Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 79c vom 24.11.2021 Seite 1189c bis 1222c

Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO)
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
 

Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO)

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Verordnung
zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus SARS-CoV-2 und
zur Regelung von Absonderungen
nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes
(Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO)

Vom 24. November 2021

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 bis 7 und 9, §§ 29 bis 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 2, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 9 Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:

Kapitel 1
Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 1
Testverfahren

(1) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im Wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologischen Tests (im Folgenden „PCR-Test“) und PoC-Antigen-Tests im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „Coronaschnelltest“) und Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (im Folgenden „Coronaselbsttests“).

(2) PCR-Tests müssen von fachkundigem oder geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. Coronaschnelltests im Sinne dieser Verordnung müssen über eine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügen und von fachkundigen oder geschulten Personen angewendet werden; wenn ein Coronaschnelltest zur vorzeitigen Beendigung einer Quarantänemaßnahme nach § 16 oder § 17 genutzt werden soll, muss es sich um einen qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltest aus der Liste des Paul-Ehrlich-Instituts (vgl. https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests-04-12-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=55) handeln (qualifizierter Coronaschnelltest). Coronaselbsttests im Sinne dieser Verordnung sind die in Eigenanwendung genutzten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hierfür zugelassenen Tests.

(3) Corona-Tests im Sinne dieser Verordnung können erfolgen

1. als Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung,

1a. als Selbstzahlertestung nach § 3a dieser Verordnung,

2. als einrichtungsbezogene Testung nach Kapitel 3 dieser Verordnung,

3. als Beschäftigtentestungen nach § 4 dieser Verordnung,

4. als Testungen in Einrichtungen, die der Coronabetreuungsverordnung unterliegen, oder

5. als eigenverantwortliche Selbsttests.

Abweichende Anforderungen zu bundesrechtlich geregelten Testnachweiserfordernissen bleiben unberührt.

(4) Auf eigenverantwortliche Selbsttests nach Absatz 3 Nummer 5 sind die Regelungen dieser Verordnung nur hinsichtlich der Folgen eines positiven Testergebnisses (§ 14) anzuwenden. Ein Finanzierungsanspruch für diese Testungen besteht nicht.

(5) Testungen im Rahmen von medizinischen Behandlungen und ähnlichem bleiben zusätzlich ohne Einschränkungen möglich.

(6) Für die Anforderungen an das mit der Durchführung der Testung beauftragte Personal gelten die personellen Mindestanforderungen der Anlage 1.

(7) Positive Testergebnisse von PCR-Tests und Coronaschnelltests sind gemäß § 8 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu melden. Dies gilt auch für begleitete Selbsttests, die durch Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung erfolgen. Die Meldepflichten gelten auch für private Anbieter.

(8) Bei positivem Testergebnis eines Coronaschnelltests oder eines Coronaselbsttests soll unverzüglich eine Nachkontrolle durch PCR-Testung erfolgen.

§ 2
Testnachweis, Finanzierung

(1) Für den Rechtsverkehr vorgesehene Nachweise über eine Testung zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Coronaschnelltest oder Coronaselbsttest dürfen nur die nach dieser Verordnung, einer anderen Landesverordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften hierfür ausdrücklich zugelassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Labore ausstellen. Dies gilt insbesondere für Nachweise, die zur Vorlage im Rahmen der Regelungen der Coronaschutzverordnung und des Infektionsschutzgesetzes genutzt werden sollen.

(1a) Über die Ergebnisse der PCR-Tests und der Coronaschnelltests, die durch Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung erfolgen, ist den Betroffenen ein aussagekräftiger schriftlicher oder digitaler Testnachweis auszuhändigen. Über einen Coronaselbsttest, der auf der Grundlage einer ausdrücklichen Regelung in dieser oder einer anderen Verordnung des Landes nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wurde (begleiteter Selbsttest), kann ebenfalls ein Testnachweis erteilt werden, wenn die entsprechende Regelung dies vorsieht.

