Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 18 vom 14.4.2022 Seite 411 bis 422

Gesetz über den interkollegialen Ärzteaustausch bei Kindeswohlgefährdung - Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) -
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Gesetz über den interkollegialen Ärzteaustausch bei Kindeswohlgefährdung - Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) -

2122

Gesetz
über den interkollegialen Ärzteaustausch bei Kindeswohlgefährdung
- Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) -

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über den interkollegialen Ärzteaustausch bei Kindeswohlgefährdung
- Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) - 

Vom 25. März 2022

Artikel 1

Das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), wird wie folgt geändert:

In § 32 wird in Nummer 1 das Komma durch folgende Wörter ersetzt:

„; dabei sind Ärztinnen und Ärzte zur Offenbarung über das, was ihnen in ihrer ärztlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind. Wenn sich für Ärztinnen und Ärzte in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind, sind sie zur Offenbarung auch im Rahmen eines interkollegialen Ärzteaustausches befugt,“.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. März 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Justiz
Herbert  R e u l

Für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Ursula  H e i n e n – E s s e r

GV. NRW. 2022 S. 417