Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 24 vom 29.4.2022 Seite 553 bis 580

45. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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45. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

45. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 13. April 2022

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Tarifstelle 1.1.2.1 werden nach der Angabe „(ChemG),“ die Wörter „des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) (AusgStG),“ eingefügt, die Angabe „8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131)“ durch die Angabe „27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147)“ ersetzt und nach der Angabe „(MüG),“ die Wörter „des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) (ÜAnlG),“ eingefügt.

2. In Tarifstelle 1.1.2.2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) und der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), jeweils in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen und das Wort „Verstöße“ wird jeweils durch das Wort „Mängel“ ersetzt.

3. Nach Tarifstelle 1.1.2.2 wird folgende Tarifstelle 1.1.2.2.1 eingefügt:

„1.1.2.2.1
Wegstreckenpauschale
Gebühr:
Euro 30“.

4. Tarifstelle 2.4.4 wird wie folgt gefasst:

„2.4.4
Entscheidung über die Erteilung einer Beseitigungsgenehmigung nach § 62 Absatz 3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Bauüberwachung nach § 83 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 und der Bauzustandsbesichtigung nach 84 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 sowie der Bescheinigung nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 je nach Schwierigkeit und Umfang der baurechtlichen Prüfung
Gebühr:
Euro 50 bis 1 500 je zu beseitigende bauliche Anlage“.

5. Die Tarifstellen 2.4.11 und 2.4.11.1 werden wie folgt gefasst:

„2.4.11
Nachweise, Bescheinigungen, Anzeigen und Erklärungen

2.4.11.1
Für die schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen und Erklärungen nach § 68 Absatz 2, 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 der Landesbauordnung 2018, je Nachweis, Bescheinigung oder Erklärung
Gebühr:
Euro 50“.

6. In Tarifstelle 2.5.1.1 werden nach den Wörtern „bebautes Grundstück“ die Wörter „oder zur Bebauung vorgesehenes Grundstück“ eingefügt.

7. In Tarifstelle 2.5.1.2 wird die Angabe „3 Satz 2“ durch die Angabe „1 Satz 4“ ersetzt.

8. In Tarifstelle 2.5.3.1 wird die Angabe „den §§ 69, 88“ durch die Angabe „§ 69“ ersetzt.

9. Die Tarifstellen 2.6 bis 2.6.4 werden durch die folgenden Tarifstellen 2.6 bis 2.6.2 ersetzt:

„2.6
Vorschriften zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

2.6.1
Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782) jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr:
Euro 50 bis 500

2.6.2
Für jede schriftliche Anforderung von Inspektionsberichten gemäß § 78 Absatz 4, Energieausweisen nach § 80 Absatz 1, Erfüllungserklärungen nach § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, Unternehmererklärungen nach § 96 Absatz 2 Satz 2, Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 Satz 3, Bescheinigungen nach § 96 Absatz 6 Satz 2, Vereinbarungen nach § 107 Absatz 5 und 7, schriftlichen Dokumentationen gemäß § 107 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes sowie Berechnungsdokumentationen gemäß § 2 Absatz 4 und 5 der Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes
je Inspektionsbericht, Energieausweis, Erfüllungserklärung, Unternehmererklärung, Abrechnung und Bestätigung, Bescheinigung, Vereinbarung, schriftliche Dokumentation oder Berechnungsdokumentation
Gebühr:
Euro 30“.

10. Tarifstelle 2.9.5.8 wird wie folgt gefasst:

„2.9.5.8
Maßnahmen zur Durchführung
- der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1),
- des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), sofern es auf Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend Anwendung findet,
- der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; L 103 vom 12.4.2013, S. 10; L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist,

a) Prüfung einer CE-Kennzeichnung und Feststellung eines formellen Mangels der CE-Kennzeichnung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens Euro 50

b) Feststellung eines formellen Mangels der Leistungserklärung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens Euro 50

c) Feststellung eines materiellen Mangels des Bauprodukts und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens Euro 100

d) Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens Euro 100
Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslage neben der Gebühr erhoben.

e) beschränkende Maßnahmen
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens Euro 100

f) Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat, ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass ihm die CE-Kennzeichnung beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens Euro 50

g) Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat, ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beziehungsweise der Importeur die Anforderungen von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt haben beziehungsweise hat und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens Euro 50“.

11. In Tarifstelle 3.5.2 werden die Wörter „vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1702)“ ersetzt.

12. Nach Tarifstelle 3.5.2.3 werden die folgenden Tarifstellen 3.5.2.4 bis 3.5.2.5 eingefügt:

„3.5.2.4
Entscheidung über

a) die Vorhaltung des Risswerks in elektronischer Form (§ 9 Absatz 1 Satz 4 Alternative 1)
Gebühr: Euro 25 bis 250

b) die Anfertigung des Risswerks mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbarkeit (§ 9 Absatz 1 Satz 4 Alternative 2)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.5.2.5
Entscheidung über den Teilabschluss des Risswerks bei Beendigung der Bergaufsicht über Teile des Betriebs (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Gebühr: Euro 100“.

13. In Tarifstelle 5.1 werden nach der Angabe „schriftliche)“ die Wörter „und Datenbestätigung“ eingefügt.

14. Nach Tarifstelle 5.1.5 wird folgende Tarifstelle 5.1.6 eingefügt:

„5.1.6
Datenbestätigung gemäß § 49a Absatz 1 BMG je Betroffenen
Gebühr: Euro 6“.

15. Die bisherigen Tarifstellen 5.1.6 bis 5.1.8 werden die Tarifstellen 5.1.7 bis 5.1.9.

16. In Tarifstelle 5.5 wird nach der Angabe „34,“ die Angabe „34a,“ eingefügt und die Angabe „5.1.6“ durch die Angabe „5.1.5 und 5.1.7“ ersetzt.

17. Nach Tarifstelle 8.1.1.22 wird folgende Tarifstelle 8.1.1.23 eingefügt:

„8.1.1.23
Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung
- einer befristeten Waldsperrung (§ 4 Absatz 1 LFoG),
- einer Genehmigung zur Verwertung von Abfällen (§ 6a Absatz 2 LFoG),
- eines Auflagenbescheides zum Wegebau (§ 6b LFoG),
- einer Zulassung der Ausnahme vom Kahlhiebsverbot (§ 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG),
- einer unbefristeten oder befristeten Umwandlungsgenehmigung (§§ 39 und 40 LFoG),
- einer Erstaufforstungsgenehmigung (§ 41 LFoG),
- einer Zulassung einer Art der Wiederaufforstung (§ 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 LFoG),
- einer Wiederaufforstungsanordnung (§ 44 Absatz 3 und 5 LFoG),
- einer Anordnung im Rahmen des Forstschutzes (§ 52 Absatz 1 LFoG in Verbindung mit §§ 12, 14 OBG) oder
- einer Genehmigung, Schlagabraum im Wald zu verbrennen (§ 28 Absatz 2 KrWG),
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3“.

