Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 12 vom 9.3.1998 Seite 165 bis 184

Verordnung über die Zusammenfassung von Abschiebungshaftsachen
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Verordnung über die Zusammenfassung von Abschiebungshaftsachen

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Verordnung
über die Zusammenfassung von Abschiebungshaftsachen

Vom 27. Januar 1998

Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599), der durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) eingefügt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 192) wird verordnet:

§ 1

Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen gemäß § 57 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584), sind die Amtsgerichte zuständig, denen nach § 1 Buchstabe c der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene vom 30. Dezember 1961 (GV. NW. 1962 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 1991 (GV. NW. S. 373), die Strafrichterhaftsachen zugewiesen sind.

§ 2

In Abweichung von der Zuständigkeitsregelung in § 1 werden zugewiesen die Abschiebungshaftsachen

1. für die Bezirke der Amtsgerichte Herne und Herne-Wanne

dem Amtsgericht Herne

2. für die Bezirke der Amtsgerichte Gelsenkirchen und Gelsenkirchen-Buer

     dem Amtsgericht Gelsenkirchen

3.   für die Bezirke der Amtsgerichte Rheine, Steinfurt, Ibbenbüren und Tecklenburg

     dem Amtsgericht Rheine

4.   für die Bezirke der Amtsgerichte Ahaus, Borken und Gronau

     dem Amtsgericht Borken

5.   für die Bezirke der Amtsgerichte Ahlen, Beckum und Warendorf

     dem Amtsgericht Warendorf

6.   für die Bezirke der Amtsgerichte Aachen, Eschweiler und Monschau

     dem Amtsgericht Aachen.

§ 3

Für die in §§ 1 und 2 genannten Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 4

Die Verordnung über die Zusammenfassung von Abschiebungshaftsachen vom 8. Mai 1995 (GV. NW. S. 473) wird aufgehoben.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 27. Januar 1998

Der Justizminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. B e h r e n s

-GV. NW.1998 S. :183