Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 13 vom 19.3.1998 Seite 185 bis 190

Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen:
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Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen:

Öffentliche Bekanntmachung
einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen:

Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen

des Kernkraftwerks Würgassen (KWW), Phase 2


(2. Rückbaugenehmigung (KWW-R2))

Vom 19. März 1998

Datum der Bekanntmachung: 19. März 1998

Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Februar 1995 (BGBl. I S. 180) wird folgendes bekanntgegeben:

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat der PreussenElektra Aktiengesellschaft (früher Preußische Elektrizitäts-Aktienge-sellschaft, Preußenelektra), Hannover, mit Bescheid KWW-R2 vom 6. Januar 1998 die Genehmigung zum Abbau von Anlageteilen des Kernkraftwerks Würgassen (KWW) (2. Rückbaugenehmigung (KWW-R2)) erteilt. Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

"A.I.Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die friedliche

Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz/AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung/StrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113), wird der PreussenElektra Aktiengesellschaft (früher Preußische Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, PreußenElektra), Hannover, Tresckowstraße 5, auf ihren Antrag vom 14. April 1997, ergänzt durch Schreiben vom 9. Juli 1997 und vom 11. November 1997, auf Erteilung einer Genehmigung zum Rückbau, Phase 2, von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen, das sie mit einem Siedewasserreaktor von 1.912 MW thermischer Leistung bei Beverungen, Ortsteil Würgassen, entsprechend den Teilgenehmigungen Nr. 7/1 KWW vom 19. Januar 1968 bis Nr. 7/10 KWW vom 6. Juli 1984 und den zugehörigen Ergänzungen und Nachträgen errichtet und betrieben und entsprechend der Genehmigung zur Stillegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen (KWW), Phase 1 (Stillegungs- und 1. Rückbaugenehmigung (KWW-R1)), vom 14. April 1997 stillgelegt und teilweise abgebaut hat, nach Maßgabe der in Abschnitt B. dieses Bescheides aufgeführten Unterlagen sowie der Auflagen in Abschnitt C. dieses Bescheides die

Genehmigung

     erteilt:

1.)  Zum Abbau von Anlagenteilen folgender Systeme (Rückbau,

Phase 2):

-    Frischdampfsystem im Reaktorgebäude und Maschinen-

     haus, Hydraulik-D-System, Hilfsfrischdampfleitung und

Kleinleitungen, äußere Isoventile

-   Speisewassersystem im Reaktorgebäude und Maschinenhaus

-    Vergiftungssystem

-    Schnellabschaltsystem

-   Lagerbeckenkühlkreislauf unterhalb 23 m Reaktorgebäude

-    Steuerstabantriebssystem incl. Steuerung

-    Kernflutstränge 1 bis 4

-    Einbauten des Brennelementlagerbeckens

-    Kernsprühsysteme

-    Druckkammersprühsystem

-    NES/NKS incl. Hydraulik-T-System

-    Reaktorwasserreinigung

-    Umformersätze, Ölversorgung für die Treibwasserpumpen

-    H2-Abbausystem

-    H2-Probenahmesystem

-    Inertisierungssystem im Reaktorgebäude

-    Stopfbuchsdampferzeuger, Hilfsdampferzeuger und Teile

der aktiven Stopfbuchsdampfabsaugung innerhalb des Reaktorgebäudes

-    UNS-Systeme innerhalb des Reaktorgebäudes

-    Iskamatik-Steuerung

-    Neutronenflußmessung, Fahrkammersystem

-    Reaktorschutz, EDM

-    Blockleistungsregelung

-    Einbauten im Lager für neue Brennelemente,

Lagergestelle

-   Konventionelles Zwischenkühlwassersystem innerhalb des Kontrollbereichs

-   Infrastruktur, Ausschlagsicherungen und Unterstützungen

     -    5 Notstromdiesel (nicht im Kontrollbereich).

     Vorgenannte Abbaumaßnahmen dürfen parallel zu den mit Bescheid KWW-R1 vom 14.04.1997 genehmigten Abbaumaßnahmen durchgeführt werden.

2.)  Zur Erweiterung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen gem. § 3 Abs. 1 StrlSchV für den Abbau der in Ziffer 1 genannten Anlagenteile.

     Der Umgang erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätig-

keiten:

     -    alle für den Abbau der Anlageteile gem. Ziffer 1

erforderlichen Arbeiten,

    -    Konditionierung und Maßnahmen zur Vorbereitung der Abgabe von Rest- und Abfallstoffen aus dem Abbau der Anlagenteile,

     -    innerbetriebliche Beförderungsvorgänge.