18. In Tarifstelle 10.1.1.2 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „700“ ersetzt.

19. Nach Tarifstelle 10.1.7 wird folgende Tarifstelle 10.1.8 eingefügt:

„10.1.8
Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder über die Anordnung des Ruhens der Approbation und insbesondere über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes, die aufgrund eines Verdachtes, einer Mitteilung oder einer Beschwerde zu treffen ist, wenn die betroffene Person den Verdacht, die Mitteilung oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat
Gebühr:
Euro 50 bis 3 500“.

20. Tarifstelle 10.3.1 wird wie folgt gefasst:

„10.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatliche Anerkennung für Pflegefachfrau und Pflegefachmann,
Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent, Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und Gesundheits- und Krankenpflegeassistent, Altenpflegerin und Altenpfleger, Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer und Familienpflegerin und Familienpfleger, technische Assistentin und technischer Assistent in der Medizin, anästhesietechnische Assistentin und anästhesietechnischer Assistent, operationstechnische Assistentin und operationstechnischer Assistent, pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent, Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Logopädin und Logopäde, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Masseurin und Masseur und medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister, Hebamme, Rettungsassistentin und Rettungsassistent, Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter, Desinfektorin und Desinfektor, Podologin und Podologe und andere Gesundheitsfachberufe sowie für fachweitergebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpflegerin und Altenpfleger
Gebühr: Euro 60
soweit eine Sprachprüfung erforderlich ist zusätzlich
Gebühr: Euro 80“.

21. Die Tarifstellen 10.3.2 und 10.3.2.1 werden durch die folgende Tarifstelle 10.3.2 ersetzt:

„10.3.2
Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes:

a) Entscheidung bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Niederlassung:
Gebühr:
Euro 150

b) Entscheidung bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden beziehungsweise Dienstleistungserbringern:
Gebühr:
Euro 150

c) Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Weiterbildungsstandes im Rahmen des Europäischen Berufsausweises:
Gebühr:
Euro 150

d) Organisation des theoretischen Teils und des praktischen Teils einer Kenntnisprüfung oder des praktischen Teils einer Eignungsprüfung
Gebühr:
jeweils Euro 20

e) Entscheidung nach erfolgreicher Ausgleichsmaßnahme
Gebühr:
Euro 37,50 bis 87,50

f) Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert wurde
Gebühr:
Euro 40“.

22. In Tarifstelle 10.3.3.2 werden nach der Angabe „(PflBG)“ die Wörter „oder nach § 23 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) (ATA-OTA-G), jeweils“ eingefügt.

23. In Tarifstelle 10.3.4 werden die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.

24. In Tarifstelle 10.3.7 werden die Wörter „und Entbindungspflegern durch das Gesundheitsamt“ gestrichen.

25. Tarifstelle 10.3.9 wird aufgehoben.

26. Nach Tarifstelle 10.4 werden die folgenden Tarifstellen 10.4.0 bis 10.4.0.3 eingefügt:

„10.4.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

10.4.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

10.4.0.2
Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

10.4.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

10.4.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

10.4.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten.“

27. In Tarifstelle 10.4.4 werden die Wörter „Euro 50 bis 600“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

28. Die Tarifstellen 10.4.5 und 10.4.6 werden wie folgt gefasst:

„10.4.5
Überwachung einer Apotheke einschließlich zusätzlicher Betriebsräume gemäß der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) in der jeweils geltenden Fassung im Regelfall
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.4.6
Überwachung einer Apotheke einschließlich zusätzlicher Betriebsräume gemäß der Apothekenbetriebsordnung aus besonderem Anlass
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“.

29. In Tarifstelle 10.4.7 werden die Wörter „Euro 50 bis 700“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

30. In Tarifstelle 10.4.12 werden die Angabe „gem.“ durch das Wort „gemäß“, die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Wörter „Euro 250 bis 10.000“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

31. In Tarifstelle 10.4.13 werden die Wörter „Euro 30 bis 200“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

32. Tarifstelle 10.5.1.1 wird wie folgt gefasst:

„10.5.1.1
Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1, § 20b Absatz 2, § 20c Absatz 1 oder § 20c Absatz 6“.

33. Nach Tarifstelle 10.5.1.1 werden die folgende Tarifstellen 10.5.1.1.1 und 10.5.1.1.2 eingefügt:

„10.5.1.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer in Tarifstelle 10.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr:
Euro 100 bis 25 500

10.5.1.1.2
Entscheidung über die Änderung einer in Tarifstelle 10.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr:
Euro 100 bis 25 500“.

34. Tarifstelle 10.5.1.2 wird wie folgt gefasst:

„10.5.1.2
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer in Tarifstelle 10.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“.

35. In Tarifstelle 10.5.1.3 werden die Wörter „Euro 50 bis 25 500“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

36. In Tarifstelle 10.5.1.5 werden die Wörter „sowie Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis nach § 20b Absatz 5 oder § 20c Absatz 6

Gebühr: Euro 100 bis 250“ durch einen „Shift + Return“-Umbruch und die Wörter „Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

37. Nach Tarifstelle 10.5.1.5 wird folgende Tarifstelle 10.5.1.5.1 eingefügt:

„10.5.1.5.1
Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis nach § 20b Absatz 5 oder § 20c Absatz 6
Gebühr:
Euro 100 bis 250“.

38. In Tarifstelle 10.5.1.10.1 werden die Wörter „Euro 50 bis 400“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

39. In Tarifstelle 10.5.1.10.2 werden die Wörter „Euro 100 bis 25 500“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

40. Tarifstelle 10.5.1.10.3 wird wie folgt gefasst:

„10.5.1.10.3
Inspektionen in Drittstaaten im Rahmen des § 64 Absatz 3c
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“.