(2) Für einen schriftlichen Testnachweis soll ein Dokument nach den Anlagen 2 und 3 verwendet werden. Ein anderer – auch digitaler – Testnachweis ist zulässig. Dieser muss die ausstellende Stelle klar erkennen lassen und die im Musterdokument enthaltenen Angaben enthalten. Die ausstellende Person oder Teststelle hat sich vor der Ausstellung von der Identität der getesteten und auf dem Testnachweis ausgewiesenen Person zu überzeugen.

(3) Testnachweise nach Absatz 1a können auch im Rahmen von Testungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 und nach dem Muster der Anlage 3 auch durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen der Testungen nach § 28b Absatz 1 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erstellt werden. Soweit die Beschäftigtentestung nicht durch Beauftragung einer Teststelle erfolgt, die zugleich Leistungserbringer nach der Coronavirus-Testverordnung ist, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hierzu die Testvornahme oder die Testbeaufsichtigung nach § 1 Absatz 7 Satz 2 durch geschultes oder fachkundiges oder konkret zur Begleitung von Selbsttests vor Ort unterwiesenes Personal sicherstellen. Nur diese Personen dürfen die Testnachweise ausfüllen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Möglichkeit zur Erstellung von Testnachweisen anbieten wollen, haben dies der für den jeweiligen Standort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vor dem Beginn der Erteilung von Testnachweisen anzuzeigen. Hierzu ist das Kontaktformular unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige zu nutzen.

(3a) Im Rahmen der Schultestungen dürfen öffentliche Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes Testnachweise nach Absatz 1a ausstellen.

(4) Die Finanzierung der Testungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfolgt nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung. In Testzentren und Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung können daneben Testungen auf Kosten der getesteten Personen oder im Fall der Beschäftigtentestung auf Kosten der Arbeitgeber vorgenommen werden.

Kapitel 2
Testungen der Bevölkerung, Arbeitgebertestungen, Schultestungen

§ 3
Bürgertestung

(1) Der Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung richtet sich nach der Coronavirus-Testverordnung. Die zur Umsetzung dieses Anspruchs erforderliche Angebotsstruktur regelt die Coronateststrukturverordnung.

(2) Das Ergebnis muss von einer in § 3 der Coronateststrukturverordnung genannten Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme eines Angebots mitzuführen, das nach der Coronaschutzverordnung oder dem Infektionsschutzgesetz nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Schnelltests oder Selbsttests zulässig ist. Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die Testvornahme bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen; bei alle zwei Tagen vorgeschriebenen Testungen darf die Testvornahme höchstens 48 Stunden zurückliegen.

(3) Hat ein Test im Rahmen der Testung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung ein positives Testergebnis, soll unter Nutzung des Anspruchs gemäß § 4b Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung umgehend ein bestätigender PCR-Test erfolgen.

§ 3a
Kostenpflichtige Tests, Selbstzahlertestung

Asymptomatische Personen, die nicht unter die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 dieser Verordnung fallen, können sich bei Leistungserbringern, die kostenpflichtige Tests nach § 3b der Coronateststrukturverordnung anbieten, testen lassen. Die Leistungen, sowohl Antigen-Schnelltests (PoC-Test) als auch PCR-Tests, werden auf Kosten der getesteten Person selbst erbracht. Eine Kostenerstattung nach § 7 der Coronavirus-Testverordnung oder aufgrund anderer Regelungen ist ausgeschlossen.

§ 4
Beschäftigtentestung

Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihren anwesenden Beschäftigten das nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) verpflichtende Angebot von kostenlosen Coronaschnelltests mindestens zweimal pro Kalenderwoche machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigem oder geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis nach den Regelungen des § 2 Absatz 3 dieser Verordnung erfolgen. Dies gilt auch für das Angebot von Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person.

§ 4a
Schultestungen

In öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW finden regelmäßige Testungen gemäß den bundesrechtlichen Regelungen und den besonderen Bestimmungen der Coronabetreuungsverordnung statt. Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 2 auszustellen. Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung nach § 3 Absatz 4 der Coronabetreuungsverordnung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testvornahme der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.

