Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 19 vom 20.5.1998 Seite 221 bis 224

Öffentliche Bekanntmachung über eine Änderungsgenehmigung für den Forschungsreaktor FRJ-2 in Jülich
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Öffentliche Bekanntmachung über eine Änderungsgenehmigung für den Forschungsreaktor FRJ-2 in Jülich

Öffentliche Bekanntmachung
über eine Änderungsgenehmigung
für den Forschungsreaktor FRJ-2 in Jülich

- Bescheid Nr. 7/9 (7Ä) FRJ-2

Vom 6. März 1998

Datum der Bekanntmachung: 20. Mai 1998

Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180) wird folgendes bekanntgegeben:

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Forschungszentrum Jülich (FZJ) GmbH, Leo-Brandt-Straße, 52428 Jülich, eine Genehmigung zur Bestrahlung von Uran-Targets im Forschungsreaktor FRJ-2 in Jülich erteilt.

Der verfügende Teil I Nr. 1 des Bescheides hat den folgenden Wortlaut:

"1.   Genehmigung nach dem Atomgesetz

Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), wird der

Forschungszentrum Jülich (FZJ) GmbH

Leo-Brandt-Straße

52428 Jülich

auf ihren Antrag vom 9. Juni 1997, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 3. Dezember 1997, für ihren Forschungsreaktor FRJ-2 (DIDO) auf ihrem Betriebsgelände in der Gemarkung Jülich, die

Genehmigung

erteilt, nach Maßgabe der in Abschnitten 2 und 3 aufgeführten Unterlagen bzw. Auflagen, Uran-Targets zum Zwecke der Erzeugung von Spalt-Molybdän (Mo-99) für die medizinische Anwendung zu bestrahlen, zu handhaben und die hierzu erforderlichen Bestrahlungseinrichtungen am Reaktor und Handhabungseinrichtungen in der Technikumshalle einzurichten."

Die Genehmigung ist mit einer Auflage versehen, die insbesondere dem Zweck dient, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und im übrigen zur gefahrlosen Durchführung der Arbeiten beizutragen.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

"Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden."

Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an 2 Wochen während der Dienststunden

a)    im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstr. 4, 40213 Düsseldorf
(Anmeldung beim Pförtner)
(Dienststunden: montags und dienstags von 9.00 bis 15.30 Uhr,
             mittwochs bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr)

und

b)    in der Stadtverwaltung Jülich, Zimmer 315, 3. Obergeschoß des neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
(Dienststunden: montags bis mittwochs von 8.30 bis 12.00 Uhr und
      14.00 bis 15.30 Uhr,
      donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und
      14.00 bis 18.00 Uhr sowie
      freitags 8.30 bis 12.00 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Klagefrist maßgebend.

Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen 536-8943 FRJ-2-7/9 (7Ä) - 5.5 schriftlich angefordert werden.

Ministerium

für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

C e y r o w s k y

_GV. NW.1998 S. :223