41. Nach Tarifstelle 10.5.1.10.3 werden die folgenden Tarifstellen 10.5.1.10.4 und 10.5.1.10.5 eingefügt:

„10.5.1.10.4
Entscheidung über die Erteilung eines Zertifikats gemäß § 64 Absatz 3f einschließlich Inspektion
Gebühr:
Euro 500 bis 25 500

10.5.1.10.5
Entscheidung über die Rücknahme und den Widerruf eines Zertifikats gemäß § 64 Absatz 3f einschließlich Inspektion
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“.

42. In Tarifstelle 10.5.1.11 werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“, die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ und die Wörter „Euro 25 bis 100“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

43. In Tarifstelle 10.5.1.12.1 werden die Wörter „Euro 2 500 bis 10 000“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

44. In den Tarifstellen 10.5.1.12.2 und 10.5.1.12.3 werden jeweils die Wörter „Euro 1 000 bis 10 000“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

45. In Tarifstelle 10.5.1.12.4 werden die Wörter „Euro 500 bis 3 000“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

46. In Tarifstelle 10.5.1.12.5 werden die Wörter „Euro 500 bis 3000“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

47. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.13 wird die Angabe „ICP-OES“ durch die Angabe „ICP“ ersetzt.

48. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.13.2 wird die Angabe „105“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

49. Nach Tarifstelle 10.5.1.13.1.13.3 werden die folgenden Tarifstellen 10.5.1.13.1.13.4 bis 10.5.1.13.1.13.6 eingefügt:

„10.5.1.13.1.13.4
ICP-MS, qualitativ
Gebühr:
Euro 102

10.5.1.13.1.13.5
ICP-MS, quantitativ
Gebühr:
Euro 115

10.5.1.13.1.13.6
ICP-MS, Reinheitsprüfung
Gebühr:
Euro 115“.

50. Tarifstelle 10.5.1.13.1.44 wird wie folgt gefasst:

„10.5.1.13.1.44
Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen zu Proben im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle)
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“.

51. In Tarifstelle 10.5.1.15 werden die Wörter „oder Einschränkung“ gestrichen und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

52. Nach Tarifstelle 10.5.1.15 wird folgende Tarifstelle 10.5.1.15.1 eingefügt:

„10.5.1.15.1
Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“.

53. In Tarifstelle 10.5.1.17 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und werden die Wörter „Euro 250 bis 10 200“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

54. In Tarifstelle 10.5.1.18 werden die Wörter „, sowie die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens“ durch die Wörter „und die Änderung“ ersetzt.

55. In Tarifstelle 10.5.1.18.1 werden die Wörter „die Änderung“ durch die Wörter „die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens“ und die Wörter „Euro 100 bis 25500“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

56. In Tarifstelle 10.5.1.25 werden die Wörter „sowie die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens“ gestrichen.

57. Nach Tarifstelle 10.5.1.25 wird folgende Tarifstelle 10.5.1.25.1 eingefügt:

„10.5.1.25.1
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 52a
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“.

58. Die Tarifstellen 10.5.2 bis 10.5.2.1.2 werden aufgehoben.

59. In Tarifstelle 10.5.3 werden die Wörter „Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe“ durch das Wort „Arzneimittelhandelsverordnung“ ersetzt.

60. In Tarifstelle 10.5.3.1 werden die Wörter „Euro 50 bis 150“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

61. In Tarifstelle 10.5.4.1 werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Wörter „Euro 50 bis 1 550“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“ ersetzt.

62. Tarifstelle 10.5.5 wird aufgehoben.

63. Nach Tarifstelle 10.6.1.8 wird folgende Tarifstelle 10.6.1.9 eingefügt:

„10.6.1.9
Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen, auf die das Medizinproduktegesetz in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung Anwendung findet“.

64. Die bisherige Tarifstelle 10.6.1.9 wird Tarifstelle 10.6.1.9.1.

65. Die bisherigen Tarifstellen 10.6.1.9.1 und 10.6.1.9.2 werden die Tarifstellen 10.6.1.9.1.1 und 10.6.1.9.1.2.

66. Die bisherigen Tarifstellen 10.6.1.10 bis 10.6.1.12 werden die Tarifstellen 10.6.1.9.2 bis 10.6.1.9.4.

67. Die Tarifstellen 10.6.1.13 bis 10.6.1.13.5 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.6.1.13 bis 10.6.1.13.5 ersetzt:

„10.6.1.13
Überwachung und Verfahren nach den §§ 26 bis 28

10.6.1.13.1
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte herstellen, verpacken oder in den Verkehr bringen
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.1.13.2
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die klinische Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen durchführen
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.1.13.3
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte errichten, betreiben oder anwenden
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.1.13.4
von Betrieben und Einrichtungen, in denen Medizinprodukte ausgestellt werden
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.1.13.5
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte sterilisieren oder aufbereiten, soweit sie nicht von der Tarifstelle 10.6.1.13.3 erfasst sind
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“.

68. Die Tarifstellen 10.6.2 und 10.6.2.1 werden aufgehoben.

69. Die Tarifstellen 10.6.3.1 bis 10.6.3.13 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.6.3.1 bis 10.6.3.12 ersetzt:

„10.6.3.1
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 31 Absatz 2
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.2
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten nach Artikel 31 Absatz 6
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.3
Bewertung des Antrags nach Artikel 39
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.4
Benennung und Notifizierung nach Artikel 42
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.5
Überwachung und Neubewertung nach Artikel 44 in Verbindung mit § 22 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.6
Änderung des Geltungsbereiches der Benennung sowie Aussetzung, Einschränkung, vollständige oder teilweise Zurückziehung der Benennung nach Artikel 46
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.7
Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen nach Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.8
Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate nach Artikel 46 Absatz 9 Satz 2
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.9
Ausstellung von einem Freiverkaufszertifikat oder mehreren Freiverkaufszertifikaten nach Artikel 60 in Verbindung mit § 10 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.10
Überprüfung von Prüfstellen nach Artikel 72 Absatz 5 in Verbindung mit den §§ 68, 77 Absatz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.11
Maßnahmen in Bezug auf klinische Prüfungen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 5 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.12
Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Artikeln 93 bis 95 und 97 bis 99 in Verbindung mit den §§ 77, 78 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“.

