Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 3 vom 28.1.2022 Seite 43 bis 46
Berichtigung der Achtzehnten Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Berichtigung der Achtzehnten Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
822
Berichtigung
der Achtzehnten Satzung zur Änderung der Satzung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Vom 11. Januar 2022
Die Achtzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442) wird wie folgt berichtigt:
Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Der Anhang zu § 27 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Absatz 3 wird die Tabellenspalte „Bezeichnung“ in der Zeile „KA3“ wie folgt gefasst:
„KA3 (kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, gewählte oder beauftragte Personen im Ehrenamt in gemeinnützigen Organisationen)“
b) In § 3 Absatz 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:
aa) Nach Zeile 1.12 wird folgende Zeile 1.13 eingefügt:
„
1.13 |
|
Personen, die in der Zeit ab 1. Januar 2022 eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder in den jeweils dort angegliederten mobilen Teams ausüben, soweit die Unfallkasse für die Betreiberin oder den Betreiber des Impfzentrums, des Testzentrums oder des jeweils dort angegliederten mobilen Teams zuständig ist und sofern keine Beitragsfreiheit besteht |
§ 218g Absatz 3 SGB VII |
”
bb) Die Zeilen 2.15 und 2.16 werden wie folgt gefasst:
„
2.15 |
|
Personen, die in der Zeit ab 15. Dezember 2020 eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam ausüben, sofern Beitragsfreiheit besteht und soweit die Unfallkasse für die Betreiberin oder den Betreiber des Impfzentrums oder des dort angegliederten mobilen Impfteams zuständig ist |
§ 130 SGB IV, § 218g Absatz 3 SGB VII |
2.16 |
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Personen, die in der Zeit ab 4. März 2021 eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam ausüben, sofern Beitragsfreiheit besteht und soweit die Unfallkasse für die Betreiberin oder den Betreiber des Testzentrums oder des angegliederten mobilen Testteams zuständig ist und nicht Einnahmen aus einer vor dem 4. März 2021 vereinbarten Tätigkeit erzielt werden |
§ 131 SGB IV, § 218g Absatz 3 SGB VII |
””
Der Minister des
Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Monika
W i ß m a n n
GV. NRW. 2022 S. 45