Kapitel 3
Testungen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
vollstationären Einrichtungen der Pflege, ambulanten Pflegediensten, besonderen
Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen

§ 5
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Die in Kapitel 3 dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen gelten für die Testung auf SARS-CoV-2 in folgenden Einrichtungen und Unternehmen (nachfolgend Einrichtungen) im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 der Coronavirus-Testverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung:

1. Einrichtungen zur Pflege und Betreuung:

a) Stationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und Kurzzeitpflege erbringen, mit Ausnahme von Hospizen,

b) anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, soweit es sich nicht um Einrichtungen der Eingliederungshilfe handelt,

c) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen,

d) ambulante Dienste der Pflege, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, soweit diese Betreuungsleistungen im ambulant betreuten Wohnen erbringen und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,

e) ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer,

f) Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

g) besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe,

h) Einrichtungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

i) Obdachlosenunterkünfte und stationäre Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, ambulante Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, soweit sie Tagesaufenthalte ermöglichen,

j) tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote sowie alle Bereiche der Werkstätten für behinderte Menschen

k) Hospize,

l) Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern,

m) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

n) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

o) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

p) Rettungsdienste.

2. Einrichtungen der medizinischen Versorgung:

a) Krankenhäuser,

b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

d) Dialyseeinrichtungen,

e) Tageskliniken,

f) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt.

§ 6
Testkonzept

Einrichtungen, die von den Coronaschnelltests Gebrauch machen, haben für ihre Einrichtung ein einrichtungs- und unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem sind insbesondere die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Testdurchführung (Schulung und Arbeitsplanung des Personals), die Beschreibung der Testabläufe und -häufigkeiten sowie Einsatz und Sicherstellung des erforderlichen Schutzmaterials zu beschreiben. Das Konzept ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die Anforderungen der Coronavirus-Testverordnung bleiben unberührt.

§ 7
Stationäre Pflegeeinrichtungen

   

Für Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Einrichtungen sind Testungen vorbehaltlich abweichender bundesgesetzlicher Regelungen nach den Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 17. August 2021 (MBl. NRW S. 552a) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. Für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.

§ 8
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe,
Gemeinschaftseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte

(1) In Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe g, h, i, j und l sind Nutzerinnen und Nutzer mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. § 7 gilt entsprechend.

(2) Bei Neu- und Wiederaufnahmen in Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i, j und l, die aus einem Krankenhaus erfolgen, haben die Krankenhäuser zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Entlassung keine Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Die Krankenhäuser haben dazu eine Testung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) durchzuführen. Liegt nach PCR-Befund eine SARS-CoV-2-Infektion vor, kann keine Entlassung in eine Einrichtung erfolgen und das Krankenhaus hat die Versorgung der infizierten Person weiterhin sicherzustellen. Andernfalls ist der aufnehmenden Einrichtung das negative Testergebnis zum Zeitpunkt des Übergangs schriftlich zu bestätigen. Dies gilt nicht bei Personen, bei denen eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass die festgestellte Infektion am Tag der Aufnahme nicht mehr ansteckend ist.

(3) Bei Neuaufnahmen in Einrichtungen nach Absatz 3, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist eine Testung entsprechend der Coronavirus-Testverordnung vorzunehmen. Bei nicht immunisierten Personen hat die Testung mittels PCR-Testung zu erfolgen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neuaufnahme nicht älter als 24 Stunden sein. Das negative Testergebnis ist der aufnehmenden Einrichtung vor der Aufnahme vorzulegen. Sollte bei Wohnungslosigkeit oder bei drohender Wohnungslosigkeit kein Verbleib in der eigenen Häuslichkeit bis zum Vorliegen des Testergebnisses möglich sein, ist zumindest die Testung vor der Aufnahme vorzunehmen. Satz 5 gilt entsprechend bei der Verlegung in eine zur Aufnahme verpflichtete Einrichtung nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i und l.