70. Die Tarifstellen 10.6.4.1 bis 10.6.4.13 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.6.4.1 bis 10.6.4.12 ersetzt:

„10.6.4.1
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 28 Absatz 2
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.2
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten nach Artikel 28 Absatz 6
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.3
Bewertung des Antrags nach Artikel 35
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.4
Benennung und Notifizierung nach Artikel 38
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.5
Überwachung und Neubewertung nach Artikel 40
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.6
Änderung des Geltungsbereiches der Benennung sowie Aussetzung, Einschränkung, vollständiger oder teilweiser Widerruf der Benennung nach Artikel 42
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.7
Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.8
Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.9
Ausstellung von einem Freiverkaufszertifikat oder mehreren Freiverkaufszertifikaten nach Artikel 55
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.10
Überprüfung von Einrichtungen, die Leistungsstudien durchführen, nach Artikel 68 Absatz 5
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.11
Maßnahmen in Bezug auf Leistungsstudien nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b und c
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.12

Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Artikeln 88 bis 90 und 92 bis 94
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“.

71. Die Tarifstellen 10.6.5 bis 10.6.5.9 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.6.5 bis 10.6.5.9 ersetzt:

„10.6.5
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

10.6.5.1
Anerkennung von Benannten Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern nach § 17b Absatz 2
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.2
Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 17b Absatz 4
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.3
Überwachung anerkannter Benannter Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern nach § 17c
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.4
Prüflaboratorien nach § 18

10.6.5.4.1
Anerkennung nach § 18 Absatz 2
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.4.2
Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 18 Absatz 4
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.4.3
Überwachung anerkannter Prüflaboratorien nach § 19
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.5
Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten

10.6.5.5.1
Benennung nach § 20 Absatz 2
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.5.2
Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 20 Absatz 4
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.5.3
Überwachung nach § 21
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.6
Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und sonstiger klinischer Prüfungen, auf die das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz sowie die Verordnung (EU) 2017/745 Anwendung finden:

10.6.5.6.1
Bewertung einer monozentrischen klinischen Prüfung nach § 35 oder § 50

10.6.5.6.1.1
Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen

Gebühr: Euro 3 000

10.6.5.6.1.1.1

zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr:
Euro 150

10.6.5.6.1.1.2
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr:
Euro 60

10.6.5.6.1.2
Bewertung nachträglicher Änderungen

10.6.5.6.1.2.1
Änderung auf Anforderung einer Bundesoberbehörde nach § 39 Absatz 2
Gebühr:
Euro 1 000

10.6.5.6.1.2.2
wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57
Gebühr:
Euro 1 250

Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die Eignung der Prüfstelle hat (§ 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3 Satz 1):

10.6.5.6.1.2.2.1
zusätzlich pro neu bewerteter Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr:
Euro 150

10.6.5.6.1.2.2.2
zusätzlich pro neu bewertetem Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr:
Euro 60

10.6.5.6.1.2.3
wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfernachmeldung oder Prüferänderung handelt,

pro Prüfer
Gebühr:
Euro 60

10.6.5.6.1.2.4
Entgegennahme von Anzeigen von Änderungen, sofern sie keine wesentlichen Änderungen darstellen,
Gebühr:
Euro 200

10.6.5.6.1.3
Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Stellungnahme nach § 43 oder § 60
Gebühr:
Euro 2 400

10.6.5.6.2
Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 35 oder § 50 als zuständige Ethik-Kommission

10.6.5.6.2.1
Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen
Gebühr:
Euro 3 000

10.6.5.6.2.1.1
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr:
Euro 150

10.6.5.6.2.1.2
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr:
Euro 60

10.6.5.6.2.1.3
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr:
Euro 50

10.6.5.6.2.1.4
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr:
Euro 30

10.6.5.6.2.2
Bewertung nachträglicher Änderungen

10.6.5.6.2.2.1
Änderung auf Anforderung einer Bundesoberbehörde nach § 39 Absatz 2
Gebühr:
Euro 1 000

10.6.5.6.2.2.2
wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57
Gebühr:
Euro 1 250

Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die Eignung der Prüfstelle hat (§ 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3 Satz 1):

10.6.5.6.2.2.2.1
zusätzlich pro neu bewerteter Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr:
Euro 150

10.6.5.6.2.2.2.2
zusätzlich pro neu bewertetem Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr:
Euro 60

10.6.5.6.2.2.3
wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüferänderung handelt,

10.6.5.6.2.2.3.1
pro Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr:
Euro 150

10.6.5.6.2.2.3.2
pro Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr:
Euro 60

10.6.5.6.2.2.3.3
pro Prüfstelle im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr:
Euro 40

10.6.5.6.2.2.3.4
pro Prüfer im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr:
Euro 20

10.6.5.6.2.2.4
Entgegennahme von Anzeigen von Änderungen, sofern sie keine wesentlichen Änderungen darstellen,
Gebühr:
Euro 200

10.6.5.6.2.3
Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Stellungnahme nach § 43 oder § 60
Gebühr:
Euro 2 400

10.6.5.6.3
Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 35 Absatz 2 oder § 50 Absatz 2 als beteiligte Ethik-Kommission (Mitberatung)

10.6.5.6.3.1
Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen als beteiligte Ethik-Kommission

Gebühr: Euro 1 000

10.6.5.6.3.1.1
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr:
Euro 150

10.6.5.6.3.1.2
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr:
Euro 60

10.6.5.6.3.2
Bewertung nachträglicher Änderungen

10.6.5.6.3.2.1
wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2
Gebühr:
Euro 500

10.6.5.6.3.2.1.1
zusätzlich pro neu bewerteter Prüfstelle
Gebühr:
Euro 150

10.6.5.6.3.2.1.2
zusätzlich pro neu bewertetem Prüfer
Gebühr:
Euro 60

10.6.5.6.3.2.2
wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüfstellenänderung handelt (bei erstmalig von der Ethik-Kommission bewerteter klinischer Prüfung),

10.6.5.6.3.2.2.1
Bewertung
Gebühr:
Euro 1 000

10.6.5.6.3.2.2.2
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr:
Euro 150

10.6.5.6.3.2.2.3
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr:
Euro 60

10.6.5.6.3.2.3
wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüfstellenänderung handelt (bei bereits von der Ethik-Kommission bewerteter klinischer Prüfung),

10.6.5.6.3.2.3.1
pro Prüfstelle
Gebühr:
Euro 150

10.6.5.6.3.2.3.2
pro Prüfer
Gebühr: Euro 60

10.6.5.6.4
Verwaltungsgebühr bei Hinzuziehung von Sachverständigen oder Einholung eines Gutachtens, einmalig
Gebühr:
Euro 100

10.6.5.7
Betreiberüberwachung nach § 77 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 und § 85 Absatz 1
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.8
Anordnungen gegenüber Betreibern nach § 78 Absatz 1 und § 85 Absatz 1
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.9
Sonstige Überwachung nach § 99 Absatz 2
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“.

