Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 22 vom 26.4.2022 Seite 503 bis 522

Gesetz zur Umsetzung des Rechtssatzvorbehalts bei dienstlichen Beurteilungen in der Justiz
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Norm
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Gesetz zur Umsetzung des Rechtssatzvorbehalts bei dienstlichen Beurteilungen in der Justiz

20301
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Gesetz zur Umsetzung des Rechtssatzvorbehalts
bei dienstlichen Beurteilungen in der Justiz

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Umsetzung des Rechtssatzvorbehalts
bei dienstlichen Beurteilungen in der Justiz

Vom 13. April 2022

312

Artikel 1
Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes

Das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Beurteilung, Erprobung“.

b) Nach der Angabe zu § 104 wird folgende Angabe eingefügt:

 „§ 104a Weitere Anwendbarkeit von Verwaltungsvorschriften“.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 14
Beurteilung, Erprobung
“.

b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:

„(5) Das Nähere regelt das für Justiz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, insbesondere die Zeitabstände der Beurteilungen und die Beurteilungsanlässe.

„(6) Die erstmalige Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts setzt bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten eine Erprobung voraus. Das Nähere regelt das für Justiz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, insbesondere die an die Erprobung zu stellenden Anforderungen, die für eine Erprobung geeigneten Dienststellen und den Inhalt der Beurteilung nach Abschluss der Erprobung. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung des Amts als Richterin oder Richter am Finanzgericht. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 können weitere Ämter von dem Erfordernis einer Erprobung ausgenommen werden.“

3. Nach § 104 wird folgender § 104a wird eingefügt:

§ 104a
Weitere Anwendbarkeit von Verwaltungsvorschriften

(1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 5, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, ist die Allgemeine Verfügung „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121), die zuletzt durch Allgemeine Verfügung vom 4. Juli 2016 (JMBl. NRW S. 191) geändert worden ist, weiterhin anwendbar.

(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 6 Satz 2, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, ist die Allgemeine Verfügung „Erprobung von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten“ vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 136), die durch Allgemeine Verfügung vom 9. Juli 2014 (JMBl. NRW S. 191) geändert worden ist, weiterhin anwendbar.“

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Artikel 2
Änderung der Laufbahnverordnung

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 und des § 92 Absatz 1 Satz 7 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) wird verordnet:

Dem § 52 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Regelbeurteilungen erfolgen für die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit nach Beendigung der Probezeit mit Ausnahme der Regelbeurteilungen für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte alle drei Jahre. Den Stichtag legt das für Justiz zuständige Ministerium fest.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 13. April 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
Herbert  R e u l

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2022 S. 504