Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 83 vom 9.12.2021 Seite 1337 bis 1344
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Maßregelvollzugsgesetzes |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Maßregelvollzugsgesetzes
2128
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Umsetzung des Maßregelvollzugsgesetzes
Vom 5. August 2021
Auf Grund des § 33 Satz 1 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:
Artikel 1
Die Verordnung zur Umsetzung des Maßregelvollzugsgesetzes vom 12. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 577) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2
Aufsicht
Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden einschließlich der Beliehenen und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität der Unterbringungen.“
2. In § 12 Absatz 5 werden die Wörter „der oder dem Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug“ durch die Wörter „dem für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium“ ersetzt.
3. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die oder der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug“ durch die Wörter „Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium“ ersetzt.
4. In § 15 Satz 2 werden die Wörter „der oder die Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug“ durch die Wörter „das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
Düsseldorf, den 5. August 2021
Der Minister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2021 S. 1339