Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 88 vom 28.12.2021 Seite 1463 bis 1492

Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze
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Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze

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Gesetz
zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze

Vom 17. Dezember 2021

91

Artikel 1
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)         Nach der Angabe zu § 9a wird folgende Angabe eingefügt:

            „§ 9b Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung“.

b)         Nach der Angabe zu § 38a wird folgende Angabe eingefügt:

            „§ 38b Projektmanager“.

2.         § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)         Alle Semikola werden durch Kommata ersetzt.

b)         In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c)         Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.       Rastplätze für Kraftfahrzeuge im Straßengüterverkehr, auch wenn sie nicht mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen.“

3.         In § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „einschließlich“ ersetzt.

4.         In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Ortsdurchfahrten“ die Wörter „, Rastplätze für Kraftfahrzeuge im Straßengüterverkehr im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 5“ eingefügt.

5.         In § 9a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort „Bundesfernstraßen“ durch das Wort „Bundesstraßen“ ersetzt.

6.         Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:

„§ 9b
Duldungspflichten im Interesse der
Unterhaltung

            (1) Soweit es zur Unterhaltung einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten durch die Straßenbaubehörde angekündigt werden.

            (2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

            (3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen.“

7.         In § 17 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesfernstraßen“ durch das Wort „Bundesstraßen“ ersetzt.

8.         § 22 wird wie folgt geändert:

a)         Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort „Wird“ durch die Wörter „Werden Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt oder wird sonst“ ersetzt.

b)         Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:

„(2) Die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde kann von der Straße entfernte Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.

(3) Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so sind die Gegenstände auf Antrag der für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde von der örtlichen Ordnungsbehörde zu verwerten. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist auf die Möglichkeit der Verwertung hinzuweisen. Im Übrigen ist § 45 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995) geändert worden ist, entsprechend anwendbar.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Bundesstraßen.

(5) Zu Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist auch die örtliche Ordnungsbehörde befugt.

(6) Die Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“

9.         In § 25 Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 1“ durch die Angabe „Artikel 3“, die Angabe „20. Mai 2014“ durch die Angabe „8. Juli 2021“ und die Angabe „294“ durch die Angabe „904“ ersetzt.

10.       § 32 wird wie folgt geändert:

a)         Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Begrünte Teile der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen und sonstige straßenbegleitende Grundstücksteile (Straßenbegleitflächen) an Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes sind mit dem Ziel zu bewirtschaften, die Luftreinhaltung, die Struktur- und Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und vorbehaltlich der Verkehrssicherheit sollen blütenreiche Strukturen auf den Straßenbegleitflächen erhalten und entwickelt werden. Den Kreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Straßenbegleitflächen in ihrer Straßenbaulast entsprechend zu verfahren.“

b)         Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

11.       § 37 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)       In Satz 2 werden nach dem Wort „Ortsumgehungen“ die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

bb)       Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze ersetzt: 

            „Für die Linienabstimmung wird die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft. In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einzubeziehen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung muss den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1469) geändert worden ist, entsprechen.“

b)         In Absatz 6 Satz 1 werden das Wort „ist“ durch das Wort „soll“ und die Wörter „zu vermerken“ durch die Wörter „vermerkt werden“ ersetzt.

12.       § 38 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)       Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

            „Eine Änderung liegt vor, wenn die Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.“

bb)       Folgender Satz 7 wird angefügt:

            „Ferner gelten die Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), in der jeweils geltenden Fassung.“

b)         Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.         soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,

2.         wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,

3.         wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und

4.         wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 37a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.“

c)         Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

d)         Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:

„(8) Von einer förmlichen Erörterung im Sinne von § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats zu geben.“

e)         Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9 und 10 eingefügt:

„(9) Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

(10) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.“

f)         Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:

aa)       Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

            „Abweichend von § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen tritt der festgestellte oder genehmigte Plan außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird.“

bb)       In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „, bevor er nach § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen außer Kraft tritt“ gestrichen.

g)         Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich unberührt bleiben wird.“

13.       Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:

„§ 38b
Projektmanager

Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

1.         der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2.         der Fristenkontrolle,

3.         der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4.         dem Entwurf eines Anhörungsberichts,

5.         der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6.         der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

7.         der Leitung eines Erörterungstermins,

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.“

14.       § 41 wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bauarbeiten“ die Wörter „oder der Beginn eines Vergabeverfahrens für Bauarbeiten“ eingefügt.

b)         Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 38 Absatz 7 genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.“

15.       § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)         In Satz 1 werden die Wörter „im Rahmen eines festgestellten Plans oder einer erteilten Plangenehmigung“ gestrichen und der Punkt wird durch die Wörter „, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 38 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist.“ ersetzt.

b)         Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.“

74

Artikel 2
Änderung des Landesabfallgesetzes

In § 5 Absatz 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, werden vor dem Wort „Entsorgung“ die Wörter „Einsammlung und“ eingefügt, das Wort „Bundesfern-“ durch das Wort „Bundes-“ ersetzt und nach dem Wort „Straßenbau,“ die Wörter „für die Autobahnen die Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist,“ eingefügt.

77

Artikel 3
Änderung des Landeswassergesetzes

In § 49 Absatz 3 Satz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Bund“ die Wörter „für die Bundesstraßen“ eingefügt und die Angabe „§ 57“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.

2129

Artikel 4
Änderung des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

Das Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         Die Nummern 3 bis 5 der Anlage 1 werden wie folgt gefasst:

„3

Bau, Ausbau oder Verlegung einer vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht,

3.1

die eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweist

X

3.2

soweit der neu gebaute, ausgebaute oder verlegte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von mindestens 5 km aufweist und ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnatur-schutzgesetzes ist oder auf einer Länge von mehr als 5 Prozent gesetzlich geschützte Biotope, Nationalparks oder Naturschutzgebiete durchschneidet

X

4

Bau eines Rad- und Gehweges (einschließlich Radschnellverbindung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW),

4.1

der eine durchgehende Länge von mindestens 6 km aufweist

A

4.2

der eine durchgehende Länge von weniger als 6 km aufweist und ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutz-gesetzes ist oder auf einer Länge von mehr als 5 Prozent gesetzlich geschützte Biotope, Nationalparks oder Naturschutzgebiete durchschneidet

S

5

Bau oder Ausbau einer sonstigen Straße nach Landesrecht, sofern nicht von Nummer 4 erfasst und sofern eine erhebliche bauliche Umgestaltung erfolgt, mit einer durchgehenden Länge von

5.1

mindestens 10 km

X

5.2

2 km bis weniger als 10 km

A

5.3

1 km bis weniger als 2 km, sofern die Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen liegt

S“

2.         Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)         Im Einleitungssatz werden die Wörter „§ 9 und § 14“ durch die Wörter „den §§ 8 bis 14“ ersetzt.

b)         In Nummer 3.5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)         Folgende Nummern 3.6 und 3.7 werden angefügt:

„3.6 dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben,

3.7 der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.“

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister der Finanzen
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern
Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Für die Ministerin für Verkehr
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Der Minister der Justiz
Zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Peter  B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2021 S. 1470