Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 15 vom 26.3.1998 Seite 197 bis 202

Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 1998 vom 27. November 1997
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Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 1998 vom 27. November 1997

Haushaltssatzung

des Landschaftsverbandes Rheinland

für das Haushaltsjahr 1998

Vom 27. November 1997

  1. Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das

Haushaltsjahr 1998 vom 27. November 1997

Auf Grund der §§ 7 (1) und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW.S. 124), in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW.S. 124), hat die Landschaftsversammlung am 27. November 1997 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1998, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält,

wird

im Verwaltungshaushalt

         in der Einnahme auf              5.476.507.400 DM

         in der Ausgabe auf               5.476.507.400 DM

im Vermögenshaushalt

         in der Einnahme auf                   1.148.610.700 DM

         in der Ausgabe auf               1.148.610.700 DM

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 1998 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf

                                          81.098.550 DM

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

                                          414.813.200 DM

festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 1998 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

                                          800.000.000 DM

festgesetzt.

§ 5

Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Umlage wird auf 18,0% der für das Haushaltsjahr 1998 geltenden Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 20. Eines Monats zu zahlen.

§ 6

  1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 85a und 78b LBG NW bzw. des § 50 BAT zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.

  1. Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke werden in der Weise erfüllt, daß mindestens jede zweite, freiwerdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe in eine Stelle der nächniedrigen Besoldungsgruppe umzuwandeln ist, und zwar fortwirkend bis zu der Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.

  1. Neben den im Haushaltsplan ausgebrachten Haushaltsvermerken gelten die in den Bestimmungen für die Ausführung des Haushaltsplanes festgelegten Regelungen.

Dr. W i l h e l m              

Vorsitzender der Landschaftsversammlung

              E s s e r

Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

                 als Schriftführer der Landschaftsversammlung

2.Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1998 wird gem. § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekanntgemacht.

Gem. § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 79 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftversammlung Rheinland am 27.11.1997 beschlossenen Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Berichten vom 2.12.1997 und 13.1.1998 angezeigt. Das Innenministerium hat den Beschluß der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1998 mit Erlaß vom 5.2.1998 -III B 3 - 9/513-996/97- zur Kenntnis genommen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme montags bis freitags in der Zeit vom 30.3. 1998 bis 7.4. 1998,

jeweils von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Köln-Deutz, Kennedy-Ufer 2, Zimmer 214 öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, daß gem. § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Direktor des Landschaftverbandes hat den Beschluß der Landschaftversammlung vorher beanstandet oder
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 13. Februar 1998

Der Direktor des

Landschaftverbandes Rheinland

E s s e r

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