Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 86 vom 20.12.2021 Seite 1413 bis 1444

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten
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Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten

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Verordnung zur Änderung von Verordnungen über
die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten

Vom 13. Dezember 2021

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen
Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern

Auf Grund des § 122 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 220), die durch Verordnung vom 9. Februar 2017 (GV. NRW. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „SchulG“ wird jeweils durch die Angabe „des Schulgesetzes NRW“ ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

„Die Datenverarbeitung kann soweit erforderlich auch bei schulischen Aufgaben erfolgen, die außerhalb der Schulgebäude wahrgenommen werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 DSG NRW“ durch die Wörter „Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L314 vom 22.11.2016, S. 72, L 217 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35)“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „ (§ 32 a DSG NRW)“ durch die Angabe „(Artikel 37 bis 39 der Datenschutz-Grundverordnung)“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zulässig auf dienstlichen digitalen Geräten und in Netzwerken, wenn jeweils über die Konfiguration die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit gemäß Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung gewährleistet sind. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Berechtigte nur Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel, digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen ist die Verarbeitung von Protokolldaten nur zulässig, soweit dies zum Betrieb technisch erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen auf privaten digitalen Geräten von Lehrkräften, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, Lehrkräften in Ausbildung, sonstigem pädagogischen und sozialpädagogischen Personal sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen für dienstliche Zwecke bedarf der schriftlichen, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenden Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung der Daten nach Art und Umfang für die Erfüllung der schulischen Aufgaben erforderlich ist und ein angemessener technischer Zugangsschutz nachgewiesen wird. Die für die Verarbeitung zugelassenen Daten ergeben sich aus der Anlage 3. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn ein persönliches dienstliches digitales Gerät für schulische Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Eine bereits erteilte Genehmigung erlischt mit Aushändigung eines solchen Gerätes. Übergangsweise ist die weitere Nutzung des Privatgeräts für die Dauer von höchstens vier Wochen zulässig, soweit dies zur Übertragung der personenbezogenen Daten auf das dienstliche Gerät erforderlich ist. Unabhängig davon kann die Schulleitung ausnahmsweise in begründeten, von ihr zu dokumentierenden Einzelfällen die Nutzung von Privatgeräten vorübergehend zulassen, soweit dies zur vollumfänglichen schulischen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und die datenschutzgerechte Verarbeitung entsprechend der für die Nutzung von Privatgeräten geltenden Standards gewährleistet ist. Für die nach Satz 1 genehmigte Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten digitalen Geräten ist die Schule Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung und öffentliche Stelle gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sind alle Auskünfte zu erteilen, die für die datenschutzrechtliche Verantwortung bei Genehmigungserteilung erforderlich sind. Wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter personenbezogene Schülerdaten auf privaten digitalen Geräten verarbeitet, ist dies nur für die in Anlage 3 genannten Daten zulässig, soweit die Verarbeitung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und der erforderliche Schutz der Daten technisch sichergestellt wird.“

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 DSG NRW“ durch die Wörter „Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3
Datenerhebung, Berichtigung, Auskunft, Einsicht in Akten

(1) Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind bei der Erhebung personenbezogener Daten zur Angabe verpflichtet, soweit es sich um Daten handelt, die in den Anlagen aufgeführt sind. Dabei sind diese Personen nach Maßgabe des Artikels 13 der Datenschutz-Grundverordnung zu informieren. Für Kinder aus Familien beruflich Reisender in Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I sind die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verpflichtet, Schultagebücher gemäß § 4 Absatz 7 zu führen.

(2) Nicht in den Anlagen aufgeführte Daten dürfen nur erhoben werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Die Einwilligung ist gegenüber der Schulleitung zu erklären. Die Schulleitung muss nachweisen können, dass eingewilligt wurde. Dabei sind die Grundsätze des Artikels 4 Nummer 11 und des Artikels 7 der Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen. Auch mit Einwilligung dürfen unzumutbare, nicht zweckdienliche oder sachfremde Angaben nicht erhoben werden.

