Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 86 vom 20.12.2021 Seite 1413 bis 1444
Zweite Verordnung zur Änderung der Personalverordnung |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Personalverordnung
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Zweite Verordnung
zur Änderung der
Personalverordnung
Vom 9. Dezember 2021
Auf Grund des § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Satz 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) verordnet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:
Artikel 1
Die Personalverordnung vom 4. August 2020 (GV. NRW. S. 726), die durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „(coronabedingten)“ gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „2021“ wird durch die Angabe „2025“ ersetzt.
bb) Die Wörter „berufsbegleitenden Weiterbildung“ werden durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „eingesetzt werden“ die Wörter „sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die aufgrund eines vertieften praktischen Einsatzes im Rahmen ihrer Ausbildung auch für die Betreuung von Kindern eingesetzt werden können“ eingefügt.
3. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „,im 2. oder 3. Ausbildungsjahr“ gestrichen.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Absätzen 2 und 3“ durch die Wörter „Absätzen 2 bis 7“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:
„(4) Personen, mit einer abgeschlossenen logopädischen, motopädischen, physiotherapeutischen, ergotherapeutischen, theaterpädagogischen, kulturpädagogischen, musikpädagogischen Ausbildung, Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Religionspädagogik oder Bildungswissenschaft, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Sie müssen über eine mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung und über eine Qualifizierungsmaßnahme mindestens im Umfang von 160 Zeitstunden verfügen. Die Praxiserfahrung und die Qualifizierungsmaßnahme können auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden. Die Qualifizierungsmaßnahme soll innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden. Die Praxiserfahrung und die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtern festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Bescheinigung aus. Anderweitige Praxiserfahrung, die außerhalb von Kindertageseinrichtungen bzw. anderen institutionellen Kindertagesbetreuungen erworben wurde, kann von den Landesjugendämtern auf Antrag teilweise angerechnet werden.
(5) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die in § 2 Absatz 4 genannten Ergänzungskräfte auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, sofern diese eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung vorweisen können. Weitere Voraussetzung ist, dass diese an Fortbildungen in einem Umfang von mindestens 160 Stunden teilnehmen, die insbesondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie berücksichtigen. Die Fortbildungen können nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht und sollen innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden. Nach dem Außerkrafttreten von Teil 2 gemäß § 13 Absatz 2 dürfen diese Personen nur dann weiter auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, wenn sie mit der Ausbildung zu einer in § 2 Absatz 2 Nummer 1 genannten Qualifikation begonnen haben.
(6) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können, neben den in § 2 Absatz 4 genannten Personen, Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher, Familienpflegerinnen und Familienpfleger und Dorfhelferinnen und Dorfhelfer auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden.“
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Einsatz von Auszubildenden und Studierenden
„(1) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten sowie Personen, die im zweiten Ausbildungsjahr eine praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder die eine akademische Ausbildung, die dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, absolvieren, mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit einsetzen, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.
(2) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Personen, die eine praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder die eine akademische Ausbildung, die dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, absolvieren, im dritten Ausbildungsjahr mit zwei Dritteln ihrer Arbeitszeit einsetzen, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.
(3) In der Gruppenform III des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Personen, die im 1. Ausbildungsjahr eine praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder eine akademische Ausbildung, die dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, absolvieren, anstelle der Ergänzungskraft einsetzen, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.
(4) In der Gruppenform III des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Studierende der Studiengänge der Erziehungswissenschaften, der Heilpädagogik, der Rehabilitationspädagogik, Sonderpädagogik, der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik sowie Sozialpädagogik, die in diesen Fachrichtungen in den zurückliegenden vier Semestern mindestens 90 Creditpoints erworben haben, anstelle der Ergänzungskraft einsetzen. Ein Einsatz ist nur studienbegleitend möglich und auf maximal zwei Jahre befristet.
(5) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Studierende der Studiengänge der Erziehungswissenschaften, der Heilpädagogik, der Rehabilitationspädagogik, Sonderpädagogik, der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik sowie Sozialpädagogik, die in diesen Fachrichtungen in den zurückliegenden vier Semestern mindestens 90 Creditpoints erworben und einen Praxisanteil von 600 Stunden in einer Kindertageseinrichtung absolviert haben, bis höchstens zur Hälfte der ausgewiesenen Mindestfachkraftstunden auf Fachkraftstunden einsetzen. Ein Einsatz ist nur studienbegleitend möglich und auf maximal zwei Jahre befristet.“
6. Die Überschrift „Teil 3 Übergangsmaßnahmen während der Sars-CoV-2-Pandemie“ wird gestrichen.
7. § 12 wird aufgehoben.
8. § 13 wird § 12 und wie folgt gefasst:
„§ 12
Besonderheiten für den Einsatz von Personen nach § 10
(1) Der Einsatz von Personen nach § 10 Absatz 4 bis 6 und § 11 auf Mindestfachkraftstunden ist nur dann zulässig, wenn mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 2 Absatz 2 zur Erfüllung der Mindestfachkraftstunden in der Gruppe eingesetzt wird.
(2) Der Einsatz von Personen nach § 10 und § 11 auf Mindestfachkraftstunden ist nur dann zulässig, sofern nicht Personal nach Teil 1 zur Verfügung steht.
(3) Personen mit einer Qualifizierung nach § 10 Absatz 4 bis 6 und § 11 können nicht als Gruppen- oder Einrichtungsleitung eingesetzt werden.“
9. Nach § 12 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
10. § 14 wird § 13 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Teil 2 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft, eine Überprüfung erfolgt bis zum 31. Juli 2025.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 9. Dezember 2021
Der Minister für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Joachim S t a m p
Die Ministerin für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina S c h a r r e n b a c h
GV. NRW. 2021 S. 1416