Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 15 vom 26.3.1998 Seite 197 bis 202
Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 1998 vom 27. November 1997 |
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Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 1998 vom 27. November 1997
Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 1998
Vom
27. November 1997
- Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland für das
Haushaltsjahr
1998 vom 27. November 1997
Auf Grund der §§ 7 (1) und 23 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. März 1996 (GV. NW.S. 124), in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW.S. 124), hat die Landschaftsversammlung am 27. November 1997 folgende
Satzung erlassen:
§
1
Der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 1998, der die für die Erfüllung der Aufgaben des
Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu
leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält,
wird
im Verwaltungshaushalt
in
der Einnahme auf 5.476.507.400
DM
in
der Ausgabe auf 5.476.507.400
DM
im Vermögenshaushalt
in
der Einnahme auf 1.148.610.700
DM
in
der Ausgabe auf 1.148.610.700
DM
festgesetzt.
§
2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren
Aufnahme im Haushaltsjahr 1998 zur Finanzierung von Ausgaben im
Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen)
erforderlich ist, wird auf
81.098.550
DM
festgesetzt.
§
3
Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und
Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich
ist, wird auf
414.813.200
DM
festgesetzt.
§
4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite,
die im Haushaltsjahr 1998 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf
800.000.000
DM
festgesetzt.
§
5
Die gemäß § 22 der
Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Umlage wird auf 18,0% der für das
Haushaltsjahr 1998 geltenden Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Umlage ist in
Monatsbeträgen jeweils zum 20. Eines Monats zu zahlen.
§
6
- Die im
Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach
Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur
Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der
Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§
85a und 78b LBG NW bzw. des § 50 BAT zur Vollzeit- oder
Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.
- Die im
Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke werden in der Weise erfüllt,
daß mindestens jede zweite, freiwerdende, mit dem Vermerk versehene
Planstelle der Besoldungsgruppe in eine Stelle der nächniedrigen
Besoldungsgruppe umzuwandeln ist, und zwar fortwirkend bis zu der
Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.
- Neben den im
Haushaltsplan ausgebrachten Haushaltsvermerken gelten die in den Bestimmungen
für die Ausführung des Haushaltsplanes festgelegten Regelungen.
Dr. W i
l h e l m
Vorsitzender
der Landschaftsversammlung
E s s e r
Der
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
als
Schriftführer der Landschaftsversammlung
2.Bekanntmachung
der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für
das Haushaltsjahr 1998 wird gem. § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der
z.Zt. geltenden Fassung bekanntgemacht.
Gem. § 23 Abs. 2 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit §
79 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von
der Landschaftversammlung Rheinland am 27.11.1997 beschlossenen
Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit
Berichten vom 2.12.1997 und 13.1.1998 angezeigt. Das Innenministerium hat den
Beschluß der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 1998 mit Erlaß vom 5.2.1998 -III B 3 - 9/513-996/97- zur Kenntnis
genommen.
Der Haushaltsplan liegt zur
Einsichtnahme montags bis freitags in der Zeit vom 30.3. 1998 bis 7.4. 1998,
jeweils von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
im Landeshaus, Köln-Deutz, Kennedy-Ufer 2, Zimmer 214 öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, daß gem.
§ 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine
vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Direktor des
Landschaftverbandes hat den Beschluß der Landschaftversammlung vorher
beanstandet oder
- der Form- und
Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Köln, den 13. Februar 1998
Der
Direktor des
Landschaftverbandes
Rheinland
E
s s e r
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