Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 2a vom 15.1.2022 Seite 23a bis 28a

Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

2126

Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung von
Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 15. Januar 2022

Artikel 1
Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 24. November 2021

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 3 bis 8, §§ 29 bis 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1199c, ber. S. 1384), die zuletzt die Verordnung vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S.  21b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) PCR-Tests müssen von fachkundigem oder geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. Coronaschnelltests im Sinne dieser Verordnung müssen über eine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügen und von fachkundigen oder geschulten Personen angewendet werden. Wenn ein Coronatest zur vorzeitigen Beendigung einer Quarantänemaßnahme nach § 14 oder § 15 genutzt werden soll, muss dieser von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführt werden. Handelt es sich um einen Coronaschnelltest, muss dieser als zertifizierter Schnelltest auf der unter www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests.pdf veröffentlichten Liste des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt sein. Coronaselbsttests im Sinne dieser Verordnung sind die in Eigenanwendung genutzten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hierfür zugelassenen Tests.“

2. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „tätig sind,“ die Wörter „bis zunächst zum 23. Januar 2022“ eingefügt.

3. Die §§ 12 bis 18 werden durch die folgenden §§ 12 bis 17 ersetzt:

§ 12
Begriffsbestimmung und Inhalte der Absonderungspflichten

(1) Eine Absonderung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes erfolgt in Form der Isolierung (Absonderung von infizierten Personen oder ansteckungsverdächtigen Personen im Sinne von § 14 Absatz 1) und der Quarantäne (Absonderung von Kontaktpersonen).

(2) Personen, die sich nach den §§ 14 bis 16 dieser Verordnung in Isolierung oder Quarantäne begeben müssen oder für die durch die zuständige Behörde Isolierung oder Quarantäne angeordnet worden ist, haben sich in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern. Absondern bedeutet, dass die betroffenen Personen den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig vermeiden sollen. Sie dürfen insbesondere keinen Besuch empfangen. Darüber hinaus sollen sie den Kontakt mit Personen innerhalb der eigenen Häuslichkeit, die nicht selbst in Isolierung oder Quarantäne sind und auf deren Unterstützung sie angewiesen sind, auf ein Mindestmaß beschränken. Bei unverzichtbaren Kontakten ist mindestens eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zu tragen (möglichst eine FFP-2 Maske ohne Ausatemventil), sofern nicht ausnahmsweise eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nach § 3 Absatz 2 Nummer 16 oder Absatz 3 Satz 1 der Coronaschutzverordnung gegeben ist. Wenn sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sich die betroffenen Personen auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich). Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln in den Hinweisblättern des Robert Koch-Instituts „Häusliche Isolierung bei bestätigter COVID-19-Infektion“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/haeusl-Isolierung.html) und „Häusliche Quarantäne (vom Gesundheitsamt angeordnet): Flyer für Kontaktpersonen“ (https://www.rki.de/covid-19-quarantaene) verwiesen, die auch bei einer Isolierung oder Quarantäne nach den folgenden Vorschriften beachtet werden sollen.

(3) Personen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung einen PCR-Test oder Schnelltest benötigen, dürfen die Isolierung oder Quarantäne zur Vornahme dieses Tests in einer entsprechenden Teststelle sowie die dazu erforderliche unmittelbare Hin- und Rückfahrt verlassen. Bei Verlassen der Häuslichkeit müssen sie die allgemeinen Infektionsschutzregelungen gewissenhaft einhalten und insbesondere durchgängig möglichst eine FFP-2 Maske ohne Ausatemventil, mindestens aber eine medizinische Maske tragen und einen Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einhalten, soweit dies nicht aus zwingenden Gründen ausgeschlossen ist.

(4) Soweit aufgrund einer oder mehrerer Impfungen keine Verpflichtung zur Isolierung oder Quarantäne nach den folgenden Vorschriften besteht, muss es sich dabei um eine Impfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff nach der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes handeln.

(5) Soweit eine Person, für die nach den nachfolgenden Regelungen eine Quarantäne angeordnet ist, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat die Person, der die Personensorge zukommt, für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung zu sorgen. Die gleiche Verpflichtung trifft die gesetzliche Betreuerin oder den gesetzlichen Betreuer der quarantänepflichtigen Personen, soweit dies zum Aufgabenkreis der gesetzlichen Betreuung gehört.

(6) Personen, die sich nach den nachfolgenden §§ 14 bis 16 in Quarantäne zu begeben haben, unterliegen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(7) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gelten anstelle der §§ 14 und 15 die Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 10. Dezember 2021 (MBl. NRW S. 1004d ) in der jeweils geltenden Fassung. Liegen die Voraussetzungen des § 14 vor, so erfolgt die Quarantäne in Form der isolierten Versorgung.

