Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 23 vom 3.6.1998 Seite 377 bis 382

Berichtigung des Achten Gesetzes Zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
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Berichtigung des Achten Gesetzes Zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

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Berichtigung des Achten Gesetzes
Zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 10. Februar 1998 (GV. NW.S. 134)

In Gliederungsnummer 2030 ist in Artikel I die Fundstelle "9. Dezember 1997

(GV. NW. S. 444)" durch die Bezeichnung " 29. April 1997 (GV. NW.S. 82)" zu ersetzten.

In Artikel I , Nr. 17 wird § 85a, Abs. 1 Nr. 2. wie folgt berichtigt:

2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von

drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung

zu gewähren,

wenn er

  1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren

oder

  1. einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

In der Gliederungsnummer 312 wird in Artikel II Nr. 2 § 6 a Abs. 1 Nr. 2 wie folgt berichtigt:

2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von

drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung

zu bewilligen, wenn er

  1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti-

gen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

-GV. NW.1998 S. :378