(4) Bei Wiederaufnahmen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist abweichend von den Vorgaben der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 17. August 2021 (MBl. NRW S. 552a) in der jeweils geltenden Fassung durch die Einrichtung ein Coronaschnelltest durchzuführen. Halten die Einrichtungsleitungen in begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Infektionsrisiken oder einer besonderen Vulnerabilität der im Wohnangebot lebenden Personen weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Wiederaufnahmen für erforderlich, sind diese gegenüber der WTG-Behörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen. Diese Regelungen gelten entsprechend für aufnahmepflichtige Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i und l. Maßnahmen nach Satz 2 sind gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen.

 (5) Besucherinnen und Besuchern von Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe f, i und l Absatz 1 ist ein PoC-Test anzubieten. Sie dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Wird eine angebotene Testung abgelehnt, ist der Zutritt zu verweigern.

§ 9
Ambulante Dienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen und Betreuungsgruppen

  (1) In Betreuungsgruppen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe f, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt wurden, dürfen die leistungserbringenden Personen die Einrichtung nur betreten werden, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Testnachweis mit sich führen. § 7 gilt entsprechend.

(2) Vor oder bei Aufnahme in eine Einrichtung oder dem Beginn der Betreuung durch ein Unternehmen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 Coronavirus-Testverordnung ist ein Coronaschnelltest durchzuführen oder zu veranlassen. Der Test darf bei Aufnahme nicht älter als 24 Stunden sein.

Kapitel 4
Meldepflichten

§ 10
Meldeverfahren für Einrichtungen nach Kapitel 3

(1) Die Einrichtungen und Unternehmen, die in § 5 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2 Buchstabe a, c bis f genannt sind, sowie die Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe b und g, soweit dort die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit den Bewohnerinnen und Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung festgestellt hat, melden dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen wöchentlich für die Vorwoche die Anzahl der nach dieser Verordnung durchgeführten Coronaschnelltests und positiven Ergebnisse. Hierbei ist nach den Kategorien Behandelte bzw. Betreute, Personal und Besucherinnen bzw. Besucher zu differenzieren. Die Meldung erfolgt je Einrichtungsart und je Standort elektronisch über das Coronaschnelltest Meldeportal des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen.

(2) Positiv getestete Personen sind unter der Angabe von Name und Adresse von der Einrichtung beziehungsweise dem Unternehmen dem jeweils für den Wohnsitz der Person zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden.

(3) Die getesteten Personen haben die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten gegenüber der Einrichtung oder dem Unternehmen bekannt zu geben.

(4) Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch die Einrichtung oder das Unternehmen zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern.

§ 11
Meldeverfahren in Großbetrieben der Fleischwirtschaft

(1) Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe sowie sonstige Betriebe, bei denen mehr als 100 Beschäftigte an einem räumlich zusammenhängenden Standort innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind, unabhängig davon, ob es sich um eigene Beschäftigte oder solche von im Betrieb tätigen Werkvertragsnehmern oder um Leiharbeitnehmer handelt, unterliegen einer Meldepflicht bezüglich der Ergebnisse der Testungen ihrer Beschäftigten nach dem Infektionsschutzgesetz.

(2) Die Testergebnisse sind mittels des Meldebogens zu dieser Verordnung wöchentlich an das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW (Lia.nrw), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum per Fax (0211/31011189) oder per Email (testung.evaluation@lia.nrw.de) spätestens jeden Montag für die Vorwoche zu melden. Bei der Meldung ist das Formular gemäß der Anlage dieser Verordnung zu verwenden. Sonstige gesetzliche Meldepflichten, insbesondere Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, bleiben unberührt.

(2) Die Namen und Wohn- oder Aufenthaltsadressen sämtlicher auf dem Betriebsgelände anwesenden Personen müssen jederzeit und mit aktuellen Stand verfügbar sein und für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem jeweiligen Erhebungsdatum aufbewahrt werden. Die Daten sind der nach dem Infektionsschutz- und Befugnisgesetz zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen zur Kontaktpersonennachverfolgung auszuhändigen. 