§ 13
Umgang mit positivem Coronaselbsttest oder positivem PCR-Pool-Test

(1) Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, sind verpflichtet, sich in einer Teststelle unverzüglich einem PCR-Test (Kontrolltest) oder mindestens einem Coronaschnelltest zu unterziehen.

(2) Personen mit einem positiven PCR-Pool-Test sind verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels individuellem PCR-Test zu unterziehen.

(3) Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests müssen sich die Personen mit positivem Selbsttestergebnis oder positivem PCR-Pool-Test bestmöglich absondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.

§ 14
Isolierung bei Verdacht und Nachweis einer Infektion, Informationspflichten

(1) Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Isolierung zu begeben.

(2) Ist das Ergebnis negativ, ist die Isolierung beendet. Dies gilt nur dann nicht, wenn die getestete Person den Test während einer bereits bestehenden behördlich angeordneten oder nach den folgenden §§ 15 und 16 geltenden Quarantäne hat vornehmen lassen. In diesen Fällen richtet sich das Ende der Quarantäne nach der behördlichen Anordnung oder den Regelungen in den §§ 15 und 16 für die Quarantäne von Kontaktpersonen.

(3) Ist das Ergebnis eines PCR-Tests positiv oder nimmt eine durch einen Schnelltest positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vor, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Isolierung zu begeben. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist für die Isolierung nicht erforderlich, es genügt der Testnachweis insbesondere auch für Ansprüche nach § 56 IfSG. Auch das Ende der Isolierung bedarf keiner behördlichen Anordnung, sondern erfolgt selbstständig nach den folgenden Regelungen. Eine behördliche Anordnung der zuständigen Behörde für den Einzelfall geht den folgenden Regelungen aber immer vor und ist stets zu beachten. Insbesondere Ausnahmen von der Isolationspflicht bedürfen der Entscheidung der nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Infektionsschutz- und Befugnisgesetz zuständigen Behörde.

(4) Positiv getestete Personen sind verpflichtet, unverzüglich alle ihnen bekannten Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen gemäß der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=9AA19C6158DAE47DCA858C9F5970F1F7.internet111?nn=2386228) für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde. Zudem wird eine Mitteilung positiver Testergebnisse mittels der Corona-Warn-App dringend empfohlen.

(5) Die Isolierung endet grundsätzlich nach 10 Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen (insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) oder der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Schnelltest). Die Isolierung ist fortzusetzen, wenn und solange zu diesem Zeitpunkt noch Symptome vorliegen. Die Isolierung kann von Personen, die seit 48 Stunden symptomfrei sind, vorzeitig beendet werden, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder ein PCR-Test mit einem CT-Wert über 30 oder eines Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 verfügt, der frühestens am siebten Tag der Isolierung vorgenommen wurde. Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist zur Beendigung immer ein negativer PCR-Testnachweis oder der Nachweis eines PCR-Tests mit einem CT-Wert über 30 erforderlich.

(6) Für Patientinnen und Patienten im stationären Krankenhausbereich gelten abweichend von den Regelungen dieses Absatzes die Kriterien des Robert Koch-Instituts in der jeweils geltenden Fassung („COVID-19: Entisolierung von Patient/-innen im stationären Bereich sowie Bewohner/-innen in Alten- und Pflegeheimen“; www.rki.de/covid-19-entisolierung-stationaer). Mit der Entlassung aus dem Krankenhaus während der Isolierung gelten die Absätze 1 bis 5 hinsichtlich der Dauer und der Beendigung der Isolierung.

(7) Auch nach Beendigung der Isolierung wird bis zum 14. Tag ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen oder der Vornahme des ersten positiven Tests das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske im Kontakt mit anderen Personen empfohlen.

(8) Das Testergebnis, welches zur vorzeitigen Beendigung führt, muss auf einer PCR-Testung oder einer Testung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beruhen. Der Testnachweis ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Beschäftigte, die nach einer durch einen Test verkürzten Isolierung an den Arbeitsplatz zurückkehren, müssen den Testnachweis auch der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorlegen.

§ 15
Quarantäne für Haushaltsangehörige

(1) Personen, die mit einer positiv getesteten Person nach § 14 Absatz 2 in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds in Quarantäne zu begeben. Dies gilt nicht, wenn sie nach § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung einer Ausnahme von der Quarantänepflicht unterliegen, weil sie gemäß der Vorgaben des Robert Koch-Institutes (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=9AA19C6158DAE47DCA858C9F5970F1F7.internet111?nn=2386228)

1. Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) sind, also insgesamt drei Impfungen erhalten haben (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19-Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson)

2. geimpfte genesene Personen sind, also eine mittels PCR-Test nachgewiesene COVID-19-Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben

3. Personen mit einer zweimaligen Impfung sind, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, aber weniger als 90 Tagen zurückliegt

4. genesene Personen sind, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27, aber weniger als 90 Tage zurückliegt.

