Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 51 vom 12.7.2021 Seite 849 bis 880

Achte Verordnung zur Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung (8. ÄVOzFESchVO)
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Achte Verordnung zur Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung (8. ÄVOzFESchVO)

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Achte Verordnung zur Änderung
der Ersatzschulfinanzierungsverordnung (8. ÄVOzFESchVO)

Vom 16. Juni 2021

Auf Grund des § 115 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und dem Ministerium der Finanzen sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:

Artikel 1

Die Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 u. S. 635), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)     Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 3b Unterrichtsbedarf im Gemeinsamen Lernen in der Sekundarstufe I“

b)    Die Angabe zu § 7b wird gestrichen.

2.     In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 5“ gestrichen.

3.       § 3 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)       In Satz 8 werden die Wörter „44 vom Hundert“ durch die Angabe „47 Prozent“ ersetzt.

bb)       In Satz 9 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

b)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 4 werden die Angabe „30“ durch die Angabe „33“ und die Angabe „v.H.“ jeweils durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

bb)    Es werden folgende Sätze angefügt:

„Zu dem nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bezuschussenden Stellenbedarf an Waldorfschulen rechnet auch der Stellenzuschlag von 10 Prozent auf den Grundstellenbedarf in der Primarstufe und in der bis zum Erlangen des mittleren Schulabschlusses reichenden Sekundarstufe I sowie von 5 Prozent auf den Grundstellenbedarf der hiernach verbleibenden Jahrgänge der Sekundarstufe II. Bei Gewährung des Ganztagsstellenzuschlags entfällt dieser Stellenzuschlag mit Ausnahme der anerkannten Altfälle.“

c)    In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

d)    In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

4.       § 3a wird wie folgt geändert:     

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ vorangestellt.        

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Schuljahr 2015/2016“ die Wörter „bis zum Schuljahr 2019/2020“ eingefügt und in Nummer 1 dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ vorangestellt.

5.       Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

§ 3b
Unterrichtsbedarf im Gemeinsamen Lernen in der Sekundarstufe
I

Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I an Schulen, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens gemäß § 20 Absatz 3 Schulgesetz NRW erstreckt, werden

1.   der Grundstellenbedarf auf der Grundlage der für vergleichbare öffentliche Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz NRW festgelegten Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ und

2.   der Unterrichtsmehrbedarf für die sonderpädagogische Förderung nach Satz 2 gewährt.

Als Unterrichtsmehrbedarf erhalten diese Schulen für jede Schülerin und jeden Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung 1/6 Stelle zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens. Darüber hinaus erhalten Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien einen weiteren Unterrichtsmehrbedarf in Höhe von 0,125 Stellen je angefangene drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Gewährung des Unterrichtsmehrbedarfs nach Satz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass der Ersatzschulträger rechtzeitig vor Schuljahresbeginn nachweist, dass an der Schule Lehrerinnen oder Lehrer beschäftigt sind, deren Unterrichtstätigkeit im Bereich sonderpädagogischer Förderung nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist. Möglichst ein Drittel der Stellen nach Satz 1 Nr. 2 soll mit solchen Lehrerinnen und Lehrern besetzt sein.“

6.       In § 4 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 wird die Angabe „v.H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.  

7.     § 7 wird wie folgt geändert:

a)                  Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 6 ersetzt:

„(1) Schulträger, die einen Zuschuss nach § 110 des Schulgesetzes NRW beantragen, haben vor Baubeginn das Raumprogramm beziehungsweise das Sanierungsvorhaben mit den Kostenermittlungen zur baufachlichen Prüfung der oberen Schulaufsicht vorzulegen. Das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Baumaßnahme gelten je nach Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang in der Regel höchstens die in der Anlage 6 festgelegten Flächenmaße als angemessen. Die dort festgelegten Flächenmaße orientieren sich am Raumbedarf, der zur Schaffung des erforderlichen Schulraumes einer vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (§ 110 Absatz 6 Satz 1 des Schulgesetzes NRW).

