Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 72 vom 30.9.2021 Seite 1115 bis 1134

Vierzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Vierzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

2126

Vierzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 29. September 2021

Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronaschutzverordnung vom 17. August 2021 (GV. NRW. S. 958), die zuletzt durch Verordnung vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:

„Auch im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern.“

b) In Absatz 8 Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“ die Angabe „außerhalb der Ferienzeiten (11. bis 24. Oktober 2021)“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3
Maskenpflicht

(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:

1. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung sowie innerhalb anderer geschlossener Fahrzeuge (Bahnen, Schiffe, Flugzeuge und so weiter) und

2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden

1. in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,

2. in ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht, sowie in Wohnangeboten der Kinder- und Jugendhilfe,

3.  in Haft- und Arresträumen von Justizvollzugseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen,

4. bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem, wenn

a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder

b) ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder

c) an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist,

5. in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen,

6. in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind und der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Personen erlaubt ist, wobei abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test oder ein höchstens sechs Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist,

7. in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind,

8. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs,

9. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,

10. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,

11. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

12. beim Tanzen, während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),

13. von immunisierten oder getesteten Personen beim gemeinsamen Singen, wobei für getestete Personen abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test oder ein höchstens sechs Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist, 

14. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,

15. bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-Angeboten,

16. bei touristischen Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe an festen Sitzplätzen, wenn alle Teilnehmenden immunisiert oder getestet sind,

17. auf behördliche oder richterliche Anordnung,

18. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

(4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.“

3. In § 4 werden die Absätze 2 bis 5 wie folgt gefasst:

„(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden:

1. Veranstaltungen einschließlich Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, unter Nutzung von Innenräumen, Messen und Kongresse in Innenräumen sowie alle Sport- und Wellnessangebote sowie vergleichbare Angebote in Innenräumen,

2. Veranstaltungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 2 500 aktiv Teilnehmenden, Besucherinnen und Besuchern oder Zuschauenden (Großveranstaltungen) unter Ausnahme von solchen Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes, bei denen voraussichtlich die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist,

3. körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen,

4.  Betriebskantinen, Schulmensen und vergleichbaren Einrichtungen bei der Nutzung durch Personen, die nicht unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wenn diese Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

5. alle sonstigen gastronomischen Angebote in Innenräumen, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

6. Beherbergungsbetriebe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein Test vorzulegen ist,

7. touristische Busreisen, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen ist, sowie

8.  Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist,

9. betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Von Beschäftigten, die in den genannten Bereichen tätig sind, kann die Testpflicht für den Bereich der Berufsausübung auch durch eine dokumentierte und kontinuierliche Teilnahme an einer zweimal wöchentlichen Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung erfüllt werden. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle und wenn der gesundheitliche Zustand der Person eine Testung nicht zulässt. Satz 1 Nummer 5 und 6 gilt nicht für die Übernachtung und gastronomische Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und Auto­höfen.

(3) Bei folgenden Angeboten müssen nicht immunisierte Personen unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 über einen PCR-Test oder einen höchstens sechs Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest verfügen:

1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz,

2. Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.

Für Personen, die an den in Satz 1 genannten Angeboten nur im Rahmen ihrer Berufsausübung teilnehmen und während der gesamten Dauer ihrer Teilnahme mindestens eine medizinische Maske tragen, gilt abweichend von Satz 1 auch für diese Angebote die Testpflicht nach Absatz 2.

(4) Bei Großveranstaltungen mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.

(5) Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird außerhalb der Ferien (11. bis 24. Oktober 2021) der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen außerhalb der Ferien (11. bis 24. Oktober 2021) weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen. Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das durch ein System von mindestens stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kontrolle aller Veranstaltungsteilnehmenden sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Personen, die bei diesen Kontrollen den erforderlichen Nachweis und ihren Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung durch die verantwortlichen Personen auszuschließen.“

4. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „8. Oktober“ durch die Angabe „29. Oktober“ ersetzt.

5. Die Anlage zur Coronaschutzverordnung wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 1 und 15, Absatz 3 bis 6, § 29, § 30, § 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I. S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2021 (GV. NRW. S. 1112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. als Testung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung,“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Selbsttests“ die Wörter „vor Ort“ eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 und 3a ersetzt:

§ 3
Testungen bei impfunfähigen und abgesonderten Personen

(1) Asymptomatische Personen, die

1. zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,

2. die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,

3. die bis zum 31. Dezember 2021 zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist,

4. die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben oder

5. die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,

haben im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf kostenlose Testung mindestens einmal pro Woche mittels Coronaschnelltest (PoC-Antigen-Test) gemäß §§ 4a, 5 Absatz 1 Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung in einem von den Kreisen und kreisfreien Städten betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten und den Leistungserbringern nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Coronateststrukturverordnung.  Der Anspruch umfasst auch eine Bescheinigung über das Testergebnis. Dier zur Umsetzung dieses Anspruchs erforderliche Angebotsstruktur regelt die Coronateststrukturverordnung.

(2) Das Ergebnis muss von einer in § 3 der Coronateststrukturverordnung genannten Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme eines Angebots mitzuführen, das nach der Coronaschutzverordnung nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Schnelltests oder Selbsttests zulässig ist. Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die Testvornahme bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen; bei alle zwei Tagen vorgeschriebenen Testungen darf die Testvornahme höchstens 48 Stunden zurückliegen.

(3) Hat ein Test im Rahmen der Testung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung ein positives Testergebnis, soll unter Nutzung des Anspruchs gemäß § 4b Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung umgehend ein bestätigender PCR-Test erfolgen.

§ 3a
Kostenpflichtige Tests, Selbstzahlertestung

Asymptomatische Personen, die nicht unter die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 dieser Verordnung fallen, können sich bei Leistungserbringern, die kostenpflichtige Tests nach § 3b der Coronateststrukturverordnung anbieten, testen lassen. Die Leistungen, sowohl Antigen-Schnelltests (PoC-Test) als auch PCR-Tests, werden auf Kosten der getesteten Person selbst erbracht. Eine Kostenerstattung nach § 7 der Coronavirus-Testverordnung oder aufgrund anderer Regelungen ist ausgeschlossen.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft unter Ausnahme von Artikel 2, der am 11. Oktober 2021 in Kraft tritt.

Düsseldorf, den 29. September 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 1116