72. Die Tarifstellen 10.7 bis 10.7.6 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.7 bis 10.7.4 ersetzt:

„10.7
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) in der jeweils geltenden Fassung

10.7.1
Überprüfungen nach § 6 Absatz 1
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.7.2
Anordnungen nach § 6 Absatz 2
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.7.3
Untersagungen nach § 6 Absatz 3
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.7.4
Bekanntgabe nach § 6a Absatz 1
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3“.

73. Tarifstelle 10.11.1 wird wie folgt gefasst:

„10.11.1
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen, soweit die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten betroffen ist, auch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Pflegeschulen, Schulen für Pflegefachassistenz, Schulen für technische Assistenz in der Medizin, für pharmazeutisch-technische Assistenz, für anästhesietechnische und operationstechnische Assistenz, für Diätassistenz, für Orthoptik, für Ergotherapie, für Logopädie, für Physiotherapie, für Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeisterinnen und Bademeister, für Rettungsassistenz, für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, für Podologie, für Desinfektorinnen und Desinfektoren und andere Aus- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe
Gebühr:
Euro 700“.

74. In Tarifstelle 11.1.1 werden die Wörter „(§ 34 Absatz 4 Produktsicherheitsgesetz)“ durch die Wörter „nach § 18 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) (BetrSichV) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

75. In Tarifstelle 11.2.1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „BetrSichV“ ersetzt.

76. Tarifstelle 11.6.16 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach Anhang I Nummer 4.3.2 Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „in begründeten Fällen gemäß § 15d Absatz 3“ ersetzt.

b) In Buchstabe a wird die Angabe „70“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

c) In Buchstabe b wird die Angabe „120“ durch die Angabe „150“ ersetzt.

d) In Buchstabe c wird die Angabe „170“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

77. In Tarifstelle 14.3 werden nach dem Wort „Energiewirtschaft“ die Wörter „und Kohlendioxidwirtschaft“ eingefügt.

78. In Tarifstelle 14.3.9 werden nach der Angabe „EnWG“ die Wörter „sowie von Kohlendioxidleitungen nach § 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) (KSpG) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

79. Die Tarifstellen 14.3.9.1.1 bis 14.3.9.1.3 werden wie folgt gefasst:

„14.3.9.1.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr:
Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, so fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

14.3.9.1.2
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) (VwVfG NRW) in der jeweils geltenden Fassung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erteilung der Plangenehmigung integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr:
Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.1.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Hochspannungsleitungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gemäß § 43f EnWG
Gebühr:
Euro 1 000 bis 10 000“.

80. Die Tarifstellen 14.3.9.1.5 und 14.3.9.1.6 werden durch die folgende Tarifstelle 14.3.9.1.5 ersetzt:

„14.3.9.1.5
Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Hochspannungsleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG begonnen wird
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer

Hinweis
Wird ein Antrag auf eine in den Tarifstellen 14.3.9.1.1 bis 14.3.9.1.6 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.“

81. Die Tarifstellen 14.3.9.2.1 bis 14.3.9.2.5 werden durch die folgenden Tarifstellen 14.3.9.2.1 bis 14.3.9.2.17 ersetzt:

„14.3.9.2.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr:
Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

14.3.9.2.2
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr:
Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

14.3.9.2.3
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und zu Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG Terminals mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 EnWG in Verbindung mit § 43l Absatz 1 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr:
Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

14.3.9.2.4
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger gemäß § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen gemäß § 43l Absatz 3 Satz 2 EnWG in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr:
Euro 30 000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

14.3.9.2.5
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 3 EnWG, einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr:
Euro 30 000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

14.3.9.2.6
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr:
Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.2.7
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr:
Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.2.8
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger gemäß § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr:
Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.2.9
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 und 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr:
Euro 10 000 je angefangenem Kilometer

14.3.9.2.10
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 und 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr:
Euro 10 000 je angefangenem Kilometer

14.3.9.2.11
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43f EnWG

Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

14.3.9.2.12
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43f EnWG
Gebühr:
Euro 1 000 bis 10 000

14.3.9.2.13
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff gemäß § 43l Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 43f EnWG
Gebühr:
Euro 1 000 bis 10 000

14.3.9.2.14
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr:
Euro 100 bis 1 000

14.3.9.2.15
Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung beziehungsweise einer Anbindungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr:
Euro 15 000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.2.16
Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserstoffleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals im Sinne von § 43l Absatz 2 oder § 43l Absatz 3 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr:
Euro 15 000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.2.17
Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Anlagen im Sinne von § 43l Absatz 8 EnWG, die der Vorbereitung auf einen Transport mit Wasserstoff dienen, einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr:
Euro 15 000 je angefangenen Kilometer

Hinweis
Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 14.3.2.9.2.1 bis 14.3.9.2.17 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.“

82. In Tarifstelle 14.3.9.3 werden die Wörter „, soweit diese nicht in Verfahren nach Tarifstelle 14.3.9.1 oder Tarifstelle 14.3.9.2 in ein laufendes Verfahren integriert oder mit einem solchen verbunden sind“ gestrichen.

83. In Tarifstelle 14.3.9.3.1 werden nach der Angabe „§ 43 Absatz 2 EnWG“ die Wörter „, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 14.3.9.1 oder Tarifstelle 14.3.9.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind,“ eingefügt.

84. In Tarifstelle 14.3.9.3.2 werden nach der Angabe „§ 43 Absatz 2 EnWG“ die Wörter „, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 14.3.9.1 oder Tarifstelle 14.3.9.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind,“ eingefügt.

85. Tarifstelle 14.3.9.3.3 wird wie folgt gefasst:

„14.3.9.3.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen im Sinne des § 43 Absatz 2 EnWG gemäß § 43f EnWG
Gebühr:
Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent,
mindestens jedoch Euro 5 000“.

86. Nach Tarifstelle 14.3.9.3.3 werden die folgenden Tarifstellen 14.3.9.4 bis 14.3.9.4.3 eingefügt:

„14.3.9.4
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG

14.3.9.4.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie Änderungen von Kohlendioxidleitungen gemäß § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr:
Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

14.3.9.4.2
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu wesentlichen Änderungen von Kohlendioxidleitungen gemäß § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr:
Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.4.3

Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 4 Absatz 3 KSpG in Verbindung mit § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Hinweis

Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 14.3.9.4.1 bis 14.3.9.4.3 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.“

87. Die Tarifstelle 15b.3.4.11 wird wie folgt gefasst:

„15b.3.4.11

Bescheinigung über die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (§ 74 LNatSchG NRW)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3“.

