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben.

(2) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen, fest angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie oder er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Baustatik darf sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur für Baustatik derselben Fachrichtung vertreten lassen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz darf sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur für Brandschutz vertreten lassen.

(3) Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Baustatik hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Ausführungszeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. In dem Prüfbericht ist die untere Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung sowie bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen nach den §§ 83 und 84 BauO NRW 2018 sowie der Gebrauchsabnahme nach § 78 Absatz 7 BauO NRW 2018 zu beachten sind. Liegen den Standsicherheitsnachweisen und den übrigen bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Absatz 2 BauO NRW 2018 eingeführten technischen Baubestimmungen oder technischen Regeln zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden.

(4) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutzkonzeptes unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Dabei hat sie oder er die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen zu würdigen. Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Prüfbericht niederzulegen. In dem Prüfbericht sind die Forderungen der Brandschutzdienststelle kenntlich zu machen. Liegen dem Brandschutzkonzept Abweichungen gemäß § 69 BauO NRW 2018 zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz überwacht die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften Brandschutzkonzeptes.

(5) Prüfaufträge nach § 27 Absatz 2 dürfen nur von geeigneten Fachkräften des Prüfamtes, von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur persönlich ausgeführt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist. Werden bei den Prüfungen festgestellte Mängel trotz Aufforderung durch das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur nicht beseitigt, hat es, sie oder er hiervon die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei soll es, sie oder er auch Maßnahmen vorschlagen, die es, sie oder er für die Beseitigung der Mängel geeignet hält.

(6) Ergibt sich, dass die Prüfung wichtiger oder statisch schwieriger Teile einer baulichen Anlage zu einer Fachrichtung gehört, für die die mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieurin oder der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieur für Baustatik nicht nach § 22 Absatz 1 anerkannt ist, so ist sie oder er verpflichtet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, die ihr oder ihm den Auftrag erteilt hat, die Zuziehung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs zu veranlassen, die oder der für diese Fachrichtung anerkannt ist.

(7) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn sie oder er oder eine oder einer ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Entwurf, die Berechnung oder das Brandschutzkonzept aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat.

(8) Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur trägt gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung.“

14. In § 29 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“ durch die Wörter „in Textform gestellten“ ersetzt.

15. § 31 Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 2. Juli 2021

Die Ministerin

für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2021 S. 845