Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 83 vom 9.12.2021 Seite 1337 bis 1344

Verordnung zur Änderung der Finanzierungsverordnung MRV
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Verordnung zur Änderung der Finanzierungsverordnung MRV

2128

Verordnung zur Änderung
der Finanzierungsverordnung MRV

Vom 5. August 2021

Auf Grund des § 30 Absatz 3 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium der Justiz nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

Artikel 1

Die Finanzierungsverordnung MRV vom 27. November 2002 (GV. NRW S. 608, ber. 2003 S. 177),  die zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:

„§ 7 (weggefallen)“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Von der zuständigen Behörde wird“ durch die Wörter „Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium vereinbart“ und das Wort „vereinbart“ am Satzende gestrichen.

bb) In Satz 4 wird das Wort „Ministerium“ durch die Wörter „für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „von der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „vom für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium“ ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium“ ersetzt.

d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde“ durch die Wörter „Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium“ ersetzt.

e) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium“ ersetzt.

3. In § 4 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Behörde“ durch die Wörter „das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium“ ersetzt.

4. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „von der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium“ ersetzt.

5. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium“ ersetzt.

6. § 7 wird aufgehoben.

7. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

Düsseldorf, den 5. August 2021

Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 1338