Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 24 vom 4.6.1998 Seite 383 bis 388

Zweites Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
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Zweites Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes

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Zweites Gesetz
zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Vom 12. Mai 1998

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1993 (GV. NW. S. 521), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1198), wird wie folgt geändert:

1.    In § 7 wird das Wort "achtzehnte" durch das Wort "sechzehnte" ersetzt.

2.    § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

3.    § 21 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder seine Wählbarkeit verliert" gestrichen

b)    Absatz 4 wird gestrichen.

4.    § 23 wird wie folgt geändert:

a)    Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)    Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) In Stimmbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 50 Abs. 2) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 50 Abs. 4) stattfindet, werden Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet."

5.    In § 32 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Ein Bewerber, der seine Wählbarkeit nach der Zulassung, aber noch vor dem Wahltag verloren hat, wird nicht berücksichtigt; an seine Stelle tritt gegebenenfalls der Ersatzbewerber."

6.    § 33 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 werden in Satz 2 die Wörter "im Höchstzahlverfahren d§Hondt" gestrichen; Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los."

b)    In Absatz 4 wird der zweite Satz gestrichen.

c)    In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"§ 32 Satz 2 gilt entsprechend."

7.    In § 46b werden die Wörter "§§ 46c und 46e" ersetzt durch die Wörter "§§ 46c bis 46e".

8.    In § 46c Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen.

9.    Der 2. Unterabschnitt in Abschnitt VII. Schlußbestimmungen erhält folgende Fassung:

"2. Funktionsbezeichnungen; Fristen und Termine."

10.   § 49 wird wie folgt geändert:

a)    Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt."

b)    Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

11.   In Abschnitt VII. Schlußbestimmungen wird folgender neuer 3. Unterabschnitt eingefügt:

" 3. Wahlstatistik

§ 50

(1) Die Ergebnisse der Kommunalwahlen sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.

(2) Aus den Ergebnissen der Wahlen zu den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte ist vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik eine Landesstatistik auf repräsentativer Grundlage über

a)    die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,

b)    die Wähler und ihre Stimmabgabe nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen

zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Durchführung der Statistiken ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert wird. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von höchstens 5 vom Hundert in ausgewählten Stimmbezirken durchgeführt. Die Stimmbezirke werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im Einvernehmen mit dem Innenministerium ausgewählt. Ein ausgewählter Wahlbezirk muß mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.

(3) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a dürfen höchstens elf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefaßt sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b dürfen höchstens fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen mindestens neun Geburtsjahrgänge zusammengefaßt sind.

(4) In Gemeinden mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann der Gemeindedirektor anordnen, daß in weiteren Stimmbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 2,3 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend."

12.   Der bisherige 3. Unterabschnitt des Abschnitts VII. Schlußbestimmungen wird 4. Unterabschnitt, der bisherige § 50 wird § 51.

13.   § 51 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und angefügt:

"§ 50 über die Wahlstatistik."

    1. Absatz 5 wird gestrichen.

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Artikel II

Das Kommunalwahlgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG vom 21. Oktober 1969 (GV. NW.S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1996 (GV. NW.AS. 586), wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 6 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

"1. das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, § 19 ÖGDG handelt oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaus handelt,"

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Artikel III

Das Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NW.S. 430), wird wie folgt geändert:

  1. In Artikel 1 §2 Abs. 1. Nr. 1 werden die Wörter

" § 23 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglückfällen und öffentlichen Notständen vom 25. Februar 1975 (GV. NW.S. 182) "

ersetzt durch die Wörter

"§6 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NW.S. 122)".

  1. In Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a - § 7 Abs. 1 Satz 3 - werden die Wörter

"der Vollzeitschulpflicht unterliegenden"

ersetzt durch die Wörter

"eine Schule besuchenden".

Artikel IV

  1. Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündigung in Kraft, Artikel I Nr. 1,3,5,6 und 11 findet erstmals auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführenden allgemeinen Kommunalwahlen Anwendung; für bis dahin stattfindende einzelne Neuwahlen und Wiederholungswahlen gelten die Vorschriften in der bisherigen Fassung. Artikel II tritt zum 1. Januar 1998 in Kraft,
  2. Das Innenministerium wird ermächtigt, das Kommunalwahlgesetz in der neuen Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen.

Düsseldorf, den 12. Mai 1998

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Johannes R a u

( L.S )

Für den Innenminister

Der Minister für Wirtschaft

und Mittelstand, Technologie

und Verkehr

Wolfgang C l e m e n t

GV. NW.1998 S. :384