Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 84 vom 14.12.2021 Seite 1345 bis 1408
Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AusfGFlurbG) |
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Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AusfGFlurbG)
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Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AusfGFlurbG)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AusfGFlurbG)
Vom 1. Dezember 2021
Teil 1
Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen
Kapitel 1
Zuständigkeitsvorschriften
§ 1
(1) Aufgaben der Flurbereinigung werden von den Bezirksregierungen insoweit als Flurbereinigungsbehörden wahrgenommen. Diese unterliegen der Aufsicht der oberen Flurbereinigungsbehörde. Obere und oberste Flurbereinigungsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Forstaufsichtsbehörde im Fall des § 85 Nummer 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, ist die höhere Forstbehörde. In den übrigen Fällen des § 85 ist es die örtlich zuständige untere Forstbehörde.
(3) Die Befugnisse der oberen Flurbereinigungsbehörde nach § 4, § 8 Absatz 2 und 3, § 9 Absatz 1, § 26a Absatz 1, 3 bis 5, § 26b Absatz 1, § 26c Absatz 1, § 41 Absatz 4, § 87 Absatz 3 und 4 sowie § 88 Nummer 8 und 9 des Flurbereinigungsgesetzes werden der Flurbereinigungsbehörde übertragen. Abweichend von § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Flurbereinigungsgesetzes erlässt die Flurbereinigungsbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, den Widerspruchsbescheid. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Widerspruch sich gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse oder den Flurbereinigungs-plan richtet.
Kapitel 2
Verfahrensregelungen
§ 2
Ist aus übergeordneten Gründen, beispielsweise aus Gründen des Infektionsschutzes bei einer festgestellten epidemischen Lage in Nordrhein-Westfalen, die Durchführung des vorgeschriebenen Wahltermins nach § 21 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes zur Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft nicht möglich, kann die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung die Mitglieder des Vorstandes bestellen. Dieser ist bis zur Durchführung eines Wahltermins geschäftsführend im Amt. Unmittelbar nach Wegfall der übergeordneten Gründe lädt die Flurbereinigungsbehörde zum Wahltermin ein.
§ 3
Die in § 32 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes vorgeschriebene Auslegung der Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung zur Einsichtnahme für die Beteiligten kann auch durch eine Veröffentlichung im Internet erfolgen. Der in § 32 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes vorgeschriebene Anhörungstermin zur Erläuterung der Wertermittlungsergebnisse für die Beteiligten kann in einer Online-Konsultation oder in einer sonst geeigneten Weise durchgeführt werden. Dafür werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern. Die zuständige Behörde hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass nur die Berechtigten Zugang zu der Online-Konsultation haben.
Teil 2
Spruchstellen für Flurbereinigung
§ 4
(1) Bei der oberen Flurbereinigungsbehörde sind in der erforderlichen Zahl Spruchstellen für Flurbereinigung, im Folgenden Spruchstellen genannt, einzurichten.
(2) Die oberste Flurbereinigungsbehörde regelt den Geschäftsgang der Spruchstellen durch eine von ihr zu erlassende Geschäftsordnung.
§ 5
Die Spruchstellen entscheiden über Beschwerden der Beteiligten gegen
1. die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes und
2. den Flurbereinigungsplan nach § 60 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes.
§ 6
Jede Spruchstelle besteht aus einer vorsitzenden Person und zwei beisitzenden Personen. Jede oder jeder von ihnen hat eine oder mehrere Stellvertretungen.
§ 7
Die vorsitzende Person und ihre Stellvertretungen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und mindestens zwei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten als Beschäftigte bei einer Flurbereinigungsbehörde oder einer oberen Flurbereinigungsbehörde tätig gewesen sein. Sie werden von der obersten Flurbereinigungsbehörde aus den Personen einer oberen Flurbereinigungsbehörde oder einer Flurbereinigungsbehörde für die Dauer ihres Hauptamtes oder ihrer Beschäftigung bestellt. Eine kürzere Bestellungsdauer ist zulässig. Nach Beendigung des Hauptamtes oder der Beschäftigung kann die oberste Flurbereinigungsbehörde die Bestellung verlängern.
§ 8
(1) Die beisitzenden Personen und ihre Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestellt. Sie müssen Inhaberin oder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben und es darf kein Hinderungsgrund der §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen.
(2) Die Amtsdauer der beisitzenden Personen und ihrer Stellvertretungen beträgt fünf Jahre. Eine beisitzende Person oder eine stellvertretende beisitzende Person ist des Amtes zu entheben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn sie ihre Amtspflicht gröblich verletzt. Die Entscheidung trifft auf Antrag der oberen Flurbereinigungsbehörde das Flurbereinigungsgericht. Wird während der Amtsdauer die Bestellung neuer beisitzender Personen oder ihrer Stellvertretungen erforderlich, werden diese für den Rest der Amtsdauer bestellt.
(3) Die beisitzenden Personen und ihre Stellvertretungen werden vor ihrer ersten Dienstleistung von der vorsitzenden Person vereidigt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
§ 9
Für die Ausschließung und Ablehnung eines Mitglieds der Spruchstelle gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Von der Ausübung des Amtes eines Mitglieds ist auch ausgeschlossen, wer bei dem Verwaltungsakt, der den Gegenstand einer Beschwerde bildet, mitgewirkt hat.
§ 10
Die vorsitzende Person nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen zur Vorbereitung der Entscheidung der Spruchstelle vor. § 143 Satz 3 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 11
(1) Die Spruchstellen entscheiden mit Stimmenmehrheit.
(2) Die vorsitzende Person kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlussfassung durch Umlauf herbeiführen. Die Beschlussfassung muss einstimmig sein. Diese kann auch digital erfolgen, wenn die datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind.
(3) Die Entscheidungen der Spruchstellen sind mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
§ 12
(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann die vorsitzende Person namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Auf den Vorbescheid findet § 11 Absatz 3 Anwendung.
(2) Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb eines Monats die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Darüber sind die Beteiligten in dem Vorbescheid zu belehren. Unterbleibt die Belehrung, wird die Frist des Satzes 1 nicht in Lauf gesetzt.
Teil 3
Flurbereinigungsgericht
§ 13
Die zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörde befähigten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts sowie deren Stellvertretungen werden von der Landesregierung ernannt. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 Absatz 3 des Flurbereinigungsgesetzes und ihre Stellvertretungen werden vom Präsidenten oder der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Landwirtschaftskammer steht für zwei landwirtschaftliche ehrenamtliche beisitzende Personen und deren Stellvertretungen das Vorschlagsrecht zu. Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll das Doppelte der erforderlichen Anzahl der beisitzenden Personen und deren Stellvertretungen betragen.
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 14
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz sind die Flurbereinigungsbehörden.
§ 15
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausführungs-gesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 8. Dezember 1953 (GV. NRW. S. 411), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701) geändert worden ist, außer Kraft.
Düsseldorf, den 1. Dezember 2021
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz
Ursula H e i n e n – E s s e r
GV. NRW. 2021 S. 1406