(2) Für die Feststellung der Flächenmaße sind die Verhältnisse am 15. Oktober des laufenden Haushaltsjahres maßgeblich. Unterschreitet die tatsächliche, auf volle Schülerzahlen aufgerundete Klassenfrequenz der Schule im Durchschnitt aller Klassen und Jahrgangsstufen den für Schulstufe, Schulform und Bildungsgang vergleichbarer öffentlicher Schulen in § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz generell festgelegten Klassenfrequenzhöchstwert oder oberen Bandbreitenwert um nicht mehr als drei Schülerinnen und Schüler, wird die maximal berücksichtigungsfähige Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang auf der Grundlage des Klassenfrequenzhöchstwertes oder des oberen Bandbreitenwertes ermittelt (Toleranz). Wird die Toleranzgrenze unterschritten, ist der nach der tatsächlichen Klassenbildung errechneten schulisch genutzten Fläche als Höchstgrenze die schulisch genutzte Fläche gegenüberzustellen, die maximal die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang berücksichtigt, die sich auf der Grundlage des für Schulstufe, Schulform und Bildungsgang in § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz generell festgelegten Klassenfrequenzhöchstwertes oder der oberen Bandbreiten errechnet. Für die Schulform Grundschule wird im Rahmen der Berechnungen nach den Sätzen 2 und 3 die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang auf der Grundlage eines Klassenfrequenzrichtwertes von 25 errechnet. Bei der Berechnung der Anzahl der Klassen wird das Ergebnis auf volle Klassen aufgerundet.

(3) Erreicht die nach Maßgabe des Absatzes 2 errechnete Anzahl fiktiver Klassen die Anzahl von Klassen oder Jahrgangsstufen, die im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Schulgesetzes NRW für die jeweiligen Schulformen, Schulstufen und Bildungsgänge vorgesehen sind, gilt dies als ein Zug. Die Anzahl der Züge wird auf volle Züge kaufmännisch auf- oder abgerundet. Errechnet sich nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Sätze 1 und 2 eine fiktive Anzahl von weniger als zwei Zügen, werden die in der Anlage 6 vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 in der Höhe anerkannt, wie sie in Anlage 6 für einen Zug der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs ausgewiesen sind. Sind Angaben zu einem Zug dort nicht ausgewiesen, werden die für zwei Züge der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 reduziert um den Betrag, der für die jeweilige Raumgruppe bei drei Zügen zusätzlich vorgesehen ist, anerkannt. Über die anzuerkennende Raumzahl der Hauptgruppe 1 bei einzügigen Schulen in der Sekundarstufe I, für die Angaben zu einem Zug in der Anlage 6 nicht ausgewiesen sind, ist eine individuelle Entscheidung unter Berücksichtigung der pädagogischen Anforderungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (zu erteilende Pflichtstunden in den diese Räume betreffenden Fächern) zu treffen.

(4) Der auf der Grundlage der Toleranz nach Absatz 2 Satz 2 ermittelten schulisch genutzten Fläche oder der geringeren der beiden nach Absatz 2 Satz 3 alternativ zu berechnenden schulisch genutzten Flächen ist die nach DIN 277 Teil 2, Ausgabe Februar 2005, Beuth Verlag GmbH Berlin, festgestellte tatsächliche Nettogrundfläche gegenüberzustellen. Die geringere Nettogrundfläche wird für die Refinanzierung der schulisch genutzten Fläche als angemessen anerkannt. 

(5) Der Raumbedarf für Förderschulen (außer Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen) und Berufskollegs ist orientierend an den Rahmenvorgaben der Anlage 6 nach den pädagogischen Erfordernissen im Einzelfall zu ermitteln. Für Berufskollegs ist dabei der gesamte Raumbedarf individuell entsprechend der tatsächlichen Zusammensetzung der Schülerschaft (Vollzeit-/Teilzeitschülerinnen/-schüler) und dem tatsächlichen Angebot von Bildungsgängen festzulegen.

