Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 88 vom 28.12.2021 Seite 1463 bis 1492
Gesetz zur Einführung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Einführung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit
30321
315
Gesetz
zur Einführung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Einführung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit
Vom 17. Dezember 2021
315
Artikel 1
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 32a
Vorbereitungsdienst in Teilzeit“.
b) Nach der Angabe zu § 35 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 35a
Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit
§ 35b
Einteilung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit“.
c) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 43a
Arbeitsgemeinschaften bei einer Teilzeitbeschäftigung“.
2. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 32a
Vorbereitungsdienst in Teilzeit
(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ist auf Antrag das Ableisten des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit (Teilzeitbeschäftigung) zu bewilligen
1. zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten,
2. im Falle einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, oder
3. in Fällen besonderer persönlicher Gründe, die in Art und Umfang den in den Nummern 1 und 2 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen.
(2) Für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert.
(3) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Monate vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zu stellen, der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung spätestens einen Monat vor Ablauf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Die Teilzeitbeschäftigung kann nur zum Ersten eines Monats beginnen.“
3. Nach § 35 werden folgende §§ 35a und 35b eingefügt:
„§ 35a
Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich um ein Viertel des Zeitraums, für den Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, höchstens auf zweieinhalb Jahre. Der Verlängerungszeitraum ist auf volle Monate aufzurunden und gilt als Teilzeitbeschäftigung.
§ 35b
Einteilung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit
(1) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer der in § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Stationen vor Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu verwenden, während der der Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet wurde.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag in der Weise zu bewilligen, dass während 80 Prozent des Bewilligungszeitraums die Dienstzeit die regelmäßige beträgt, während für die verbleibenden 20 Prozent des Bewilligungszeitraums die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar vollständig vom Dienst freigestellt wird. Eine Zuweisung erfolgt für den Zeitraum der Freistellung nicht.“
4. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
„§ 43a
Arbeitsgemeinschaften bei einer Teilzeitbeschäftigung
(1)
Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung richtet sich die Verpflichtung zur
Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft nach der Regelung des § 43. Eine
anteilige Reduktion der Teilnahme erfolgt nicht.
(2) Die ungekürzte Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften wird dadurch ausgeglichen, dass während der Zuweisung zu einer Station nach § 35b Absatz 1 oder der ununterbrochenen Freistellung nach § 35b Absatz 2 keine Zuweisung zu einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt.“
5. Dem § 53 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit verschiebt sich der Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten um die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.“
30321
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen
Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Die Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 31. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 716), die zuletzt durch Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Während des Zeitraums des Ableistens des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird die nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 gewährte Unterhaltsbeihilfe um ein Fünftel gekürzt.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. In § 3 Absatz 3 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „sind § 1 Absatz 3 und“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Düsseldorf, den 17. Dezember 2021
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister der Finanzen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister der Justiz
Peter B i e s e n b a c h
GV. NRW. 2021 S. 1475