Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 52 vom 14.7.2021 Seite 877 bis 892

Achte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe
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Achte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

2122

Achte Verordnung zur Änderung
der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

Vom 29. Juni 2021

Auf Grund des § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen Absatz 2 durch § 97 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst und Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden sind, hinsichtlich Absatz 3 Satz 1 nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

§ 6 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 5 Absatz 1“ die Wörter „und für die in“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 6 Absatz 2“ wird die Angabe „und 7“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Berufsanerkennung“ die Wörter „sowie die Erteilung der Bescheinigung bei beabsichtigter Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in gleichgestellten Staaten“ eingefügt.

c) In Satz 5 werden nach dem Wort „Zuständigkeit“ die Wörter „bis zum 30. September 2021“ eingefügt.

d) In Satz 6 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „Eignungs- und“ und nach dem Wort „in“ die Wörter „Pflege- und“ eingefügt.

2. In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „mit Ausnahme der in Absatz 4 geregelten Zuständigkeit“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 

Düsseldorf, 29. Juni 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 882