Unabhängig von der Ausnahme wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag nach der letzten Exposition zu dem SARS-CoV-2-Fall empfohlen. Entwickelt die von der Quarantäne ausgenommene haushaltsangehörige Person Symptome, so muss sie sich sofort in Selbstisolierung begeben und eine zeitnahe PCR-Testung veranlassen.

(2) Die Quarantänepflicht gilt automatisch aufgrund der Regelungen dieser Verordnung. Eine gesonderte behördliche Anordnung der Quarantäne ist nicht erforderlich. Zum Nachweis genügt, insbesondere auch für Ansprüche nach § 56 IfSG, der positive Testnachweis sowie ein Nachweis des (gemeinsamen) Wohnsitzes. Auch das Ende der Quarantäne bedarf keiner behördlichen Anordnung, sondern erfolgt selbstständig nach den folgenden Regelungen. Eine ausdrückliche behördliche Anordnung der zuständigen Behörde für den Einzelfall geht den Regelungen dieser Verordnung aber immer vor und ist stets zu beachten. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen (zum Beispiel bei vollständiger Absonderung innerhalb der häuslichen Gemeinschaft, Abwesenheit der übrigen Haushaltsangehörigen).

(3) Treten innerhalb des Quarantänezeitraums Krankheitszeichen auf, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, sind die in Absatz 1 genannten Personen verpflichtet, sich unverzüglich mittels PCR-Test testen zu lassen.

(4) Die Quarantäne nach Absatz 1 Satz 2 endet nach 10 Tagen gerechnet ab dem Symptombe-ginn oder der positiven Testung des positiv getesteten Haushaltsmitglieds (Primärfall). Sie kann vorzeitig beendet werden,

1. nach 7 Tagen, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 verfügt, der frühestens am siebten Tag der Quarantäne vorgenommen wurde,

2. bereits nach 5 Tagen für Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Kindertagesein-richtung besuchen, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 verfügt, der frühestens am fünften Tag der Quarantäne vorgenommen wurde.

§ 14 Absatz 8 gilt entsprechend.

(5) Treten in einem Haushalt eines Falles während der Quarantänezeit der Haushaltsangehörigen Folgefälle auf, so verlängert sich die Quarantänedauer für die übrigen Haushaltsmitglieder nicht über 10 Tage hinaus.

(6) Auch nach Beendigung der Quarantäne wird bis zum 14. Tag ab dem Symptombeginn oder der positiven Testung des positiv getesteten Haushaltsmitglieds (Primärfall) eine allgemeine Kontaktreduktion und (z.B. Homeoffice, keine privaten Treffen mit haushaltsfremden Personen) das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske im Kontakt mit anderen Personen empfohlen.  

(7) Personen, die mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft leben, die sich nach § 14 Absatz 1 bis zum Erhalt eines Testergebnisses in Isolierung begeben muss, sollen bis zum Erhalt des Testergebnisses ebenfalls möglichst alle nicht zwingend erforderlichen Kontakte zu anderen Personen vermeiden.

(8) Personen, die der Quarantänepflicht nach dieser Vorschrift unterliegen, haben das zuständige Gesundheitsamt über das Ende der Quarantäne zu informieren.

§ 16
Quarantäne für andere Kontaktpersonen

(1) Personen, die von einer positiv getesteten Person aufgrund von § 14 Absatz 4 über deren Testergebnis informiert wurden, und keine Haushaltsangehörigen nach § 15 Absatz 1 sind, sollen sich auch unabhängig von einer individuellen behördlichen Quarantäneanordnung für 10 Tage nach dem Kontakt bestmöglich absondern, engen Kontakt mit anderen haushalts-fremden Personen insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen vermeiden, möglichst im Homeoffice arbeiten und bei einem unvermeidbaren Kontakt mit anderen Personen die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten. Dies gilt nicht, wenn sie nach § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung einer Ausnahme von der Quarantänepflicht unterliegen, weil sie gemäß der Vorgaben des Robert Koch-Institutes (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=9AA19C6158DAE47DCA858C9F5970F1F7.internet111?nn=2386228)

1. Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) sind, also insgesamt drei Impfungen erhalten haben (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19-Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson)

2. geimpfte genesene Personen sind, also eine mittels PCR-Test nachgewiesene COVID-19-Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben

3. Personen mit einer zweimaligen Impfung sind, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, aber weniger als 90 Tagen zurückliegt

4. genesene Personen sind, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27, aber weniger als 90 Tage zurückliegt.

Unabhängig von der Ausnahme wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag nach der letzten Exposition zu dem SARS-CoV-2-Fall empfohlen.

