Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 80 vom 30.11.2021 Seite 1209 bis 1244
Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium in der gymnasialen Oberstufe und den Bildungsgängen des Berufskollegs |
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Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium in der gymnasialen Oberstufe und den Bildungsgängen des Berufskollegs
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Verordnung zur Umsetzung
des Gesetzes
zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium in der gymnasialen
Oberstufe und den Bildungsgängen des Berufskollegs
Vom 17. November 2021
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die
Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe
Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bestimmungen über die Profilklassen gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 APO-S I bleiben unberührt.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 43 APO-S I durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen wurden, können unmittelbar in die Qualifikationsphase eintreten. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler aus Profilklassen gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 APO-S I, wenn sie am Ende der Klasse 10 die Versetzungsbedingungen für das Gymnasium gemäß §§ 22, 27 APO-S I erfüllen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „oder im Wege der Externenprüfung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Außerdem können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden,“ durch die Wörter „Außerdem werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen,“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 6 Absatz 10 werden nach dem Wort „einsetzende“ die Wörter „oder eine aus der Sekundarstufe I derselben Schule fortgeführte “ eingefügt.
4. § 8 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wer nach den Vorgaben der APO-S I erst nach der Jahrgangsstufe 7 eine zweite Fremdsprache begonnen hat, muss diese bis zum Ende der Einführungsphase fortführen.“
b) Der folgende Satz wird angefügt:
„Schülerinnen und Schüler aus Profilklassen nach § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 APO-S I müssen die in Klasse 7 begonnene zweite Fremdsprache bis zum Ende der Einführungsphase fortführen.“
5. Dem § 9 Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 8 Absatz 5 Satz 2 eine zweite Fremdsprache bis zum Ende der Einführungsphase fortführen müssen, sind die Leistungen in dieser Fremdsprache als einer der zehn versetzungswirksamen Kurse nach Satz 1 zu berücksichtigen.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „nach § 18 Absatz 3 SchulG“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Einführungsphase“ das Wort „der“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt und die Wörter „in der Regel“ werden gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „darf in der Regel“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „im Übrigen“ gestrichen.
7. In § 39 Absatz 2 wird das Wort „Abiturausschuß“ durch das Wort „Abiturausschuss“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage B wird wie folgt geändert:
a) In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasiums“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
b) § 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Gymnasiums“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
bb) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasiums“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
2. In Anlage C werden in § 1 Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort „Gymnasiums“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
3. Anlage D wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Gymnasiums“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „ist die“ die Wörter „an Schulen oder im Wege der Externenprüfung erworbene“ eingefügt.
bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Außerdem können Schülerinnen und Schüler in Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen werden“ durch die Wörter „Außerdem werden Schülerinnen und Schüler in Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen“ ersetzt.
bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium“ werden durch die Wörter „Einführungsphase am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang“ ersetzt.
bb) Die Angabe „26 APO-S I“ wird durch die Angabe „27 der APO-S I“ ersetzt.
cc) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I an Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang zur Verkürzung der Schulzeit eine Profilklasse gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 APO-S I besucht haben.“
d) Der Text in den Fußnoten 3 der Anlagen D 14, D 15, D 15 a, D 17 a, D 18, D 19, D 20, D 22, D 23, D 25, D 28, in den Fußnoten 4 der Anlagen D 17, D 21, D 27 und in der Fußnote 5 der Anlage D 16 wird wie folgt gefasst:
„Die in § 4 Absatz 6 genannten Schülerinnen und Schüler haben im Beruflichen Gymnasium mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld
In § 17 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld vom 20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 268), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449) geändert worden ist, werden die Wörter „in der Jahrgangsstufe 8 eine zweite Fremdsprache begonnen haben“ durch die Wörter „erst nach der Jahrgangsstufe 7 eine zweite Fremdsprache begonnen haben oder Schülerin oder Schüler einer Profilklasse nach § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 APO-S I waren“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 5 findet für Schülerinnen und Schüler keine Anwendung, die (vor dem Schuljahr 2023/2024) in der Jahrgangsstufe 8 eine zweite Fremdsprache begonnen haben.
Düsseldorf, den 17. November 2021
Die Ministerin für Schule
und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Yvonne G e b a u e r
GV. NRW. 2021 S. 1239