(3) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe des Artikels 16 der Datenschutz-Grundverordnung zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind.

(4) Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind mit den Einschränkungen des § 120 Absatz 9 des Schulgesetzes NRW berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und nach Maßgabe des Artikels 15 der Datenschutz-Grundverordnung Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden Daten zu erhalten.“

4. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Für Kinder aus Familien beruflich Reisender in Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I sind Schulleitungen und Lehrkräfte verpflichtet, zum Nachweis des Lernfortschritts und Kompetenzerwerbs sowie des Erfüllens der Schulpflicht das Schultagebuch der Schülerin oder des Schülers auszufüllen. Das Schultagebuch beinhaltet nach Maßgabe des Beschlusses der Kultusministerkonferenz der Länder vom 18. und 19. September 2003 einen Schülerpersonalbogen, eine Übersicht über die Schulbesuche, Lernstandsberichte der Stützpunktschulen, Angaben zur Lernausgangslage sowie individuelle fachbezogene Lernpläne. Das Verfahren der schulischen Bildung dieser Kinder unter Verwendung des Schultagebuches regelt das für die Schule zuständige Ministerium mit Erlass. Soweit ein Schultagebuch in Papierausfertigung geführt wird, verbleibt es am Ende der Schulzeit bei der Schülerin oder dem Schüler, digital geführte Schultagebücher sind zu diesem Zeitpunkt zu löschen. Soweit Daten aus dem Schultagebuch im Rahmen des Schulverhältnisses bedeutsam (Absätze 2 und 5) und daher aufzubewahren sind, gilt § 9.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 120 Abs. 5 SchulG“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 7 des Schulgesetzes NRW“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „aufnehmenden“ das Wort „inländischen“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Individualdaten“ durch das Wort „Grunddaten“ ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „Jahrgangsstufe 11“ durch die Wörter „der Einführungsphase“ ersetzt und werden nach dem Wort „Oberstufe“ die Wörter „ ,verpflichtender Prozess der Beruflichen Orientierung“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Daten über Maßnahmen nach §§ 53, 54 Absatz 3 Schulgesetz NRW können übermittelt werden, soweit deren Kenntnis für die aufnehmende Schule erforderlich ist, um besondere Anforderungen an die Aufsichtspflicht oder den Schutz anderer Personen erfüllen zu können. Die Eltern sind von der abgebenden Schule über die Übermittlung der Daten gemäß Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu unterrichten“.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Bei Schulwechsel von Kindern aus Familien beruflich Reisender ist zwischen Stammschule und Stützpunktschulen die Übermittlung folgender personenbezogener Daten zulässig, dies auch bundeslandübergreifend:

1. Grunddaten der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen (Anlage 1, Abschnitt A, Nummer I),

2. Inhalt des Schultagebuches gemäß § 4 Absatz 7 und

3. sonstige Daten aus den Anlagen 1 und 2, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7
Datenübermittlung zum Zwecke der Schulpflichtüberwachung sowie zur Sicherstellung
der Teilnahme an Ausbildung und Ausbildungsvorbereitung
“.

b) In den Absätzen 2 bis 4 wird jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.

c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Zur Organisation der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung werden den jeweils zuständigen Stellen oder den von diesen mit der Durchführung beauftragten Kreishandwerkerschaften oder Innungen vom Berufskolleg folgende Daten der betroffenen Personen übermittelt:

1. Name, Vorname, Geburtsname,

2. Ausbildungsberuf,

3. Ausbildungsjahr und

4. Klasse.
(6) Zur Durchführung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und Praktika gemäß § 21 Anlage A APO-BK und zur Überwachung der Schulpflicht werden den Trägern berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und den Praktikumsbetrieben vom Berufskolleg folgende Daten der betroffenen Personen übermittelt:

1. Name, Vorname, Geburtsname,

2. Geburtsdatum,

3. Geschlecht,

4. Erreichbarkeit und

5. Angaben zu unentschuldigten Schulversäumnissen.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort „Schulträger“ das Wort „dem“ durch das Wort „ihrem“ ersetzt.