Kapitel 5
Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes

§ 12
Begriffsbestimmung und Inhalte der Quarantäne

(1) Der Begriff der Quarantäne im Sinne der nachfolgenden Regelungen entspricht der Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes.
(2) Personen, die sich nach den §§ 14 bis 16 dieser Verordnung in Quarantäne begeben müssen oder für die durch die zuständige Behörde Quarantäne angeordnet worden ist, haben sich in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern. Absondern bedeutet, dass die betroffenen Personen den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig vermeiden sollen. Sie dürfen insbesondere keinen Besuch empfangen. Darüber hinaus sollen sie den Kontakt mit Personen innerhalb der eigenen Häuslichkeit, die nicht selbst in Quarantäne sind und auf deren Unterstützung sie angewiesen sind, auf ein Mindestmaß beschränken. Bei unverzichtbaren Kontakten ist mindestens eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zu tragen, sofern nicht ausnahmsweise eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nach § 3 Absatz 2 Nummer 18 oder Absatz 3 Satz 1 der Coronaschutzverordnung gegeben ist. Wenn sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sich die betroffenen Personen auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich). Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln im Hinweisblatt des Robert Koch-Instituts „Häusliche Isolierung bei bestätigter Covid 19-Infektion“ (
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/haeusl-Isolierung.html) verwiesen, die auch bei einer Quarantäne nach den folgenden Vorschriften beachtet werden sollen.

(3) Soweit eine Person, für die nach den nachfolgenden Regelungen eine Quarantäne angeordnet ist, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat die Person, der die Personensorge zukommt, für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung zu sorgen. Die gleiche Verpflichtung trifft die gesetzliche Betreuerin oder den gesetzlichen Betreuer der quarantänepflichtigen Personen, soweit dies zum Aufgabenkreis der gesetzlichen Betreuung gehört.

(4) Personen, die sich nach den nachfolgenden §§ 14 bis 16 in Quarantäne zu begeben haben, unterliegen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(5) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten anstelle der §§ 16 und 17 die Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 17. August 2021 (MBl. NRW S. 552a) in der jeweils geltenden Fassung. Liegen die Voraussetzungen des § 15 vor, so erfolgt die Quarantäne in Form der isolierten Versorgung.

§ 13
Umgang mit positivem Coronaselbsttest oder positivem PCR-Pool-Test

Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, sind verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test (Kontrolltest) zu unterziehen. Sie haben dabei vorab die Teststelle von dem positiven Selbsttest zu unterrichten. Personen mit einem positiven PCR-Pool-Test sind verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels individuellem PCR-Test zu unterziehen. Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests müssen sich die Personen mit positivem Selbsttestergebnis oder positivem PCR-Pool-Test bestmöglich absondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.

§ 14
Quarantäne bis zum Vorliegen einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test)

(1) Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest oder Coronaselbsttest einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben.
(2) Ist das Ergebnis des PCR-Tests positiv, ist die Quarantäne unmittelbar nach § 15 dieser Verordnung fortzusetzen. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden, es sei denn, die getestete Person hat den Test während einer bereits bestehenden behördlich angeordneten oder nach den folgenden §§ 16 und 17 geltenden Quarantäne vornehmen lassen. In diesen Fällen richtet sich das Ende der Quarantäne nach der behördlichen Verordnung oder den Regelungen in den §§ 16 und 17.

§ 15
Quarantäne aufgrund eines positiven Testergebnisses, Informationspflichten

(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Quarantäne zu begeben.

(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaschnelltests erhalten haben, bis zum Zeitpunkt des Vorliegens eines PCR-Testergebnisses. Ist das Ergebnis des PCR-Tests positiv, gilt die Regelung des Absatzes 1. Ist das Ergebnis des PCR-Tests negativ, ist die Quarantäne beendet.

(3) Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf oder nachgewiesener Infektion mit einer besorgniserregenden SARS-CoV-2-Variante.

