Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 13a vom 18.3.2022 Seite 285a bis 294a

Sechzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Sechzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

2126

Sechzigste Verordnung zur Änderung von
Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 18. März 2022

Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, §28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, §28a Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronaschutzverordnung vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b), die zuletzt durch Verordnung vom 9. März 2022 (GV. NRW. S. 250a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen. Das Infektionsgeschehen soll zudem durch diese Maßnahmen insbesondere so begrenzt werden, dass die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturbereiche trotz neuer, leichter übertragbarer Virusvarianten nicht dadurch gefährdet wird, dass eine zu große Zahl von Beschäftigten aufgrund von Quarantäneregelungen ausfällt.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hierzu sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen eigenverantwortlich beachtet werden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Angebote und Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1, des § 28a Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 und des § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind Konzepte zu erstellen, die die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen umsetzen. Für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte erstellt werden. Die zusätzlichen Anordnungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden insbesondere nach § 28a des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „und Angebote im Sinne des § 28a Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 des Infektionsschutzgesetzes“ eingefügt.

d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Schulen und Betreuungsgruppen im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung gelten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.“

f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der Anlage 2 zu dieser Verordnung“ durch die Wörter „§ 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes“ ersetzt.

g) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Über eine wirksame Auffrischungsimpfung im Sinne dieser Verordnung verfügt eine Person, die insgesamt drei Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffe nach der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes erhalten hat. Soweit diese Verordnung an eine Auffrischungsimpfung geringere Schutzmaßnahmen anknüpft, gelten diese auch für

1. Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, aber höchstens 90 Tage zurückliegt (frisch Geimpfte),

2. genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 28, aber höchstens 90 Tage zurückliegt (frisch Genesene),

3. geimpfte genesene Personen (einfach Geimpfte mit einer nachfolgenden Infektion oder Personen, die eine Impfung im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion erhalten haben).“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 3 und 4 werden aufgehoben.

b) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort „Veranstaltungen“ die Wörter „in Innenräumen“ eingefügt.

4. § 4 wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 1a werden aufgehoben.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

cc) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. Beerdigungen unter Nutzung von Innenräumen,“

dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12. die gemeinsame oder gleichzeitige Sportausübung in oder auf einer Sportanlage in Innenräumen,“.

ee) Nach Nummer 16 werden folgende Nummern 17 und 18 eingefügt:

„17. Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen,

„18. private Feiern mit Tanz (Geburtstagsfeiern, Hochzeiten und Ähnliches) in Einrichtungen, für die eine Zugangsbeschränkung besteht,“

ff) Die bisherige Nummer 17 wird die Nummer 19 und wie folgt gefasst:

„sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen im Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeitbereich in Innenräumen und im Freien, unter Ausnahme von Kinderspielplätzen im Freien.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Arbeitgeber, Beschäftigte (einschließlich Auszubildende, Studierende und Schülerinnen und Schüler) und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen dürfen diese nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 mit sich führen:

1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, und

2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG.

Dies gilt nicht für in oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen sowie Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten.

Für vollständig immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte sowie vollständig immunisierte Besucher, die als medizinisches Personal die in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Eine Testung für Arbeitgeber und Beschäftigte, die immunisiert sind, muss mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG auch für alle Besucher anzubieten.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher dürfen Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 IfSG nur betreten, wenn sie immunisiert oder getestet sind. In wichtigen, unaufschiebbaren Angelegenheiten ist der Besuch von Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, externen Therapeutinnen und Therapeuten, Gutachterinnen und Gutachtern sowie vergleichbaren Personen, die innerhalb einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 IfSG Teilhabeangebote mit Gefangenenkontakt durchführen, ohne Immunisierungs- oder Negativtestnachweis als kontaktloser Besuch zulässig.“

d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. in oder bei Einrichtungen, Veranstaltungen und Angeboten nach Absatz 1 das gemeinsame Singen von Chormitgliedern sowie andere künstlerische Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und Ähnliches), wenn dabei gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 12a oder 13 auf das Tragen von Masken verzichtet wird,“.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

e) Die Absätze 5 und 5a werden aufgehoben.

f) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.

g) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „oder Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes im Freien“ gestrichen.

5. § 6 wird aufgehoben.

6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genanntes Unternehmen betritt oder dort tätig wird,“.

b) Es wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 als verantwortliche Person das dort genannte Testkonzept nicht erstellt oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 6 die dort genannten Testungen nicht anbietet,“.

c) Die Nummern 5a und 5b werden aufgehoben.

d) Nummer 9 wird aufgehoben.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „19. März“ durch die Angabe „2. April“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

8. Die Anlage 2 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 3 bis 8, §§ 29 bis 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, §28a Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S.  1199c, ber. S. 1384, 2022 S. 52), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Testung mittels PoC-Test ist ausreichend.“

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Bei außergewöhnlichen Infektionsrisiken oder einer besonderen Vulnerabilität der zu testenden Personen kann die Einrichtung in Ausnahmefällen entscheiden, ob eine Testung mittels PCR-Test durchzuführen ist.“

2. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „betreten“ wird das Wort „werden“ gestrichen.

b) Die Wörter „im Sinne der Anlage 2 zur“ werden durch die Wörter „gemäß § 2 Absatz 8 und 8a der“ ersetzt.

3. Kapitels 4 wird aufgehoben.

4. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „(auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19-Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson)“ gestrichen.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „der Anlage 2 zur“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 9 der“ ersetzt.

5. In § 20 wird die Angabe „19“ durch die Angabe „31“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Coronabetreuungsverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronabetreuungsverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1190c), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(3) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen nach § 2 Absatz 8 der Coronaschutzverordnung.“

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 8“ die Angabe „und 8a“ eingefügt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nutzerinnen und Nutzer sowie leistungserbringende Personen dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn sie geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne von § 2 Absatz 8 und 8a der Coronaschutzverordnung sind. Eine Vor-Ort-Testung ist möglich.“

c) Nach Absatz 2 werde folgende Absätze 3 bis 6 angefügt:

„(3) Bei den Nutzerinnen und Nutzern, dem Personal und sonstigen leistungserbringenden Personen ist zu Beginn jedes Nutzungstages ein Kurzscreening durchzuführen (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts). Der Zutritt ist zu untersagen, wenn Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion festgestellt werden.

(4) Nutzerinnen und Nutzer sollen, soweit gesundheitlich möglich, eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung tragen und zu anderen Personen möglichst einen empfohlenen Abstand von 1,5 Metern einhalten. Das Ablegen der Maske ist zulässig an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben und ausreichende Belüftung sichergestellt ist. Die Pflicht zum Tragen einer Maske entfällt für die Nutzerinnen und Nutzer bei Angeboten im Freien.

(5) Die Nutzerinnen und Nutzer und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygieneempfehlungen zu informieren.

(6) Für Beschäftigte richtet sich die Pflicht, eine Maske zu tragen, nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.“

4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „19. März“ durch die Angabe „2. April“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. März 2022

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2022 S. 286a