8. In § 8 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für auf privaten digitalen Geräten gespeicherte Daten (§ 2 Absatz 2) beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr.“

b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Bei Schließung einer Schule bestimmt die zuständige Schulaufsichtsbehörde in Absprache mit dem Schulträger und der übernehmenden Schulleitung eine andere Schule, der die Pflichten nach Absatz 1 bis 3 übertragen werden. Ihr sind zu diesen Zwecken die Daten von der auslaufenden Schule zu übermitteln. Die Pflicht zur Aufbewahrung schließt das Sicherstellen der Rechte der betroffenen Personen (z.B. Einsichtnahme, Auskunft, Berichtigung) ein.

(5) Zur Führung der nicht öffentlichen Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern zeitlich unbefristet verwenden:

1. Name, Vorname und

2. Jahr der Beendigung des Schulverhältnisses.“

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“ durch die Wörter „Inkrafttreten, Übergangsvorschrift“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Schulchroniken, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können mit den bisherigen Inhalten für schulinterne Zwecke aufbewahrt werden.“

11. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Klammerzusatz nach der Angabe „Anlage 1“ wird nach der Angabe „1, 2“ die Angabe „,Abs. 4“ eingefügt.

b) In Abschnitt A Nummer I Nummer 1.14.2 wird nach dem Wort „Fax“ und nach dem Wort „E-Mail“ jeweils die Angabe „*)“ eingefügt.

c) Der Fußnotenhinweis zu „*)“ wird wie folgt gefasst:

„*) Soweit im Einzelfall nicht erforderlich, ist die Angabe freiwillig und jederzeit widerrufbar.“

d) Im Fußnotenhinweis zu „**)“ wird in Satz 1 das Wort „den“ durch die Wörter „für die“ ersetzt.

12. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt II. Nummer 1 werden nach dem Wort „Schullaufbahnen“ die Wörter „ , Dokumentation über die erfolgten Maßnahmen und die Beratungsergebnisse zur Beruflichen Orientierung“ eingefügt.

b) Im Fußnotenhinweis zu „*)“ werden in Satz 1 das Wort „Erziehungsauftrages“ durch das Wort „Erziehungsauftrags“ und das Wort „den“ durch die Wörter „für die“ ersetzt.

13. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ADV-Anlagen der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer“ durch die Wörter „digitalen Geräten, soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich“ ersetzt.

bb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. Leistungsbewertungen und Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet, einschließlich digital von diesen erstellter Leistungsnachweise“

cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14. Dokumentationen im Zuge des pädagogischen, sozialpädagogischen und schulpsychologischen Mitwirkens bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit (z.B. Vermerke über Beratungstätigkeit, Arbeits- und Sozialverhalten)*)“

b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Stellvertretung“ durch die Wörter „Stellvertretende Schulleiterinnen, stellvertretende Schulleiter“ und das Wort „folgenden“ durch das Wort „folgende“ ersetzt und werden nach dem Wort „Schülerdaten“ die Wörter „auf privaten digitalen Geräten“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Leistungsangaben“ die Wörter „, gegebenenfalls Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten, Angabe der Fehlzeiten“ eingefügt.

c) Am Ende der Anlage wird folgender Fußnotenhinweis zu *) angefügt:

„*) Daten, die ausschließlich zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und für die hierbei entstehenden Beurteilungen beziehungsweise notwendigen Dokumenta­tionen automatisiert verarbeitet werden dürfen. Medizinische Gutachten und Atteste sind hiervon ausgenommen und dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen
Daten der Lehrerinnen und Lehrer