3.)  Zur Nutzungsänderung von Raumbereichen für die Einrichtung

von Pufferzonen zur temporären Lagerung und für die Be- und Verarbeitung von radioaktiven Reststoffen und Abfällen aus dem Abbau der in Ziffer 1 genannten Anlagenteile.

     Soweit Raumbereiche zur Zwischenlagerung von radioaktiven

Abfällen genutzt werden, ist diese Nutzung jeweils befristet bis zum Abruf der radioaktiven Abfälle durch eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (Bundes-Endlager) zuzüglich angemessener Zeiten für die mit der Abgabe verbundenen Vor- und Abschlußarbeiten.

4.)  Zur Entlassung von Teilen

     -    des Inertisierungssystems und

     -    des konventionellen Zwischenkühlwassersystems (KZKW)

sowie

zur Entlassung

     -    des Stickstofflagergebäudes und

     -    des Dieselsteuerungsgebäudes (Bauteil 67)

     aus der atomrechtlichen Überwachung.

Die in der Genehmigung zur Stillegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen (KWW), Phase 1, (KWW-R1) vom 14.04.1997 getroffenen Festlegungen

-    zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gem. § 3 Abs. 1 StrlSchV

-    zur Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft

und dem Abwasser

-    zur schadlosen Wiederverwertung und -verwendung von

radioaktiven Reststoffen und zur Beseitigung von schwach radioaktiven Abfällen aus dem Kontrollbereich wie gewöhnliche Abfälle sowie

-    zum Strahlenschutz

-    zum Brandschutz (Brandschutzkonzept)

-    zur Anlagensicherung

gelten auch für diesen Bescheid.

Die Festlegung im Bescheid KWW-R1 vom 14.04.1997 zur Regelung der Wiederverwertung und Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Bauschutt, erster Spiegelstrich, wird wie folgt neu gefaßt:

-    Freigabe von Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne volumengetragene künstliche Aktivität durch Aktivierung und bei einer festhaftenden, nicht festhaftenden und eingedrungenen Oberflächenkontamination unterhalb der Grenzwerte gemäß Anlage IX ,Spalte 4 der StrlSchV.

-    Freigabe von Gebäudeteilen zur Zerkleinerung und anschließenden Wiederverwertung oder Beseitigung als Bauschutt bei einer festhaftenden und nicht festhaftenden Oberflächenkontamination unterhalb der Grenzwerte gemäß Anlage IX, Spalte 4, der Strahlenschutzverordnung und unter Einhaltung der Richtwerte des Entwurfs der Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 08.12.1994 "zur Festlegung von Freigabekriterien und Freigabeverfahren von Abfällen mit geringfügiger spezifischer Aktivität zur Beseitigung wie gewöhnliche Abfälle".

II.  Allgemeine Hinweise

Die Genehmigung zur Stillegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen (KWW), Phase 1, (Stillegungs- und 1. Rückbaugenehmigung (KWW-R1)) vom 14.04.1997 gilt uneingeschränkt fort. Die Genehmigungen zur Errichtung der Anlage bleiben - soweit nicht durch den mit diesem Bescheid genehmigten Abbau von Systemen und Anlageteilen betroffen - unberührt."

Der Bescheid ist mit Hinweisen und Nebenbestimmungen verbunden, die im wesentlichen Festlegungen zum Restbetrieb, zu Brandschutzmaßnahmen und zum Vorgehen beim Abbau der Anlage enthalten.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

"Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist schriftlich beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in 48143 Münster, Ägidiikirchplatz 5, zu erheben. Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden."

Die sofortige Vollziehung des Bescheides ist gemäß Antrag der PreussenElektra AG angeordnet worden:

"Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung des vorstehenden Bescheides gem.
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081), wird angeordnet."

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist neben dem besonderen Interesse der PreussenElektra AG an einem zügigen Rückbau mit dem längerfristigen Erhalt von ca. 170 Arbeitsplätzen bei PreussenElektra und ca. 350 Arbeitsplätzen bei Fremdfirmen begründet worden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

"Rechtsbehelfsbelehrung:

Auf Antrag kann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Ägidiikirchplatz 5, 48143 Münster, die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen."

Eine Ausfertigung des Bescheides einschließlich seiner Begründung ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen während der Dienststunden

a)   im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Techno-

logie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Haroldstraße 4, Anmeldung beim Pförtner (Dienststunden: montags und dienstags von 8.00 bis 16.30 Uhr und mittwochs bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr)

und

b)   in der Stadtverwaltung in Beverungen, Zimmer 38, des Rat-

hauses, (Dienststunden: montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie montags, dienstags und donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr und mittwochs von 14.00 - 15.30 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Klagefrist maßgebend.

Ministerium für

Wirtschaft und Mittelstand,

Technologie und Verkehr

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Lothar S c h u m a n n

GV. NW.1998 S. 188