88. Die Tarifstellen 15f bis 15f.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 15f bis 15f.4 ersetzt:

„15f
Raumordnungsverfahren

Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 15 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) (ROG) in Verbindung mit § 32 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) (LPlG) und § 43 der LandesplanungsgesetzDVO vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334) (LPlG DVO) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

15f.1
Punktförmige
Vorhaben, die räumlich nur ein Regionalplanungsgebiet im Sinne von § 2 Absatz 3 LPlG berühren:

a) Herstellungskosten/Gebühr

bis 10 Mio. Euro
Gebühr:
Euro 15 000

über 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro
Gebühr:
Euro 30 000

über 50 Mio. Euro bis 250 Mio. Euro
Gebühr:
Euro 40 000

über 250 Mio. Euro bis zu 750 Mio. Euro
Gebühr: Euro 50 000

über 750 Mio. Euro bis 1,5 Mrd. Euro
Gebühr:
Euro 60 000

über 1,5 Mrd. Euro
Gebühr:
Euro 70 000

b) Rücknahme des Antrags nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens:
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach Buchstabe a fällig wäre

15f.2
Punktförmige Vorhaben, die räumlich mehrere Regionalplanungsgebiete im Sinne von § 2 LPlG berühren:

a) Die Gebühr berechnet sich gemäß Tarifstelle 15f.1.

Für jedes weitere Regionalplanungsgebiet, das vom Vorhaben berührt wird, fällt folgende zusätzliche Gebühr an:

Herstellungskosten/Gebühr

bis 10 Mio. Euro
Gebühr:
Euro 15 000

über 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro
Gebühr:
Euro 30 000

über 50 Mio. Euro
Gebühr:
Euro 40 000

b) Rücknahme des Antrags nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens:
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach Buchstabe a fällig wäre

15f.3
Linienhafte Vorhaben:

a) Gebühr: Euro 20 000 je angefangenen Kilometer. Dabei ist die geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte (Luftlinie) maßgeblich.

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, bei gleichförmigen Einwendungen oder bei Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf die Hälfte gesenkt werden.

b) Rücknahme des Antrags nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens:
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach Buchstabe a fällig wäre

15f.4
Amtshandlungen nach § 15 Absatz 5 Satz 2 ROG:
a) Prüfung und Entscheidung nach Anzeige des Vorhabens
Gebühr:
Hälfte der Gebühr nach den Tarifstellen 15f.1 bis 15f.3

Erstreckt sich das Raumordnungsverfahren auf ein linienhaftes oder punktförmiges Vorhaben, das zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 Absatz 5 Satz 2 ROG war, wird diese Gebühr auf die Gebühr für das nachfolgende Raumordnungsverfahren angerechnet.

b) Abstandnahme vom Vorhaben nach Anzeige:
Gebühr: ein Viertel der Gebühr nach den Tarifstellen 15f.1 bis 15f.3

Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1 bis 15f.4:

Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses. Verfahrensergebnis ist bei Raumordnungsverfahren die Raumordnerische Beurteilung und bei Anzeigen die Entscheidung über die Anzeige.

Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist die Trägerin beziehungsweise der Träger des Vorhabens. Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden als Auslagen im Sinne von § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gesondert berechnet.“

89. In den Tarifstellen 16.1, 16.1.1, 16.1.2, 16.1.2.5, 16.1.2.6, 16.1.3.1, 16.1.3.3 bis 16.1.3.5, 16.1.4.1, 16.1.5.1, 16.1.5.2.1, 16.1.5.3, 16.1.6.1 bis 16.1.6.3, 16.1.6.5, 16.1.6.6 und 16.1.6.8 wird jeweils die Angabe „SaatgutV“ durch die Angabe „SaatV“ ersetzt.

90. In Tarifstelle 16.1.9.5 wird die Angabe „Saatgut V“ durch die Angabe „SaatV“ ersetzt.

91. In Tarifstelle 16.7 wird die Angabe „- BGBl. I S. 148)“ durch die Angabe „(BGBl. I S. 148, 1281) (PflSchG)) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

92. Die Tarifstellen 16.7.4 bis 16.7.4.4 werden durch die folgenden Tarifstellen 16.7.4 bis 16.7.4.6 ersetzt:

„16.7.4
Amtshandlungen nach

- der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 111 vom 2.5.2018, S. 10; L 45 vom 18.2.2020, S. 81) in der jeweils geltenden Fassung und
- dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) (PflSchG) in der jeweils geltenden Fassung

16.7.4.1
Auskunft über Aufzeichnungen (§ 11 Absatz 3 PflSchG)
Gebühr:
Euro 64 bis 500

16.7.4.2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel (§ 12 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr:
Euro 76 bis 1 370

16.7.4.3
Entscheidung über die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 Absatz 6 PflSchG)
Gebühr:
Euro 64 bis 620

16.7.4.4
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung
auf Antrag im Einzelfall für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (§ 22 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr
: Euro 44 bis 690

16.7.4.5
Amtliche Kontrollen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 59 Absatz 2 Nummer 8 PflSchG)
Gebühr:
Je nach Aufwand nach den Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.3

Gebühren und Auslagen werden nur bei Feststellung eines Verstoßes erhoben.

16.7.4.6
Behördliche Anordnungen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis (§ 3 Absatz 1 Satz 3 PflSchG), im Bereich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 23 Absatz 5 PflSchG) sowie zu
r Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das PflSchG oder gegen die auf Grund des PflSchG erlassenen Rechtsverordnungen (§ 60 Satz 1 PflSchG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.3“.

93. Tarifstelle 16.7.5.4 wird wie folgt gefasst:

„16.7.5.4
Grundlehrgänge für Kontrollpersonal
Gebühr:
Euro 150 für eintägige und Euro 300 für zweitägige Lehrgänge“.

94. Nach Tarifstelle 16.7.5.5 werden die folgenden Tarifstellen 16.7.6 bis 16.7.6.2 eingefügt:

„16.7.6
Amtshandlungen nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) in der jeweils geltenden Fassung

16.7.6.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von Verboten der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (§ 4 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
Gebühr:
Euro 60 bis 550

16.7.6.2
Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen von Verboten der Anwendung an Gewässern (§ 4a Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
Gebühr:
Euro 60 bis 550“.