Bei Auftreten von Symptomen innerhalb der ersten 10 Tage nach Kontakt zu der positiv getesteten Person sind sie aufgefordert, sich umgehend selbst in Isolierung zu begeben und testen zu lassen. Die Verhaltensregeln nach § 12 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Ob eine Quarantäne für Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 16 sind, angeordnet wird, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt.
(3) Die Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne richtet sich vorbehaltlich abweichender Anordnungen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nach den Regelungen in § 15 Absatz 4.

§ 17
Abweichende Anordnungen der zuständigen Behörden, Übergangsregelung

(1) Kommt es in Einzelfällen zu besonderen Situationen, die nicht durch die getroffenen Regelungen der §§ 14, 15 und 16 erfasst werden, treffen die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne. Individuelle Anordnungen zur Quarantäne durch örtliche Behörden gehen den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt insbesondere in den Einzelfällen, bei denen bereits bekannt ist oder vermutet wird, dass es sich um eine besorgniserregenden SARSCoV-2-Variante (außer Alpha – B.1.1.7, Delta –B1.617.2 oder Omikron – B.1.1.529 sowie Sublinien) handelt oder handeln könnte. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich ist (zum Beispiel Hausbrand, akuter medizinischer Notfall oder eine wesentliche Verschlechterung der Corona-Symptomatik) oder ein Arztbesuch notwendig ist.

(2) Hat die zuständige Behörde für Personen mit einem positiven Testergebnis nach § 14 Absatz 2 oder für Kontaktpersonen nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 durch individuelle Anordnung vor dem 16. Januar 2022 eine über den 15. Januar 2022 hinausgehende Isolierung oder Quarantäne festgesetzt, so gelten ab dem 16. Januar 2022 für die Dauer und die Beendigung dieser Schutzmaßnahmen die Regelungen der § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 3 auch dann, wenn die individuelle Anordnung noch andere Regelungen zur Dauer und Beendigung der Quarantäne enthält.

(3) Im Einzelfall kann die örtlich zuständige Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zulassen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen und ein betriebliches Konzept mit präventiven Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz besteht. Hierzu gehören beispielsweise Festlegungen, welche Schutzmaßnahmen an welchem Arbeitsplatz vorzunehmen sind (zum Beispiel Abstandsregelungen, Vereinzelung, Zuordnung fester Teams, um wechselnde Kontakte zu vermeiden und so weiter). Voraussetzung für die Zulassung der Ausnahme ist, dass glaubhaft gemacht wird, dass alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung einer unverzichtbaren Personalbesetzung ausgeschöpft sind und es sich um essentielles oder hoch spezialisiertes Personal handelt, welches nicht durch Umsetzung oder kurzfristiges Anlernen von Personal aus anderen Bereichen ersetzt werden kann (zum Beispiel Technikerinnen und Techniker in der Energie- und Wasserversorgung, Fluglotsinnen und Fluglotsen, IT-Ingenieurinnen und -Ingenieure, veterinärmedizinisches, pharmazeutisches und Laborpersonal). Die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind zu beachten.“

4. Der bisherige § 19 wird der § 18.

5. Der bisherige § 20 wird der § 19 und die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:

„3. sich entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 3 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in Isolierung begibt oder diese beendet, ohne dass die Voraussetzungen des § 14 Absatz 5 oder eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde vorliegen,

4. sich entgegen § 15 Absatz 1 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in Quarantäne begibt oder diese beendet, ohne dass die Voraussetzungen des § 15 Absatz 4 oder eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde vorliegen,

5. entgegen § 14 Absatz 1, § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Besuch empfängt.“

6. Der bisherige § 21 wird der § 20 und die Angabe „23. Januar“ durch die Angabe „9. Februar“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Coronaschutzverordnung vom 11. Januar 2022

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.  312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronaschutzverordnung vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Über eine wirksame Auffrischungsimpfung im Sinne dieser Verordnung verfügt, wer als geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten hat. eine Person, die insgesamt drei Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffe nach der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes erhalten hat (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19-Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson). Soweit diese Verordnung an eine Auffrischungsimpfung geringere Schutzmaßnahmen anknüpft, gelten diese auch für

1. geimpfte genesene Personen, also Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene COVID-19-Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben,

2. Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14 aber weniger als 90 Tagen zurückliegt

3. genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27 aber weniger als 90 Tage zurückliegt.“

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden nach Wörtern „§ 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen“ die Wörter „oder als getestet gelten“ eingefügt.

3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort „Nummer“ die Angabe „12a oder“ eingefügt.

4. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die zusätzliche Testpflicht nach Satz 1 entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder zu einer der in § 2 Absatz 9 genannten weiteren Personengruppen gehören.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Januar 2022

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2022 S. 24a