Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 65 vom 6.9.2021 Seite 1045 bis 1048
Siebte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land |
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Siebte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land
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Siebte Verordnung zur Änderung der
Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt
Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land
Vom 20. August 2021
Auf
Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV NRW. S 310, ber. S.
642) verordnet das Ministerium des Innern im
Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die
Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner
Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), die zuletzt durch
Verordnung vom 16. August 2019 (GV. NRW. S. 533) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:“
1.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird nach den Wörtern „Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen“ das Wort „und“ durch das Wort „das“ ersetzt sowie nach dem
Wort „Versorgung“ die Wörter „das Landesamt für Finanzen und der Landesbetrieb
Straßenbau Nordrhein- Westfalen“ eingefügt.
2.
In § 10a Absatz 4 werden die Wörter „Bundes- oder Landeskader (A- bis C-
Kader)“ durch die Wörter „olympischen, paralympischen
oder deaflympischen Bundes- oder Landeskader“ ersetzt.
3. §
10b wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Prüfungsamt“ durch die Wörter „von der
Prüfungsbehörde“ ersetzt.
b)
Satz 7 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die Schwerbehindertenvertretung hat
bei mündlichen und fachpraktischen Prüfungen von Prüflingen mit Behinderungen
ein Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht auf die Beratung
über das Prüfungsergebnis. Die Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen
mit dem Prüfling zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern gegenüber der
Prüfungsbehörde berechtigt. § 178 SGB IX bleibt unberührt.“
4. §
19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden
die Wörter „Gasthörerin und Gasthörer“ durch die Wörter „Gaststudierende oder
Gaststudierender“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsdienst“ die Wörter „oder Verwaltungsinformatik“ eingefügt und die Wörter „sowie ein Kolloquium“ gestrichen.
cc) Satz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „für den Studiengang Staatlicher Verwaltungsdienst“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 20. August 2021
Der Minister des Innern
des
Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l
GV. NRW. 2021 S. 1046