Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 70 vom 28.9.2021 Seite 1099 bis 1110

Dritte Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung
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Dritte Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung

20302

Dritte Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung

Vom 08. September 2021

Auf Grund des § 33 Absatz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

㤠1a
Begriffsbestimmungen

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird nach Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45 Minuten je Woche der jeweils maßgeblichen Vorlesungszeit des Semesters.

(2) Digital gestützte Lehrveranstaltungen sind solche, die ausschließlich online stattfinden oder neben oder während in Präsenz stattfindender Lehre in nicht nur unerheblichem Umfang digitale Lehr- und Lernelemente enthalten. Sie sind Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Verordnung.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2
Umrechnung von Lehrtätigkeiten, Lehrverpflichtung an der Fernuniversität Hagen und im Verbundstudium“
.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „entsprechend“ die Wörter „§1 a Absatz 1“ eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 10a wird aufgehoben.  

b) Absatz 3 Satz 1wird wie folgt gefasst:

„Hinsichtlich der Lehrverpflichtung der Lehrenden im Sinne von Absatz 1 Nummer 11 überprüft die Dekanin oder der Dekan studienjährlich, ob und aus welchen Gründen von der höheren Lehrverpflichtung gemäß Nr. 10, hinsichtlich der Lehrverpflichtung der Lehrenden im Sinne der Nummern 12 und 16 von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wurde.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bei Abordnungen, die überwiegend der wissenschaftlichen Qualifizierung dienen, kann für Lehrende im Sinne des Absatz 1 Nummer 16 ausnahmsweise ein geringeres Deputat festgelegt werden.“

 

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Lehrveranstaltungen des Promotionskollegs für angewandte Forschung in Nordrhein-Westfalen werden mit Zustimmung der nach § 7 zuständigen Person nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 angerechnet.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Wenn der zeitliche Aufwand, welcher für digital gestützte Lehrveranstaltungen aufgewendet wird (digitaler Lehraufwand), dem zeitlichen Aufwand, welcher für in Präsenz stattfindende Lehrveranstaltungen aufgewendet wird (Präsenzlehraufwand), entspricht, wird der digitale Lehraufwand nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Ist der digitale Lehraufwand höher oder geringer als der Präsenzlehraufwand, wird er entsprechend höher oder geringer angerechnet. Im Zweifel wird der digitale Lehraufwand gleich dem Präsenzlehraufwand angerechnet. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit ausschließlichen Präsenzlehrveranstaltungen sind insbesondere der Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung heranzuziehen. Die Anrechnung kann von der nach § 7 zuständigen Person begrenzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.“

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die erstmalige Erstellung sowie die grundlegende Überarbeitung der Inhalte von digital gestützten Lehrveranstaltungen kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang mit in der Regel bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Die Anrechnung für die erstmalige Erstellung oder grundlegende Überarbeitung kann über einen Zeitraum von bis zu vier Semestern erfolgen. Voraussetzung der Anrechnung ist die Sicherung des Gesamtlehrangebots im jeweiligen Fach.“

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

5. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Jahres“ die Wörter „sowie die Betreuung von Studierenden im Ausbildungsbereich Berufsqualifizierende Tätigkeit III gemäß der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist,“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Studienordnung“ die Wörter „oder Prüfungsordnung“ eingefügt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

7. In der Überschrift, § 1, § 3 Absatz 1Nummer 3 und 15, Absatz 4 Satz 6 und § 4 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Fachhochschulen“ durch die Wörter „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 08. September 2021

Die Ministerin

für Kultur und Wissenschaft  
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel P f e i f f e r – P o e n s g e n

 GV. NRW. 2021 S. 1100