Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 86 vom 20.12.2021 Seite 1413 bis 1444

Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 6
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW

221

Zweite Verordnung zur Änderung der
Vergabeverordnung NRW

Vom 10. Dezember 2021

Auf Grund der § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 2 Satz 4, § 8 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830), von denen § 11 Absatz 1 durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) geändert und Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) und in Verbindung mit den Artikeln 12 und 18 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), die durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „2021/2022 bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.

bb) In Satz 6 wird nach dem Wort „Januar“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „2021/2022 bis zum 7. August 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.  

b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Februar“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „2021/2022 bis zum 31. August 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.  

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „2021/2022 in der Zeit vom 8. August 2021 bis zum 6. September 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „2021/2022 am 7. September 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „März“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „2021/2022 vom 13. September 2021 bis 30. September 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „2021/2022 vom 10. September 2021 bis 12. September 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.

cc) In Satz 4 wird nach dem Wort „März“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „2021/2022 vom 10. September 2021 bis 30. September 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „2021/2022, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum 31. Mai 2021, andernfalls bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „2021/2022, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum 15. Juni 2021, andernfalls bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.

bbb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „2021/2022 bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.

cc) In Satz 5 werden die Wörter „2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester“ und die Wörter „bei einer Bewerbung zum Wintersemester 2021/2022 vor dem 1. August 2021 und bei einer Bewerbung für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 5. August 2021“ gestrichen.  

3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Januar“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und bei der Bewerbung für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.

4. In § 9 Absatz 1 Satz 5 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „2021/2022 ab dem 4. September 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.

5. In § 11 Absatz 1 wird nach dem Wort „Januar“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los,“.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.“

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.“

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 15 Absatz 3 und 4 findet Anwendung.“

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.“

9. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Wintersemester 2021/2022“ durch die Angabe „Sommersemester 2022“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „und für das Wintersemester bis zum 31. Juli“ gestrichen.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.

cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags können die Hochschulen die Regelungen nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags berücksichtigen; sofern sie hiervon Gebrauch machen, findet Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 und 4 des Staatsvertrags Anwendung.“

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe „Wintersemester 2021/2022“ durch die Angabe „Sommersemester 2022“ ersetzt.

10. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.

b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „2021/2022 bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.

11. § 27 Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Auswahlverfahren nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 wird die Rangfolge durch die in Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittnote nach Satz 1. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.“

12. In § 32 Absatz 3 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „2021/2022 bis spätestens zum 31. August 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.  

13. Die Anlagen 2, 3 und 6 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Dezember 2021

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

GV. NRW. 2021 S. 1417