Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 16 vom 8.4.1998 Seite 203 bis 208
Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LSTuVO -) Vom 10. März 1998 |
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Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LSTuVO -) Vom 10. März 1998
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Verordnung über das
leistungsabhängige Aufsteigen
in den Grundgehaltsstufen
(Leistungsstufenverordnung - LSTuVO -)
Vom 10. März 1998
Auf Grund des § 27
Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung
regelt das leistungsabhängige Aufsteigen und das Verbleiben in den Grundgehaltsstufen
bei Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des
Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamte in der laufbahnrechtlichen
Probezeit, für Beamte auf Zeit gemäß § 12 b Beamtenrechtsrahmengesetz in der
ersten Amtsperiode sowie für kommunale Wahlbeamte.
§ 2
Allgemeines
(1) Das Aufsteigen
in den Grundgehaltsstufen der Besoldungsordnung A bestimmt sich nach dem
Besoldungsdienstalter und der Leistung.
(2) Die
nächsthöhere Stufe des Grundgehalts kann vorzeitig als Grundgehalt festgesetzt
werden (Leistungsstufe), wenn der Beamte dauerhaft herausragende
Gesamtleistungen erbringt und zu erwarten ist, daß dies auch in Zukunft der
Fall sein wird. Durch dauerhaft herausragende Gesamtleistungen entsteht kein
Anspruch auf die Gewährung.
(3) Leistungsstufen
können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden.
(4) Der Beamte
verbleibt in der bisherigen Stufe des Grundgehalts, wenn und solange seine
Gesamtleistung den mit seinem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen
nicht genügen.
(5) Die Maßnahmen
nach Absatz 2 und 4 werden von dem auf die Entscheidung (§ 7) folgenden Monat
an wirksam.
§ 3
Festsetzung einer Leistungsstufe
(1) Eine
Leistungsstufe kann frühestens nach Ablauf der Hälfte des regelmäßigen
zeitlichen Abstandes bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe festgesetzt
werden. Nach Ablauf der Zeit, um den die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen
worden ist, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen wieder nach dem Besoldungsdienstalter
und der Leistung. Die Festsetzung einer Leistungsstufe ist unwiderruflich.
(2) Die Festsetzung
einer Leistungsstufe und die Gewährung einer Leistungszulage oder
Leistungsprämie nach der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung dürfen nicht
mit demselben Sachverhalt begründet werden. Nach der Verleihung eines Amtes mit
höherem Endgrundgehalt soll in den folgenden 12 Monaten eine Leistungsstufe
nicht bewilligt werden.
§ 4
Verbleiben in der Stufe
Verbleibt der
Beamte in seiner bisherigen Stufe, so ist nach dem Wirksamwerden der Maßnahme
in jährlichen Abständen zu prüfen, ob die Gesamtleistungen inzwischen den mit
seinem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen. Wird eine
entsprechende Feststellung getroffen, ist der Beamte vom ersten Tag des auf die
erneute Leistungsfeststellung folgenden Monats an der nächsthöheren Stufe
zuzuordnen. Eine darüberliegende Stufe bis zu der Stufe, in der er sich ohne
die Hemmung des Aufstiegs befinden würde, kann frühestens nach Ablauf jeweils
eines weiteren Jahres erreicht werden, wenn auch in diesem Zeitraum
anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind.
§ 5
Leistungsfeststellung
(1) Die
Leistungsstufe wird auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung oder
einer aktuellen Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden
Gesamtleistungen darstellt, festgesetzt. Eine Leistungsstufe soll nicht
aufgrund einer Beurteilung festgesetzt werden, die bereits Grundlage der
Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt war.
(2) Absatz 1 gilt
entsprechend für die Feststellung des Verbleibens des Beamten in der bisherigen
Stufe (§ 2 Abs. 4) mit der Maßgabe, daß eine Aktualisierung vorzunehmen ist,
wenn die dienstliche Beurteilung oder die gesonderte Leistungsfeststellung
älter als 12 Monate ist.
§ 6
Zahl der Empfänger
Leistungsstufen
können nach Maßgabe des Haushalts an insgesamt höchstens 10 vom Hundert der am
1. Januar eines Kalenderjahres vorhandenen Beamten mit Dienstbezügen der
Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt
werden. Dabei sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.
Bei Dienstherren
mit weniger als 10 Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in
jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsstufe gewährt werden.
§ 7
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die
Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe und über das Verbleiben
in der bisherigen Stufe trifft die zuständige oberste Dienstbehörde. Sie kann
die Entscheidungsbefugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) In den
Gemeinden und Gemeindeverbänden entscheidet abweichend von Absatz 1 die nach
dem Kommunalverfassungsrecht für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige
Stelle.
Für die sonstigen
der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts gilt Entsprechendes.
(3) Die
Entscheidung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und
Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10.
März 1998
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Johannes R a u
(L.S.)
Der Innenminister
Franz-Josef K n i o l a
Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r
GV. NW.1998 S. :204