Auf Grund des § 122 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer vom 22. Juli 1996 (GV. NRW. S. 310), die durch Verordnung vom 9. Februar 2017 (GV. NRW. S. 283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Lehrer“ die Wörter „sowie des sonstigen Personals im Schulbereich“ angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und nach dem Wort „Lehrkräfte“ die Wörter „und sonstigen Personen“ eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ und das Wort „Personals“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und die Angabe „§ 10 DSG NRW“ durch die Wörter „Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 217 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S.35)“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die in Absatz 1 genannten Behörden oder Einrichtungen benennen behördliche Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung. Mehrere Stellen können gemeinsam eine Person benennen, wenn dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Abweichend von Satz 1 wählen für Schulen in kommunaler und staatlicher Trägerschaft die Schulämter Personen aus, die in ihrem Bezirk die Aufgaben gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung wahrnehmen sollen. Zur Wahrung personalvertretungsrechtlicher Interessen werden diese Personen nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung von den Bezirksregierungen benannt und an das jeweilige Schulamt anteilig zur Wahrnehmung der Funktion abgeordnet. Schulen können stattdessen eine schuleigene Datenschutzbeauftragte oder einen schuleigenen Datenschutzbeauftragten benennen. Sofern für Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung gemeinsame Datenschutzbeauftragte benannt werden sollen, erfolgt ihre Benennung zur Wahrung personalvertretungsrechtlicher Interessen durch die Bezirksregierungen.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zu­lässig auf dienstlichen digitalen Geräten und in Netzwerken, wenn jeweils über die Konfiguration die Vertrau­lichkeit, Integrität und Verfügbarkeit gemäß Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung gewährleistet sind. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Berechtigte nur Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, die für die jeweilige Auf­gabenerfüllung erforderlich sind. Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel, von der Schule eingeführter digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen ist die Verarbeitung von Protokolldaten nur zulässig, soweit dies zum Betrieb technisch erforderlich ist.“

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Sie oder er erstellt auch das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung. Mit der Datenverarbeitung können Bedienstete des Schulsekretariats, Lehrkräfte und sonstige Bedienstete der Schule beauftragt werden.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie oder er erstellt auch das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung.“

bb) In Satz 3 wird das Wort „Verfahrensverzeichnisses“ durch das Wort „Verzeichnisses“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder an Schulen ausgebildet werden, auf privaten digitalen Geräten der mit der Ausbildung beauftragten Personen bedarf der schriftlichen, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenden Genehmigung. Die Genehmigung für Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder erteilt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Für Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer an Schulen erfolgt dies durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung der Daten nach Art und Umfang für die Ausbildung erforderlich ist und ein angemessener technischer Zugangsschutz nachgewiesen wird. Die für die Verarbeitung zugelassenen Daten ergeben sich aus der Anlage 6. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn ein persönliches dienstliches digitales Gerät für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Eine bereits erteilte Genehmigung erlischt mit Aushändigung eines solchen Gerätes. Übergangsweise ist die weitere Nutzung des Privatgeräts für die Dauer von höchstens vier Wochen zulässig, soweit dies zur Übertragung der personenbezogenen Daten auf das dienstliche Gerät erforderlich ist. Unabhängig davon kann die Schulleitung ausnahmsweise in begründeten, von ihr zu dokumentierenden Einzelfällen die Nutzung von Privatgeräten vorübergehend zulassen, soweit dies zur vollumfänglichen schulischen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und die datenschutzgerechte Verarbeitung entsprechend der für die Nutzung von Privatgeräten geltenden Standards gewährleistet ist. Für die nach Satz 1 genehmigte Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten digitalen Geräten ist das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung öffentliche Stelle im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Soweit die Genehmigung von der Schulleitung erteilt wurde, ist dies die Schule. Die mit der Ausbildung beauftragten Personen sind verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Verantwortung bei der Genehmigung erforderlich sind.“

e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Sofern dienstliche Dokumente auf privaten digitalen Geräten verarbeitet werden, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften, anderem Personal der Schule und Personen in Ausbildung zulässig, soweit es sich um in der Schule oder im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung dienstlich bekannte Daten und Kontaktdaten handelt, die Nennung für die Aufgabenerledigung erforderlich ist und ein angemessener technischer Zugangsschutz gewährleistet wird.

