Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 62 vom 27.8.2021 Seite 981 bis 1038

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausbildung, Prüfung und Fortbildung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausbildung, Prüfung und Fortbildung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten

2125

Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Ausbildung, Prüfung und Fortbildung
amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten

Vom 29. Juli 2021

Auf Grund
- des § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358), der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a und d der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert und neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) und
- des § 2 Absatz 3 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), der durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) geändert und eingefügt worden ist,
verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung über Ausbildung, Prüfung und Fortbildung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten vom 20. November 2008 (GV. NRW. 2009 S. 2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „, Prüfung und Fortbildung“ durch die Wörter „und Prüfung“ und die Angabe „(VAPFaF)“ durch die Angabe „(VAPaF)“ ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörden“ durch das Wort „Anstellungsbehörden“ ersetzt.

b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Ausbildungsleitung, Ausbildungspersonal“.

c) In der Angabe zu § 12 werden nach dem Wort „Leistungsnachweise“ die Wörter „im Rahmen des theoretischen Unterrichts“ angefügt.

d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Ausbildungs- und Prüfungsakten“.

e) Die Angaben zu § 26, Teil 6 und § 27 werden gestrichen.

f) In der Angabe zu Teil 7 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

g) In der Angabe zu § 28 wird die Angabe „28“ durch die Angabe „26“ ersetzt.

h) In der Angabe zu § 29 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt und es wird das Wort „, Befristung“ gestrichen.

3. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 5 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 226/83) - nachfolgend VO (EG) Nr. 854/2004 genannt –“ durch die Wörter „Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1)“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠4
Ausbildungsleitung, Ausbildungspersonal“

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „benennt“ die Wörter „eine fachlich befähigte Beschäftigte oder“ eingefügt und die Wörter „zum Ausbildungsleiter“ durch die Wörter „zur Ausbildungsleitung“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Ausbildungsleiter“ durch die Wörter „Die Ausbildungsleitung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „jeweils“ die Wörter „eine Ausbilderin oder“ eingefügt und die Wörter „dem Ausbildungsleiter“ durch die Wörter „der Ausbildungsleitung“ ersetzt.

e) In Absatz 4 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Ausbilderin oder der“ ersetzt.

5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „sechsundzwanzig“ durch die Angabe „22“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie richtet sich nach Anhang II Kapitel II der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1) und umfasst mindestens 750 Stunden, davon mindestens 400 Stunden in einem praktischen Ausbildungsabschnitt sowie mindestens 350 Stunden in einem theoretischen Ausbildungsabschnitt.“

6. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Schlacht- und Zerlegungsbetrieben“ durch die Wörter „Schlacht-, Wildbearbeitungs- oder Zerlegungsbetrieben unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes“ ersetzt.

7. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „in Anhang I Abschnitt III Kapitel IV, Teil B Nr. 5 Buchstabe a Unterbuchstabe ii und Buchstabe b Unterbuchstabe ii der VO (EG) Nr. 854/2004“ durch die Wörter „Anforderungen des Anhangs II Kapitel II Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/624 zu berücksichtigen sowie die in Anhang II Kapitel II Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Verordnung (EU) 2019/624“ ersetzt.

8. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „fünfhundert“ durch die Angabe „350“ ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungskontrolle besteht aus zu benotenden Einzelleistungen in den Bereichen

1. Tierschutz,
2. Anatomie und Physiologie,
3. Angewandte Pathologie und Seuchenlehre,
4. Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
5. Schlachthygiene und -technologie,
6. Fallstudien.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die schriftliche Leistungskontrolle ist bestanden, wenn alle Einzelleistungen nach § 9 mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden.“

10. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ und die Angabe „5 Nr. 4 der VO (EG) Nr. 854/2004“ durch die Wörter „18 der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14
Prüfungsausschuss

(1) Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesamt gebildet wird. Das Landesamt beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten“. Er führt das kleine Landessiegel.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. einer oder einem beim Landesamt beschäftigten Tierärztin oder Tierarzt mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
2. zwei weiteren Personen, die die Anforderungen von Anhang II Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/624 erfüllen.

In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende eine oder einen in einer Kreisordnungsbehörde beschäftigte Tierärztin oder beschäftigten Tierarzt mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung als ihre oder seine Vertretungsperson zur Durchführung einer mündlichen und praktischen Prüfung benennen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine und -orte.“

12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „die Vorsitzende oder“ eingefügt.

13. In § 16 Absatz 1 werden nach dem Wort „entscheidet“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „Prüflinge“ durch das Wort „Personen“ und das Wort „Prüfling“ durch das Wort „Person“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In der praktischen Prüfung sind Fertigkeiten aus den in Anhang II Kapitel II Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Verordnung (EU) 2019/624 genannten Themenbereichen nachzuweisen, wobei die Prüfzeit in der Regel 60 Minuten je zu prüfender Person beträgt.“

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 2 werden die Wörter „Vertreterinnen oder“ vorangestellt.

b) In Satz 3 wird das Wort „Prüflinge“ durch die Wörter „zu prüfenden Personen“ ersetzt.

16. In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort „Leitung“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

17. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfling“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „der Prüfling“ und das Wort „er“ jeweils durch das Wort „sie“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „er“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und nach dem Wort „entscheidet“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

18. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüflinge“ durch die Wörter „zu prüfenden Personen“ ersetzt.

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „bestimmt“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „legt“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

19. In § 23 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Prüfling“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

20. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Prüfling, der“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person, die“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ und die Angabe „5 Nr. 4 der VO (EG) Nr. 854/2004“ durch die Angabe „18 der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Ausbildungsakte“ das Wort „elektronisch“ eingefügt.

21. § 25 wird aufgehoben.

22. § 26 wird § 25.

23. Teil 6 wird aufgehoben.

24. Teil 7 wird Teil 6.

25. § 28 wird § 26 und die Angabe „VO (EG) Nr. 854/2004“ wird durch die Angabe „Verordnung (EU) 2019/624, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2005 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisses tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) sowie der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227)“ ersetzt.

26. § 29 wird § 27.

27. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Juli 2021

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ursula   H e i n e n – E s s e r

GV. NRW. 2021 S. 985