(6) Bei wesentlichen und kontinuierlichen Schülerzahlveränderungen gilt § 12 Absatz 2 und 3.“

b)      Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 7 und die Angabe „731“ wird durch die Angabe „730“ ersetzt.

 c)  Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird

aaa) die Angabe „2.310“ durch die Angabe „2 650“,

bbb) die Angabe „2.960“ durch die Angabe „3 400“,

ccc) die Angabe „2.490“ durch die Angabe „2 860“,

ddd) die Angabe „3.180“ durch die Angabe „3 650“,

eee) die Angabe „1.110.640“ durch die Angabe „1 276 130“,

fff) die Angabe „2.259.150“ durch die Angabe „2 595 760“,

  und ggg) die Angabe „3.029.030“ durch die Angabe „3 480 360“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Schulen, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens erstreckt, gelten die Kostenrichtsätze für Förderschulen und Berufskollegs.“

 d)  Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 9 bis 11.

 e)  Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 12 und in Satz 2 wird die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

8.     § 7a wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „8,86“ durch die Angabe „9,03“ und die Angabe „0,62“ durch die Angabe „0,64“ ersetzt.

b)    In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „18,02“ durch die Angabe „18,46“ ersetzt.

c)     In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.

9.     § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:   

a) In Satz 3 werden die Wörter „(§ 102 Abs. 3 Satz 2 SchulG)“ durch die Wörter „gemäß § 102 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes NRW“ ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

Der Antrag auf Landeszuschüsse gemäß § 112 Absatz 1 Satz 5 des Schulgesetzes NRW ist auch elektronisch zu übermitteln.“.

10.  § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)     In Satz 1 werden die Wörter „auf elektronischem Datenträger“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.

b)    Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Jahresrechnung ist anhand der vom für Schule zuständigen Ministerium elektronisch bereitgestellten Formulare, die die Vorgaben des Musterhaushaltsplans und Stellenplans mit Besoldungsübersicht (Anlagen 1 und 2) widerspiegeln, zu erstellen, der eine zusammenfassende Übersicht der Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Mittelzuflüsse bei den Kostenpauschalen im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit (§ 100 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes NRW, § 2 Absatz 1) beizufügen ist.“

c)     In Satz 4 werden die Wörter „sowie die Pauschalen zur Förderung der digitalen Infrastruktur nach § 7b“ gestrichen.

11.  § 11 wird wie folgt geändert:

a)       Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bei Nutzung eines elektronischen Dokumenten-Management-Systems (Beleg-Archivierungssystem) durch den Ersatzschulträger kann die Bereithaltungspflicht aus Absatz 1 auch durch die Einrichtung einer Leseberechtigung für die obere Schulaufsichtsbehörde erfüllt werden. Das eingesetzte System muss die Einhaltung der einschlägigen steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung, des Handelsgesetzbuches sowie der Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff sicherstellen.“

b)      Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

12.  § 12 wird wie folgt geändert:

a)       Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 werden die Angabe „§ 7 Absatz 1 Satz 6“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz 2“ und die Wörter „erreichte Schülerzahl“ durch die Wörter „erreichte auf volle Schülerzahlen aufgerundete Klassenfrequenz“ ersetzt.

bb)    In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1 Satz 7“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

cc)     Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Errechnet sich danach eine fiktive Anzahl von Klassen, die hinter der im Schulgesetz NRW vorgesehenen Anzahl von Klassen oder Jahrgangsstufen der Schulstufe, der Schulform und des Bildungsgangs zurückbleibt, werden die in Anlage 6 vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 in der Höhe anerkannt, wie sie dort für einen Zug der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs ausgewiesen sind. Sind Angaben zu einem Zug nicht vorgesehen, gilt § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend.“