(4) Die Quarantäne endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, frühestens nach 14 Tagen ab der Vornahme des ersten Erregernachweises. Zusätzlich muss zur Aufhebung der Quarantäne am letzten Tag der Quarantäne ein negativer Coronaschnelltest vorliegen. Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne bis die Symptome über einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Absatz 3 gilt entsprechend. Das zuständige Gesundheitsamt ist in diesem Fall über das Vorliegen der Krankheitssymptome, das zur Verlängerung der Quarantäne führt, sowie deren Ende zu informieren.

(4a) Bei durchgehend asymptomatischen Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch vollständige Impfung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 1 bis 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen, kann die Quarantäne bereits nach Ablauf von fünf Tagen und Durchführung einer abschließenden PCR-Testung beendet werden, sofern nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts eine vorzeitige Beendigung aufgrund der Testergebnisse in Betracht kommt.

(5) Positiv getestete Personen sind gehalten, unverzüglich alle Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten vier Tagen vor der Durchführung des Tests oder seit Durchführung des Tests ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde. Das Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen.   

§ 16
Quarantäne für Haushaltsangehörige

(1) Personen, die mit einer positiv getesteten Person nach § 15 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds ebenfalls in Quarantäne zu begeben. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen (zum Beispiel bei vollständiger Absonderung innerhalb der häuslichen Gemeinschaft, Abwesenheit der übrigen Haushaltsangehörigen).

(1a) Von der Quarantänepflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind gemäß § 10 Absatz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 1 bis 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen. Treten innerhalb von 10 Tagen ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, Krankheitssymptome auf, so muss sich die Person unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen. Patientinnen und Patienten in medizinischen Einrichtungen müssen sich während des Aufenthalts in der Einrichtung, längstens aber für 10 Tage ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, bestmöglich von den anderen Patientinnen und Patienten fernhalten und zu diesen Personen unmittelbare Kontakte, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten, soweit dem nicht eine medizinische oder ethische Ausnahmesituation entgegensteht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen die Quarantäne für die Durchführung eines Tests auf Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus sowie die dazu erforderliche unmittelbare Hin- und Rückfahrt unterbrechen. Ihre Quarantäne endet aber nicht mit dem Vorliegen des eigenen Testergebnisses, sondern nur nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2a) Die Regelungen des Absatzes 1a Satz 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte in Gesundheitsberufen. Sie dürfen nur bei Symptomfreiheit während des Vorliegens der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, ihrer Berufstätigkeit nachgehen. Der Arbeitgeber hat den Einsatz durch regelmäßige Testungen zusätzlich abzusichern.

(3) Die Quarantäne nach Absatz 1 endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, nach 10 Tagen gerechnet ab der Testung des positiv getesteten Haushaltsmitglieds (Primärfall). Bei Personen, die keine Krankheitssymptome aufweisen, ist die Quarantäne vorbehaltlich besonderer infektiologischer Gründe im Einzelfall durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde vorzeitig zu beenden, wenn

1. der Behörde für die betreffende Person ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests vorgelegt wird, der frühestens am fünften Tag der Quarantäne vorgenommen wurde,

2. der Behörde für die betreffende Person ein negatives Testergebnis eines qualifizierten Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 vorgelegt wird, der frühestens am fünften Tag der Quarantäne vorgenommen wurde, und zudem nachgewiesen ist, dass die Person aufgrund gesetzlicher Regelung oder behördlicher Anordnung mindestens zwei Mal pro Woche an verpflichtend vorgesehenen regelmäßigen Testungen auf Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus teilnimmt oder

3. der Behörde für die betreffende Person ein negatives Testergebnis eines qualifizierten Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 vorgelegt wird, der frühestens am siebten Tag der Quarantäne vorgenommen wurde.

(4) Die Quarantäne nach Absatz 1 und Absatz 1a endet außerdem, wenn das positive Testergebnis des Primärfalls nach § 15 Absatz 2 auf einem Coronaschnelltest beruht und der nach dem positiven Coronaschnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist.

(5) Die in Absatz 1 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt über den Beginn der Quarantäne beziehungsweise über eine Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 1 bis 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) zu informieren. Darüber hinaus ist das Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch bei Krankheitszeichen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, zu kontaktieren.

