Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 79a vom 23.11.2021 Seite 1189a bis 1198a

Vierte Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 17. August 2021
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Vierte Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 17. August 2021

2126

Vierte Verordnung zur Änderung der
Coronaschutzverordnung vom 17. August 2021

Vom 23. November 2021

Artikel 1

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronaschutzverordnung vom 17. August 2021 (GV. NRW. S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1172a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „eines“ durch das Wort „des“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird Satz 1 durch die folgenden beiden Sätze ersetzt:

„Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz). Maßgeblich ist insoweit der vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesene Wert.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:

„Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten.“

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Infektionsschutz“ die Wörter „unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz und“ eingefügt.

c) In Absatz 8 werden die Sätze 2 bis 4 durch den folgenden Satz ersetzt:

„Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen; Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.“

d) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Öffentliche Wahlen, Gerichtsverhandlungen, Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sowie Angebote der medizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und ähnliches sind keine Veranstaltungen in diesem Sinne.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende von Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3. in Außenbereichen, soweit die zuständige Behörde dies für konkret benannte Bereiche durch Allgemeinverfügung ausdrücklich anordnet.“

b) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „und der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Personen erlaubt ist, wobei abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test oder ein höchstens sechs Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist“ gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

1. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum in Innenräumen, wobei diese Versammlungen mindestens zwei Tage vorher, spätestens aber zu Beginn der Versammlung bei der nach § 5 zuständigen Behörde anzuzeigen sind und der weitere Umgang mit den bei der zuständigen Behörde nach § 5 angefallenen Anmeldedaten deren Übermittlung, Speicherung oder Verwendung durch die Versammlungsbehörde nicht umfasst, sowie im Freien bei gleichzeitig mehr als 2 500 Teilnehmenden unter Ausnahme von solchen Versammlungen im Freien, bei denen voraussichtlich die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist,

2. Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse und die Nutzung von Hochschulbibliotheken und Hochschulmensen durch Hochschulangehörige,

3.  Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial oder individuell benachteiligte Jugendliche sowie Angebote gemäß §§ 8a, 16 und 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

4. die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken,

5. Messen und Kongresse sowie Veranstaltungen, an denen ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und die unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden,

6.  Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter, 

7.  Beerdigungen und standesamtliche Trauungen,

8.  sonstige Veranstaltungen und Angebote, die von der zuständigen Behörde nach den Maßgaben dieses Absatzes zugelassen werden, weil sie nach Einschätzung der Behörde nicht der Freizeitgestaltung dienen,

9.  Friseurleistungen,

10. nicht-touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein Test vorzulegen ist,

11. Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist, sowie

12. betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wobei Kinder und Jugendliche von dieser Regelung ausgenommen sind.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle.

(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

1.  Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,

2.  Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen und vergleichbare Freizeiteinrichtungen,

3.  die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,

4.  der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,

5.  Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen,

6. Bildungsangebote, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fallen,

7.  Gesellschaftsjagden,

8.  sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen im Innen- und Außenbereich; als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen,

9. körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen und Friseurleistungen,

10. Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und vergleichbare Einrichtungen bei der Nutzung durch Personen, die nicht unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wenn diese Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

11. alle sonstigen gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

12. touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben,

13. touristische Busreisen.

Satz 1 gilt nicht für

1. die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle,

2. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren,

3. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen.

Satz 1 Nummer 11 gilt nicht für die gastronomische Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und Autohöfen, wenn sie über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen.

(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen müssen:

1. Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, Tanzveranstaltungen einschließlich private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen,

2. Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle. Satz 1 gilt zudem nicht für Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren.

(4) Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den in Absatz 1 bis 3 genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein. In den Fällen der Absätze 2 und 3 müssen nicht immunisierte Personen nach Satz 1 über den Nachweis einer negativen Testung nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen, wobei für Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können (zum Beispiel Berufsmusiker mit Blasinstrumenten) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist.

(5) Bei Veranstaltungen mit Zuschauenden auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.

(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen.

(7) Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.   

(8) Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Immunitätsnachweises beziehungsweise eines Immunitäts- oder Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. In dem Hygienekonzept der Veranstaltung muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab.

(9) Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das durch ein System von mindestens stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kontrolle aller Veranstaltungsteilnehmenden sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Personen, die bei diesen Kontrollen den erforderlichen Nachweis und ihren Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung durch die verantwortlichen Personen auszuschließen.

(10) Bei Sitzungen kommunaler Gremien, Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein nach Absatz 1 bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test. Die zuständige Behörde kann zudem für soziale, medizinische und therapeutische Einrichtungen und Angebote, bei denen ein niedrigschwelliger Zugang angebotsspezifisch erforderlich ist, Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2 zulassen.“

5. § 5 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Neben den in § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch Allgemeinverfügung vorgesehenen Anordnungen können die zuständigen Behörden, soweit dies durch ein besonderes regionales Infektionsgeschehen oder eine besondere Belastung der regionalen Krankenhäuser erforderlich ist, zusätzliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6
Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen
“.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung ohne vorherige Vorlage des geforderten Hygienekonzeptes öffnet,

2. entgegen § 3 trotz Verpflichtung die vorgeschriebene Maske nicht oder ohne gleichzeitige Bedeckung von Mund und Nase trägt,

3. entgegen § 4 Absatz 1 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein oder über den geforderten Testnachweis zu verfügen, beziehungsweise entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen,

4. entgegen § 4 Absatz 2 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen und zusätzlich die geforderte Maske tragen, 

5. entgegen § 4 Absatz 3 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein und zusätzlich über den geforderten Testnachweis zu verfügen, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen und zusätzlich die geforderte Maske tragen, 

6. entgegen § 4 Absatz 6 einen fremden oder gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweis verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen,

7. entgegen § 4 Absatz 6 oder Absatz 8 als verantwortliche Person die erforderlichen Kontrollen der Test- und Immunisierungsnachweise nicht sicherstellt oder Personen Zugang zu einer Einrichtung oder einem Angebot gewährt, obwohl diese nicht in der in § 4 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebenen Weise immunisiert beziehungsweise getestet sind, 

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.“

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Verstoßen nach Gewerbe- oder Gaststättenrecht verantwortliche Personen gegen grundlegende Pflichten aus dieser Verordnung (insbesondere fehlende Kontrolle oder Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen nach § 4 und ähnliches), leiten die zur Kontrolle dieser Regelung zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Kontrollen an die für die Überprüfung der gewerbe- oder gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit zuständigen Stellen und Behörden weiter.“

7. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „24. November“ durch die Angabe „21. Dezember“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Steigen die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen dieser Verordnung geschützt ist; insbesondere bleibt für den Fall, dass die Hospitalisierungsinzidenz für Nordrhein-Westfalen nach den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts den Wert von 6 übersteigen sollte, eine deutliche Ausweitung der Bereiche vorbehalten, für die der Zugang auf Immunisierte mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis beschränkt ist. Bei einem Absinken der Hospitalisierungsinzidenz unter den Wert von 3 wird eine angemessene Reduzierung der Schutzmaßnahmen erfolgen.“ 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. November 2021 in Kraft.

Düsseldorf, den 23. November 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 1190a