95. Die Tarifstellen 16.10 bis 16.10.8 werden durch die folgenden Tarifstellen 16.10 bis 16.10.7 ersetzt:

„16.10
Tierzucht

Amtshandlungen nach
- der Tierzuchtverordnung vom 8. Juni 2016 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) (TierZG) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) (BQFG) in der jeweils geltenden Fassung und
- der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) (TierZDV) in der jeweils geltenden Fassung

16.10.1
Zuchtverband, Zuchtunternehmen

a) Entscheidung über die Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens (§ 4 TierZG)
Gebühr:
Euro 1 550 bis 7 430

b) Entscheidung über die Neuerteilung der Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens infolge einer Befristung (§§ 4, 7 TierZG)
Gebühr:
Euro 370 bis 3 715

c) Entscheidung über die Genehmigung eines Zuchtprogramms (§ 5 TierZG)
Gebühr:
Euro 64 bis 1 550

d) Entscheidung über Änderungsmitteilungen (§ 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 5 TierZG)
Gebühr:
Euro 64 bis 1 550

e) Widerruf der Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens (Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe e der Tierzuchtverordnung)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1

f) Widerruf der Genehmigung eines Zuchtprogramms (Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d der Tierzuchtverordnung)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1

16.10.2
Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen (§ 15 Absatz 2 und § 17 Absatz 1 TierZG in Verbindung mit §§ 9 bis 16 BQFG)
Gebühr:
Euro 62 bis 197

16.10.3
Besamungsstationen

a) Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation (§ 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG)
Gebühr:
Euro 1 550 bis 4 650

b) Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation (§ 18 Absatz 6 TierZG)
Gebühr:
Euro 620 bis 2 480

c) Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation (§ 18 Absatz 5 TierZG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1

16.10.4
Embryo-Entnahmeeinheit

a) Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG)
Gebühr:
Euro 940 bis 2 480

b) Entscheidung über die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 6 TierZG)
Gebühr:
Euro 310 bis 1 120

c) Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 5 TierZG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1

16.10.5

Genehmigung auf Antrag von Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen (§ 18 Absatz 9 TierZG)

Gebühr: Euro 76 bis 3 715

16.10.6

Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 24 TierZDV)
Gebühr:
Euro 310 bis 930

16.10.7

Abschlussprüfung

a) Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrganges für Besamungsbeauftragte einschließlich der Zeugnisausstellung (§ 27 TierZDV)
Gebühr:
Euro 197

b) Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Kurzlehrganges über Eigenbestandsbesamung einschließlich der Bescheinigungsausstellungausstellung (§ 30 TierZDV)

Gebühr: Euro 62

c) Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrgangs zum Embryotransfer einschließlich der Zeugnisausstellung (§ 33 TierZDV)

Gebühr: Euro 197“.

96. Die Tarifstellen 16.10a bis 16.10a.2 werden aufgehoben.

97. Die Tarifstellen 16.12 bis 16.12.4 werden wie folgt gefasst:

„16.12
Düngemittel
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) (MüG) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) (DüngG) in der jeweils geltenden Fassung  und
- der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482) (DüMV) in der jeweils geltenden Fassung

16.12.1
Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes fällt, den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 oder der DüMV entspricht (§ 12 DüngG),
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.12.2
Probennahme von Düngemitteln im Rahmen einer Regelkontrolle (§§ 9, 12 Absatz 4 Nummer 2 DüngG)

a) Packungen bis 1 Kilogramm oder 1 Liter
Gebühr:
Euro 95 je Einzelprobe

b) Packungen über 1 Kilogramm oder 1 Liter

Gebühr: Euro 110 je Einzelprobe

c) unverpackt oder in Behältnissen lagernd über 100 Kilogramm oder 100 Litern
Gebühr:
Euro 130 je Einzelprobe

Gebühren und Auslagen (zum Beispiel für die Durchführung von Analysen) werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.

16.12.3
Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 12 DüngG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 16.12.2 festgestellten Verstößen oder Nichtkonformität oder aufgrund anderer Informationen zu Verstößen oder Nichtkonformitäten durchgeführt worden sind.
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

Gebühren werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.

16.12.4
Notwendige Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder Nichtkonformitäten und zur Vermeidung künftiger Verstöße oder Nichtkonformitäten (§ 13 DüngG)
Gebühr
: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3“.

98. Die Tarifstellen 16a.16 bis 16a.16.17 werden durch die folgenden Tarifstellen 16a.16 bis 16a.16.21 ersetzt:

„16a.16
Amtshandlungen nach
- der Verordnung über amtliche Kontrollen in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794 der Kommission vom 16. September 2020 zur Änderung von Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 23; L 439 vom 29.12.2020, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/ biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 2; L 267 vom 14.8.2020, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und
- dem Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) (ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung.

16a.16.1
Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle im Rahmen einer Regelkontrolle (§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.2
Anlasskontrollen bei der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle, die aufgrund von bei Regelkontrollen der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848),
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.3
Vorläufige Untersagung der Ausübung der Kontrolltätigkeit zugelassener Kontrollstellen (§ 4 Absatz 6 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.4
Regelkontrollen bei nicht meldepflichtigen oder nicht zertifizierungspflichtigen Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen (Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1
bis 16a.0.3

16a.16.5
Kontrollen zur Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Sendungen ökologischer/biologischer Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union (Öko-Import-Kontrolle) (Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2306 sowie Artikel 47 Absatz 1 und die Artikel 48 und 49 der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
bis 16a.0.3

16a.16.6.
Maßnahmen im Falle eines festgestellten Verstoßes, die den Verstoß beenden und erneute Verstöße dieser Art verhindern (Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.7
Vorläufiges Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines Erzeugnisses unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr
: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.8
Verbot der Kennzeichnung und Bewerbung einer gesamten Partie oder gesamten Erzeugung unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.9
Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.10
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen, die im Rahmen von Kontrollen nach Tarifstelle 16a.16.5 (Öko-Import-Kontrolle) festgestellt worden sind (Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 42 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Artikel 47 Absatz 1, die Artikel 48 und 49 der Verordnung über amtliche Kontrollen),
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.11
Entscheidung über die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume von Landparzellen als Teil des Umstellungszeitraums (Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/464)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.12
Entscheidung über die Genehmigung der Verwendung von Umstellungs- oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial
(Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.13
Entscheidung über die Genehmigung zur Verwendung von weniger als drei Tage alten nichtökologischen/nichtbiologischen Junghennen und Geflügel für die Fleischerzeugung (Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr:
Euro 0,05 pro zugekauftem Tier, mindestens aber Euro 50