(6) Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese auch für Haushaltsangehörige den Regelungen dieser Verordnung vor. Insbesondere können die örtlichen Ordnungs- und Gesundheitsbehörden einen vorsorglichen PCR- oder Coronaschnelltest zu Beginn und vor Beendigung der Quarantäne anordnen. Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt mitzuteilen.

§ 17
Quarantäne für andere Kontaktpersonen

(1) Über die Quarantäne von Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 16 sind, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt.

(2) Die Dauer der Quarantäne ergibt sich aus der Anordnung dieser Behörde. Sie soll in der Regel 10 Tage betragen. Die Quarantäne ist entsprechend § 16 Absatz 3 vorzeitig zu beenden.

(2a) § 16 Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese den Regelungen dieser Verordnung vor. Die örtlichen Ordnungs- und Gesundheitsbehörden können einen vorsorglichen PCR- oder Coronaschnelltest zu Beginn und vor Beendigung der Quarantäne anordnen. Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt mitzuteilen.

(4) Kontaktpersonen in Quarantäne haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch zu kontaktieren, wenn sie Krankheitssymptome aufweisen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten.

§ 18
Abweichende Anordnungen der zuständigen Behörden

(1) Kommt es in Einzelfällen zu besonderen Situationen, die nicht durch die getroffenen Regelungen der §§ 15, 16 und 17 erfasst werden, treffen die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne. Individuelle Anordnungen zur Quarantäne durch örtliche Behörden gehen den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich ist (zum Beispiel Hausbrand, akuter medizinischer Notfall oder eine wesentliche Verschlechterung der Corona-Symptomatik). Sollte darüber hinaus das Aufsuchen einer Ärztin oder eines Arztes notwendig sein, ist das zuständige Gesundheitsamt vorab darüber zu informieren.

(2) Im Einzelfall kann die örtlich zuständige Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zulassen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen und ein betriebliches Konzept mit präventiven Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz besteht. Hierzu gehören beispielsweise Festlegungen, welche Schutzmaßnahmen an welchem Arbeitsplatz vorzunehmen sind (zum Beispiel Abstandsregelungen, Vereinzelung, Zuordnung fester Teams, um wechselnde Kontakte zu vermeiden und so weiter). Voraussetzung für die Zulassung der Ausnahme ist, dass glaubhaft gemacht wird, dass alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung einer unverzichtbaren Personalbesetzung ausgeschöpft sind und es sich um essentielles oder hoch spezialisiertes Personal handelt, welches nicht durch Umsetzung oder kurzfristiges Anlernen von Personal aus anderen Bereichen ersetzt werden kann (zum Beispiel Technikerinnen und Techniker in der Energie- und Wasserversorgung, Fluglotsinnen und Fluglotsen, IT-Ingenieurinnen und -Ingenieure, veterinärmedizinisches, pharmazeutisches und Laborpersonal). Die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind zu beachten.

(3) Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt weitere Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine vollständige Absonderung innerhalb der häuslichen Gemeinschaft (zum Beispiel Abwesenheit der übrigen Haushaltsangehörigen), eine bereits durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion oder ein Nachweis des vollständigen COVID-19 Impfschutzes gemäß RKI Definition gegeben ist.

Kapitel 6
Verfügungen der örtlichen Behörden, Ordnungswidrigkeiten,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 19
Verfügungen der örtlichen Behörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einen Testnachweis nach § 2 erstellt, ohne dass dem ein personenbezogener Test zugrunde liegt, der den Regelungen dieser Verordnung entspricht,

2. als Arbeitgeber Testnachweise nach § 2 oder über den 16. April 2021 hinaus andere Testnachweise erstellt, ohne dies nach § 2 Absatz 3 angemeldet zu haben,

3. sich entgegen § 14 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in Quarantäne begibt,

4. entgegen § 14 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Besuch empfängt.

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 22. Dezember 2021 außer Kraft.

Düsseldorf, den 24. November 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 1199c