dd)    In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

b)      Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Hat sich die Schülerzahl einer nicht unter Absatz 1 fallenden Schule nach den Verhältnissen zum Stichtag 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres so wesentlich verändert, dass dies nicht nur vorübergehend, sondern kontinuierlich zu einer Verringerung der Parallelklassen je Jahrgang nach Klassenrichtzahl führt, ist der erforderliche Raumbedarf anhand der Berechnungsvorgaben des § 7 Absatz 1 bis 6 zu überprüfen. In der Schulform Grundschule wird die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang auf der Grundlage eines Klassenfrequenzrichtwerts von 25 errechnet. Bei einem solch erheblichen Schülerzahlrückgang sind die im Durchschnitt der letzten drei Schuljahre für die Funktion als Schule nicht oder nicht mehr benötigten oder erforderlichen Klassen- und Funktionsräume vom anzuerkennenden Raumbedarf abzusetzen; die fortbestehende schulische Nutzung der Räume zum Beispiel für Arbeitsgemeinschaften oder sonstige freiwillige Schulangebote reicht nicht aus. Hierzu ist die bisherige Anerkennung der schulisch genutzten Fläche regelmäßig nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zu widerrufen und mit Wirkung für die Zukunft über sie erneut zu entscheiden.

(3) Absatz 2 gilt für zusätzlichen Raumbedarf, der nicht unter Absatz 1 fallenden Schulen infolge Schülerzahlsteigerungen entsprechend. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind hierfür die Schülerzahlen zum Stichtag 15. Oktober des laufenden und des vorangegangenen Schuljahres sowie die Prognose für die beiden folgenden Schuljahre maßgeblich.“

c)       Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, es wird jeweils das Wort „einzügigen“ gestrichen und die Wörter „Absatz 1 Satz 6“ werden durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

13.  § 13 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 3b ist für Schulen der Sekundarstufe I, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens erstreckt,          

im Schuljahr 2020/2021 auf die Klassen 5 und 6,        

im Schuljahr 2021/2022 auf die Klassen 5 bis 7,           

im Schuljahr 2022/2023 auf die Klassen 5 bis 8,            

im Schuljahr 2023/2024 auf die Klassen 5 bis 9            

und ab dem Schuljahr 2024/2025 auf alle Klassen anzuwenden.       

Während der Zeit des Aufwachsens der neuen Stellensystematik zur Neuausrichtung der Inklusion nach § 3b gelten für die Jahrgangsstufen, für die § 3b im jeweiligen Schuljahr noch nicht anzuwenden ist, die Grundsätze zur Stellenzuweisung für den Mehrbedarf nach § 3a mit der Maßgabe fort, dass dieses Stellenbudget je Zug anteilig wie folgt gewährt wird:

Fiktive Klassen je Zug, auf die § 3a anzuwenden ist

Budgetanteil nach § 3a Abs. 2

Gymnasium mit
5 S I-Klassen je Zug

andere Schulformen / Gymnasium mit
6 S I-Klassen je Zug

4

-

4/6

3

3/5

3/6

2

2/5

2/6

1

1/5

1/6

Sofern sich für das Schuljahr 2020/2021 aus § 3a Absatz 2 ein höherer Stellenmehrbedarf als bei Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, findet dieser abweichend von Satz 1 im Schuljahr 2020/2021 Anwendung.
Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen in Jahrgangsstufen, für die § 3b im jeweiligen Schuljahr noch nicht anzuwenden ist, wird der Mehrbedarf wie bisher nach der in § 8 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festgelegten Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ gewährt.

b)   Absatz 4 wird aufgehoben.

14.  In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 115 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 115 Absatz 2“ und die Angabe „38“ durch die Angabe „40“ ersetzt.

15.  Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Seite 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 - Seite 1 -

Bezeichnung der Schule:

Schul-Nr.:

Sitz der Schule:

Schulträger:

Haushaltsplan für das Haushaltsjahr

bzw.

Jahresrechnung für das Haushaltsjahr

ja

nein

Ist die Schule mit einem Schülerheim oder sonstigen Einrichtung verbunden?

0

0

ja

nein

Sind anerkannte Außenanlagen bzw. Außensportanlagen vorhanden?

