Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 62 vom 27.8.2021 Seite 981 bis 1038

32. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Gemeinde Reken
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32. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Gemeinde Reken

32. Änderung des Regionalplans Münsterland
auf dem Gebiet der Gemeinde Reken

Vom 19. August 2021

Der Regionalrat Münster hat in seiner Sitzung am 26. April 2021 die 32. Änderung des Regionalplans Münsterland, Erweiterung von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) sowie eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) auf dem Gebiet der Gemeinde Reken und Änderung des Flächenbedarfskontos (Grundsatz 9, Tabelle III-1) im Regionalplan, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Münster mit Bericht vom 4. Mai 2021 – Aktenzeichen: 32.01.02.32 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde), dem Kreis Borken, sowie der Gemeinde Reken zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 32. Änderung des Regionalplans Münsterland kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 19. August 2021

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Alexandra  R E N Z

GV. NRW. 2021 S. 1036