Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 77 vom 29.10.2021 Seite 1171 bis 1178

22. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region Aachen auf dem Gebiet der Stadt Aachen und der Stadt Eschweiler
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22. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region Aachen auf dem Gebiet der Stadt Aachen und der Stadt Eschweiler

22. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln
Teilabschnitt Region Aachen
auf dem Gebiet der Stadt Aachen und der Stadt Eschweiler

Vom 15. Oktober 2021

Der Regionalrat Köln hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2021 die 22. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene interkommunale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBinterkommunal, Stadt Aachen und Stadt Eschweiler, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Köln mit Bericht vom 5. Juli 2021 – Aktenzeichen: 32/61.6.2-2.12-22 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde), der Stadt Aachen, sowie der Stadt Eschweiler zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) eine nach § 11 Abs.1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs.3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung sowie die Entwicklung des Regionalplanes aus dem Landesentwicklungsplan, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften herausstellt (gemäß § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen), unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplanes gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 22. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 15. Oktober 2021

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag

Heike  J A E H R L I N G

GV. NRW. 2021 S. 1173