Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 77 vom 29.10.2021 Seite 1171 bis 1178

15. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe, im Gebiet der Stadt Marl
Normkopf
Norm
Normfuß
 

15. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe, im Gebiet der Stadt Marl

15. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Emscher-Lippe, im Gebiet der Stadt Marl

Vom 13. Oktober 2021

Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr hat in ihrer Sitzung am 25. Juni 2021 die 15. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Region Emscher-Lippe, Erweiterung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) im Rahmen eines Flächentauschs - im Gebiet der Stadt Marl, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir der Regionalverband Ruhr mit Bericht vom 6. Juli 2021 – Aktenzeichen: 15/GEP EL_15_Änd – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans beim Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde), dem Kreis Recklinghausen, sowie der Stadt Marl zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) eine nach § 11 Abs.1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs.3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung sowie die Entwicklung des Regionalplanes aus dem Landesentwicklungsplan, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften herausstellt (gemäß § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen), unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplanes gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 15. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Münster kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 13. Oktober 2021

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag

Heike  J A E H R L I N G

GV. NRW. 2021 S. 1173