Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 80 vom 30.11.2021 Seite 1209 bis 1244

Vierte Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Vierte Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung

20302

Vierte Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung

Vom 17. November 2021

Auf Grund des § 33 Absatz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Artikel 1

§ 3 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), die zuletzt durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nummer 10 und 11 wird wie folgt gefasst:

„10. Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung A, die zu weniger als drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen:

9 Lehrveranstaltungsstunden

11. Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsgruppe A, die mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen:

5 Lehrveranstaltungsstunden“

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hinsichtlich der Lehrverpflichtung der Lehrenden im Sinne der Nummern 12 und 16 überprüft die Dekanin oder der Dekan studienjährlich, ob und aus welchen Gründen von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. Dies ist aktenkundig zu machen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. November 2021

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2021 S. 1222