(6) Wenn die Leiterin oder der Leiter einer Schule oder eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung personenbezogene Daten von Beschäftigten auf privaten digitalen Geräten verarbeitet, ist dies nur für die in Absatz 5 und Anlage 6 genannten Daten zulässig, soweit die Verarbeitung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und der erforderliche Schutz der Daten technisch sichergestellt wird.“

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und die Wörter „(3 für männlich, 4 für weiblich)“ werden gestrichen.

4. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „des § 11 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „von Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe des Artikels 16 der Datenschutz-Grundverordnung zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Die betroffenen Personen sind zudem berechtigt, nach Maßgabe des Artikels 15 der Datenschutz-Grundverordnung Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden Daten zu erhalten.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

6. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Schulaufsichtsbehörden dürfen einander und an die Schulen im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten personenbezogene Daten der Personen nach § 1 Absatz 1 nach Maßgabe der Anlagen 3 und 7 und der dort genannten Zwecke übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„Für auf privaten digitalen Geräten gespeicherte Daten (§ 2 Absatz 4 bis 6) beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr. Sie beginnt für die Daten nach § 2 Absatz 4 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betroffene Person von der mit der Ausbildung beauftragten Person nicht mehr ausgebildet wird.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei Schließung einer Schule bestimmt die zuständige Schulaufsichtsbehörde in Absprache mit dem Schulträger und der übernehmenden Schulleitung eine andere Schule, der die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 übertragen werden. Ihr sind zu diesen Zwecken die Daten von der auslaufenden Schule zu übermitteln. Die Pflicht zur Aufbewahrung schließt das Sicherstellen der Rechte der betroffenen Personen (zum Beispiel auf Einsichtnahme, Auskunft, Berichtigung) ein.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Führung einer“ die Wörter „nicht öffentlichen“ eingefügt.

bb) Die Nummern 1 bis 4 werden durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1. Name(n), Vorname(n)

2. Daten über Art und Dauer der Beschäftigung an der Schule.“

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort Inkrafttreten das Wort „ , Übergangsvorschrift“ angefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Schulchroniken, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können mit den bisherigen Inhalten für schulinterne Zwecke aufbewahrt werden.“

9. In Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a wird nach dem Wort „Unterrichtsverteilung“ das Wort „; Unterrichtsdurchführung“ angefügt.

10. Anlage 2 Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4. werden vor dem Wort Mitwirkung die Wörter „Dienstliche Beurteilungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,“ eingefügt.

b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.

11. In Anlage 5 Nummer 1.8, 3.5 und 4.5 werden jeweils die Wörter „Fax, E-Mail“ durch die Angabe „Fax*), E-Mail*)“ ersetzt.

12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Datensatz bei der Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder an Schulen ausgebildet werden, auf privaten digitalen Geräten der mit der Ausbildung beauftragten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sowie Ausbildungslehrkräfte an Schulen“

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Beurteilung der Leistungen der Personen in Ausbildung“

13. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.9 wird das Wort „E-Mail“ durch die Angabe „E-Mail*)“ ersetzt.

b) Nach der Tabelle wird folgender Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt:

„*) Soweit im Einzelfall nicht erforderlich, ist die Angabe freiwillig und jederzeit widerrufbar.“

Artikel 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht

Auf Grund des § 89 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:

Die Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht vom 14. November 2010 (GV. NRW. S. 602) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„Auswahl von Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung und Vorschlag an die Bezirksregierungen.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „ , Außerkrafttreten, Berichtspflicht“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 13. Dezember 2021

Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2021 S. 1428