Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 16 vom 8.4.1998 Seite 203 bis 208

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 13. Januar 1998
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 13. Januar 1998

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 13. Januar 1998

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NW.S. 82), wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer und kartographischer Dienst -

VAPgVKD) vom 19. Februar 1986 (GV. NW. S. 206) wird wie folgt geändert:

§ 29 erhält folgende Fassung:

"§ 29

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet

1.    in den Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes

(§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2) mit dem Tag, an dem dem Prüfling das Bestehen der Laufbahnprüfung bekanntgegeben oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde,

2.    in der Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes mit demTag, an dem dem Prüfling das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde."

Artikel II

Für Personen, die den Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

Artikel III

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft

Düsseldorf, den 13. Januar 1998

Der Innenminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Franz-Josef K n i o l a

Die Ministerin

für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel H ö h n

GV. NW.1998 S. :204