0

0

Nettogrundfläche (NGF) gem. DIN 277:

m2

(Gesamtgebäude)

1. Tatsächlich schulisch genutzte NGF gem. DIN 277:

m2

- davon Nutzfläche (NF) der Tabelle 1 DIN 277-2 ohne Nr. 7 bis 9:
(Richtwert mindestens 65% der schulisch genutzten NGF)

m2

=

___,___%

- davon Verkehrsfläche (VF Nr. 9) der Tabelle 1 DIN 277-2:
(Richtwert bis zu 25% der schulisch genutzten NGF)

m2

=

___,___%

- davon Sonstige Nutzflächen (NF Nr. 7)
und Technische Funktionsfläche (TF Nr. 8) der
Tabelle 1 DIN 277-2:
(Richtwert bis zu 10% der schulisch genutzten NGF)

m2

=

___,___%

2. Anzuerkennende schulisch genutzte NGF gem.
§ 110 Abs. 6 SchulG i.V.m. § 5 FESchVO

m2

Soweit der schulisch genutzte Flächenbedarf (NGF) von der oberen Schulaufsichtsbehörde genehmigt oder bei Altbauten anerkannt wurde, erfolgt keine Kürzung der Flächen.

nach geltendem Schulraumprogramm:

Gemäß § 5 Abs. 6 FESchVO ist für die Berechnung der Bewirtschaftungsspauschale eine geringere Fläche zugrunde zu legen, wenn die Sonstigen Nutzflächen und Technischen Funktionsfläche 10% des aktuellen Bedarfs nach Nr. 3 überschreiten)

3. Aktueller Bedarf an schulisch genutzter Fläche:
(geringerer Wert von Nrn. 1. und 2.)

m2

Das sind

%

der Gesamtgebäudefläche

4. Neubauwert 1970:

EUR

(bezogen auf die refinanzierungsfähige NGF)

5. Eigenleistung

- Regeleigenleistung:

0,00

%

- abzüglich Anrechnung:

0,00

%

(gem. § 106 Abs. 5 Satz 2 und 3 SchulG)

- abzüglich Herabsetzung der Eigenleistung um:

0,00

%

(gem. gesonderten Bescheid
der oberen Schulaufsichtsbehörde)

- für diese Jahresrechnung zu berücksichtigende Eigenleistung:

0,00

%

Die Berechnung der Zahl der Lehrerstellen ist nach dem Vordruck der Anlage 2a

vorzunehmen, der Bestandteil des Haushaltsplanes bzw. der Jahresrechnung ist.

b) Auf Seite 5 wird in der Spalte „Zweckbestimmung“ die Angabe „§ 77 SGB IX Teil 2“ durch die Angabe „§ 160 SGB IX“ ersetzt.

c) Auf Seite 8 wird die Gliederungsnummer 6 aufgehoben.

d) Seite 9 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift „Va. Berechnung des Landeszuschusses (ohne „Gute Schule 2020“ (aus Kapitel 05 490 Schulformtitel 684 11 – 684 19)“ wird durch die Wörter „V. Berechnung des Landeszuschusses“ ersetzt.

bb) Der Gliederungspunkt Vb wird aufgehoben.

16.  Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

Sachkosten-Grundpauschale
gemäß §
108 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW
in Verbindung mit § 5 Absatz 1 bis 4 und 8 FESchVO

Schulform

Grundpauschale

Mindestanzahl der
Klassen

Zuschlags-/ Abschlags-betrag
je Klasse

Mindestpauschale

Grundschulen

Allgemeinbildende Waldorfschulen P

11.460 €

4

430 €

10.950 €

Hauptschulen

24.530 €

6

1.140 €

20.730 €

Realschulen

21.780 €

6

990 €

18.630 €

Sekundarschulen

23.540 €

6

1.130 €

19.830 €

Gymnasien:
8-jähriger Bildungsgang1

27.950 €

8

1.070 €

23.700 €

9-jähriger 
Bildungsgang 1, 2

31.450 €

9

1.070 €

26.150 €

Allgemeinbildende
Waldorfschulen SI/SII

Weiterbildungskolleg3

31.450 €

9

1.070 €

26.150 €

Gesamtschulen

36.470 €

9

1.260 €

30.180 €

Berufskollegs:

Berufsschulen

24.060 €

24

640 €

20.590 €

Berufskollegs:

Berufsfachschulen Fachschulen
Fachoberschulen

33.380 €

6

2.440 €

28.010 €

Förderschulen

im berufsbildenden
Bereich

51.530 €

24

1.630 €

42.620 €

Förderschulen

alle Förderschwerpunkte außer GE, LE uns ESE; Schule für Kranke

31.550 €

10

960 €

26.150 €

Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

31.020 €

5

1.790 €

25.920 €

Förderschwerpunkt
Lernen

31.230 €

7

1.310 €

26.040 €

Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

31.450 €

9

1.040 €

26.150 €

___________

1)  einschl. Aufbauform

2)  Schulversuch „Abitur an Gymnasien nach 12 oder 13 Jahren“ (Laufzeit: 2011/12 - 2023/24)

3)  umfasst Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg

Die Sachkosten-Grundpauschale ist um die auf die einzelne Ersatzschule entfallenden pauschalierten Mittel für die Lehrerfortbildung (Fortbildungsbudget gemäß § 108 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW in Verbindung mit § 5 Absatz 8 FESchVO) - ohne Abzug einer Eigenleistung - aufzustocken. Die Mittelbereitstellung erfolgt durch jährlichen Haushaltserlass.

Die für Berufspraktika an Fachschulen des Sozial- und Gesundheitswesens und bei sonstigen entsprechenden Bildungsgängen an Berufskollegs (Erz/AHR sowie Erz/FHR) je Klasse erforderlichen Reisekosten der Lehrkräfte in Höhe von bis zu 1.530 € werden zusätzlich zur Sachkosten-Grundpauschale verteilt auf die Gesamtdauer des jeweiligen Bildungsgangs einer Klasse unter genereller Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses gemäß § 106 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW gewährt.

17.  Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte „Sekundarstufe I/Förderschulen“ wird der Überschrift die Angabe „3)“ angefügt.

b) In der Spalte „Sekundarstufe II und Berufskolleg“ wird die Angabe „3)“ gestrichen.

c) Die Erläuterung zur Fußnote 3 erhält folgende Fassung:

„Errechnet sich nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3 eine fiktive Anzahl von mehr als zwei Zügen, werden die in der Anlage 6 vorgesehenen Räume der Hauptgruppe 1 in der Höhe anerkannt, wie sie in Anlage 6 für zwei Züge anerkannt sind je Zug zuzüglich der Anzahl der Räume, die für die jeweilige Raumgruppe bei einem Zug weniger vorgesehen ist. Entsprechend ist mit den Flächen der Hauptgruppe 2 zu verfahren.“

18.  Die Anlagen 8 werden wie folgt geändert:        

    a) Anlage 8.7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1b wird die Angabe „44%“ durch die Angabe „47%“ ersetzt und nach der Angabe „3)“ die Angabe „4)“ eingefügt.       

bb) In der Erläuterung zu Fußnote 3 wird die Angabe „30%“ durch die Angabe „33%“ ersetzt.           

cc) Der Erläuterung zur Fußnote „3)“ wird folgende Fußnote „4)“ angefügt:          

„4) bei Gesamtschulen, die als reine Sekundarstufe I-Schulen genehmigt sind, ist mit einem h.D.-Anteil von 33% zu rechnen (vgl. Haushaltserläuterungsband Einzelplan 05 Grundsätze zur Stellenveranschlagung nach Laufbahngruppen in der Gesamtschule)“

   b) Anlage 8.12 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Angabe „44%“ durch die Angabe „47%“ und die Angabe „56%“ durch die Angabe „53%“ ersetzt.     

bb) In Satz 4 wird die Angabe „56%“ durch die Angabe „53%“ ersetzt.

cc) In Nummer 1b wird die Angabe „56%“ durch die Angabe „53%1)“ ersetzt.

d) Der Anlage 8.12 wird folgende Fußnote 1 angefügt:        

„1) bei Gesamtschulen, die als reine Sekundarstufe I-Schulen genehmigt sind, ist mit einem g.D.-Anteil von 67% zu rechnen (vgl. Haushaltserläuterungsband Einzelplan 05 Grundsätze zur Stellenveranschlagung nach Laufbahngruppen in der Gesamtschule)“        

Artikel 2

(1) Artikel 1 Nummer 14 und Nummer 16 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 5 und Nummer 13 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Nummer 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 16. Juni 2021

Ministerin für Schule und Bildung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2021 S. 866