Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 78 vom 12.11.2021 Seite 1179 bis 1188
Gesetz zum digitalen Fortschritt im Hochschulbereich angesichts der Erfahrungen aus der Corona-Pandemie sowie zum Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie oder einer Katastrophe |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zum digitalen Fortschritt im Hochschulbereich angesichts der Erfahrungen aus der Corona-Pandemie sowie zum Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie oder einer Katastrophe
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Gesetz
zum digitalen Fortschritt im Hochschulbereich angesichts der
Erfahrungen aus der Corona-Pandemie sowie zum Hochschulbetrieb
im Falle einer Epidemie oder einer Katastrophe
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zum digitalen Fortschritt im Hochschulbereich angesichts der Erfahrungen aus
der
Corona-Pandemie sowie zum Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie oder einer
Katastrophe
Vom 3. November 2021
Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 82a wie folgt gefasst:
„§ 82a Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe“.
2. Dem § 3 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre, zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit sowie zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der an Online-Lehrangeboten und den Maßnahmen nach Satz 2 Teilnehmenden kann das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Erprobung, zur Einführung und zum Umfang der Online-Lehrangebote einschließlich von Online-Prüfungen sowie der Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente regeln. Soweit duale Studiengänge und Modellstudiengänge im Gesundheitswesen betroffen sind, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.“
3. Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für diese Gremien kann durch Ordnung oder in der Geschäftsordnung des Gremiums vorgesehen werden, dass die Sitzungen in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen.“
4. Dem § 53 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Satzung kann regeln, dass mit Ausnahme der Sitzungen des Studierendenparlaments die Sitzungen der Gremien der Studierendenschaft in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen.“
5. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „Kommunikation“ die Angabe „(Online-Prüfungen)“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Hierbei sind insbesondere Bestimmungen zum Datenschutz zu treffen.“
6. § 82a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§
82a
Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie,
einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Im Rahmen der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie wird das für Wissenschaft zuständige Ministerium zur“ durch die Wörter „Das Ministerium wird für den Fall, dass
1. der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat,
2. der Landtag auf der Grundlage des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist, eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt hat oder
3. eine Rechtsverordnung des Landes nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden ist,
zur“, die Wörter „und zum“ durch die Wörter „sowie zum“ und die Wörter „sowie der“ durch die Wörter „und der“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit duale Studiengänge und Modellstudiengänge im Gesundheitswesen betroffen sind, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.“
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:
„(2) Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder nach dem Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ermächtigt. Die Ermächtigung besteht unbeschadet der Sätze 3 und 4 zumindest für den Zeitraum der jeweiligen Feststellung oder den Zeitraum der Geltung der jeweiligen Rechtsverordnung und ist unabhängig von der Wirksamkeit der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der Wirksamkeit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Wird die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder die Geltung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verlängert, verlängert sich entsprechend auch der Zeitraum der Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1. Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt fort bis zum Ende des Semesters, das als zweites dem Semester folgt, in dem die Feststellung einer epidemischen Lage im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 aufgehoben wird oder die Geltung einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 endet. Ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein Wintersemester, endet dieses am 31. März des jeweiligen Jahres; ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein Sommersemester endet dieses am 30. September des jeweiligen Jahres. Zur weiteren Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie und zur Sicherung des Hochschulbetriebs in dieser Pandemie und der Grundrechte der Hochschulmitglieder wird das Ministerium ermächtigt, die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder einzelne Regelungen dieser Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 zu erlassen.
(3) Wenn durch den Eintritt einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, an Hochschulen der Lehr- oder Prüfungsbetrieb in Präsenz eingeschränkt ist, kann das Ministerium zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft und zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder sowie der Studienbewerberinnen und -bewerber durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 erlassen. Beschränken sich die Einschränkungen nach Satz 1 auf eine einzelne Hochschule, insbesondere auf ihren Sitz, einen Standort oder Studienort, ist die Rechtsverordnung in ihrem örtlichen Anwendungsbereich entsprechend einzugrenzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Großeinsatzlage oder der Katastrophe ermächtigt. Die Ermächtigung nach Absatz 3 gilt fort bis zum Ende des Semesters, das als viertes dem Semester folgt, in dem die Großeinsatzlage oder die Katastrophe eingetreten ist. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Die Geltung der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 3 ist zu befristen. Die jeweilige Rechtsverordnung tritt spätestens zu dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem das Ministerium nach Absatz 2 oder Absatz 4 nicht mehr zu ihrem Erlass ermächtigt ist.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6, in dem die Wörter „für Wissenschaft zuständige“ gestrichen und nach dem Wort „Rechtsverordnung“ die Wörter „nach den Absätzen 1 und 3“ eingefügt werden.
7. § 84 Absatz 6 wird aufgehoben.
Artikel
2
Änderung des Kunsthochschulgesetzes
Das Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73a wie folgt gefasst:
„§ 73a Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe“.
2. Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für diese Gremien kann durch Ordnung oder in der Geschäftsordnung des Gremiums vorgesehen werden, dass die Sitzungen in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen.“
3. Dem § 45 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Satzung kann regeln, dass mit Ausnahme der Sitzungen des Studierendenparlaments die Sitzungen der Gremien der Studierendenschaft in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen.“
4. Dem § 50 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre, zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit und zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der an Online-Lehrangeboten sowie an Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente Teilnehmenden kann das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Erprobung, zur Einführung und zum Umfang der Online-Lehrangebote einschließlich von Online-Prüfungen sowie dieser Maßnahmen regeln.“
5. § 56 Absatz 2 wird folgt geändert:
a) In Satz 3 wird nach dem Wort „Kommunikation“ die Angabe „(Online-Prüfungen)“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Hierbei sind insbesondere Bestimmungen zum Datenschutz zu treffen.“
6. § 73a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§
73a
Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer
Großeinsatzlage oder einer Katastrophe“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Im Rahmen der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie wird das für Wissenschaft zuständige Ministerium zur“ durch die Wörter „Das Ministerium wird für den Fall, dass
1. der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat,
2. der Landtag auf der Grundlage des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist, eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt hat oder
3. eine Rechtsverordnung des Landes nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden ist,
zur“, die Wörter „und zum“ durch die Wörter „sowie zum“ und die Wörter „sowie der“ durch die Wörter „und der“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:
„(2) Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder nach dem Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ermächtigt. Die Ermächtigung besteht unbeschadet der Sätze 3 und 4 zumindest für den Zeitraum der jeweiligen Feststellung oder den Zeitraum der Geltung der jeweiligen Rechtsverordnung und ist unabhängig von der Wirksamkeit der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der Wirksamkeit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Wird die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder die Geltung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verlängert, verlängert sich entsprechend auch der Zeitraum der Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1. Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt fort bis zum Ende des Semesters, das als zweites dem Semester folgt, in dem die Feststellung einer epidemischen Lage im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 aufgehoben wird oder die Geltung einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 endet. Ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein Wintersemester, endet dieses am 31. März des jeweiligen Jahres; ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein Sommersemester endet dieses am 30. September des jeweiligen Jahres. Zur weiteren Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie und zur Sicherung des Hochschulbetriebs in dieser Pandemie und der Grundrechte der Hochschulmitglieder wird das Ministerium ermächtigt, die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder einzelne Regelungen dieser Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 zu erlassen.
(3) Wenn durch den Eintritt einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, an Hochschulen der Lehr- oder Prüfungsbetrieb in Präsenz eingeschränkt ist, kann das Ministerium zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft und zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder sowie der Studienbewerberinnen und -bewerber durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 erlassen. Beschränken sich die Einschränkungen nach Satz 1 auf eine einzelne Hochschule, insbesondere auf ihren Sitz oder einen Standort, ist die Rechtsverordnung in ihrem örtlichen Anwendungsbereich entsprechend einzugrenzen.
(4) Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Großeinsatzlage oder der Katastrophe ermächtigt. Die Ermächtigung nach Absatz 3 gilt fort bis zum Ende des Semesters, das als viertes dem Semester folgt, in dem die Großeinsatzlage oder die Katastrophe eingetreten ist. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Die Geltung der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 3 ist zu befristen. Die jeweilige Rechtsverordnung tritt spätestens zu dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem das Ministerium nach Absatz 2 oder Absatz 4 nicht mehr zu ihrem Erlass ermächtigt ist.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6, in dem die Wörter „für Wissenschaft zuständige“ gestrichen und nach dem Wort „Rechtsverordnung“ die Wörter „nach den Absätzen 1 und 3“ eingefügt werden.
7. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
Artikel
3
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes 2019
§ 11 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Ministerium regelt hierbei durch Rechtsverordnung gemäß Artikel 12 des Staatsvertrags insbesondere das Nähere zur Ermittlung und Berücksichtigung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung.“
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Das Ministerium regelt auch für die Studienplatzvergabe in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ermittlung und Berücksichtigung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung.“
b) In dem neuen Satz 2 werden Satz 2 und die Wörter „Das Ministerium kann“ durch die Wörter „Zudem kann das Ministerium“ ersetzt und nach dem Wort „Nähere“ die Wörter „zu Verfahren und Methoden“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 3. November 2021
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister für
Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim S t a m p
Der Minister der
Finanzen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister für
Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für
Schule und Bildung
Yvonne G e b a u e r
Die Ministerin für
Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der
Justiz
Peter B i e s e n b a c h
Die Ministerin für
Verkehr
Ina B r a n d e s
Die Ministerin für
Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Ursula H e i n e n – E s s e r
Die Ministerin für
Kultur und Wissenschaft
Isabel P f e i f f e r – P o e n s g e n
Der Minister für
Bundes- und
Europaangelegenheiten sowie Internationales
Stephan H o l t h o f f – P f ö r t n e r
GV. NRW. 2021 S. 1180