16a.16.14
Entscheidung über die Genehmigung des Einsatzes nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit (Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.15
Entscheidung über die Genehmigung zur Anbindung oder Isolierung von Tieren (Anhang II Teil II Nummer 1.7.5. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.16
Entscheidung über die Genehmigung zum Eingriff am Tier (Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

Im Falle von Enthornungen:
Bei Nachweis des antragstellenden Betriebs, dass mindestens 80 Prozent der Kühe im Bestand mit genetisch hornlosen Bullen angepaart werden.
Gebühr:
Euro 50

ansonsten
Gebühr:
Euro 10 je Tier, mindestens aber Euro 50

16a.16.17
Entscheidung über die Genehmigung zur Einbringung wild gefangener oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Aquakulturtiere zur Erneuerung des Genbestandes in der Produktionseinheit für Zuchtzwecke
(Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.18
Entscheidungen über die Genehmigung des Sammelns von Muschelsaat aus Wildbeständen (Anhang II Teil III Nummer 3.2.1. Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.19
Entscheidung über die Gewährungen von spezifischen Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2018/848 im Katastrophenfall (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/2146)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.20
Entscheidung über die Benennung amtlicher Laboratorien (Artikel 37 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 39 Absatz 2 im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.21
Durchführung von Maßnahmen zur Überwachung amtlicher Laboratorien (Audits) (Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3“.

99. In Tarifstelle 17.5.2 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „15“ und die Angabe „200“ durch die Angabe „250“ ersetzt.

100. Der Tarifstelle 17.13 werden die folgenden Buchstaben c und d angefügt:

„c) Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer weiteren Spielbank
Gebühr:
0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank
Es ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.

d) Erteilung einer Interimskonzession zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr:
0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken, höchstens Euro 35 000“.

101. In Tarifstelle 17.13.3 wird das Wort „Glücksspiele“ durch das Wort „Glücksspielen“ ersetzt.

102. Tarifstelle 17.13.6 wird wie folgt gefasst:

„17.13.6
Genehmigung oder Ablehnung der Schließung einer Spielbank, der Unterbrechung oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Konzessionserteilung
Gebühr:
Euro 200 bis 2 000“.

103. Die Tarifstelle 17.13.7 wird Tarifstelle 17.14 und in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Erlaubnis zum Betrieb von Online-Casino-Spielen“ durch die Wörter „Konzession zum Betrieb von Online-Casinospielen“ ersetzt.

104. Nach der neuen Tarifstelle 17.14. werden die folgenden Tarifstellen 17.14.1 bis 17.14.6. eingefügt:

„17.14.1
Änderung oder Widerruf einer Konzession
Gebühr:
0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages, höchstens Euro 35 000

17.14.2
Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

17.14.3
Erteilung einer Spielerlaubnis für Online-Casinospiele
Gebühr:
Euro 500 bis 5 000

17.14.4
Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Online-Casinospiele betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung
Gebühr:
Euro 500 bis 5 000

17.14.5
Genehmigung der anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen
Gebühr:
Euro 500 bis 10 000

17.14.6
Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

105. Die bisherige Tarifstelle 17.14 wird Tarifstelle 17.15.

106. In Tarifstelle 18a.1.13 wird die Angabe „Nr. 13“ durch die Angabe „Nummer 12“ ersetzt.

107. Die Tarifstellen 21.1.2 bis 21.1.5 werden durch die folgenden Tarifstellen 21.1.2 bis 21.1.2.14 ersetzt:

„21.1.2
Fernunterricht

21.1.2.1
Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) (FernUSG) in der jeweils geltenden Fassung ohne vorherige vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG

Gebühr: 150 Prozent des Verkaufspreises
Mindestgebühr:
Euro 1 050

21.1.2.2
Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG, der eine vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG vorausgeht,
Gebühr:
200 Prozent des Verkaufspreises
Mindestgebühr:
Euro 1 050

21.1.2.3
Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernlehrganges, der nicht auf einen eigenen Abschluss vorbereitet und dessen Zulassung an die Zulassung des Quell-Fernlehrganges gebunden bleibt („Cafeteria-Lehrgang“),
Gebühr:
50 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1

21.1.2.4

Zulassung eines Teilfernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr:
25 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1

21.1.2.5
Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr:
50 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1
Mindestgebühr:
Euro 525
Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.

21.1.2.6
Übernahme eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr:
40 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1

21.1.2.7
Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen, sofern nicht Tarifstelle 21.1.2.5 zutrifft,
Gebühr:
30 Prozent des Verkaufspreises

21.1.2.8
Zulassung eines Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr:
25 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1
Mindestgebühr: Euro 1 050

21.1.2.9

Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernstudienganges („Cafeteria-Studiengang“)

Gebühr: 50 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.8

21.1.2.10
Zulassung eines Teilfernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr:
25 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.8

21.1.2.11
Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr:
50 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.8
Mindestgebühr:
Euro 1 050
Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Fernstudienganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.

21.1.2.12
Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen des Fernstudienganges, sofern nicht Tarifstelle 21.1.2.11 zutrifft,
Gebühr:
15 Prozent des Verkaufspreises

21.1.2.13
Registrierung der Anzeige eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient („Hobby-Lehrgang“) nach § 12 Absatz 1 Satz 4 FernUSG,
Gebühr:
Euro 100

21.1.2.14
Überprüfung des Fortbestandes eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient („Hobby-Lehrgang“),
Gebühr:
Euro 50“.

108. In Tarifstelle 23.0.4.1 Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426)“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 2a Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) (LFGB)“ ersetzt.

109. In Tarifstelle 23.0.4.1.1 werden die Wörter „vor Ort“ gestrichen.

110. Die Tarifstellen 23.0.4.2 bis 23.0.4.2.2 werden wie folgt gefasst:

„23.0.4.2
Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung rechtlicher Anforderungen im Bereich der Mittel zum Tätowieren, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB sowie der Einhaltung tabakrechtlicher Anforderungen nach § 29 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) (TabakerzG) in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nicht-Konformität.

23.0.4.2.1
Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nichtkonformität
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.0.4.2.2
Wegstreckenentschädigung im Zusammenhang mit bei einer Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nichtkonformität
Gebühr:
Euro 20“.

111. Nach Tarifstelle 23.0.4.2.2 werden die folgenden Tarifstellen 23.0.5 bis 23.0.7 eingefügt:

„23.0.5
Überprüfung der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB, die auf der Grundlage einer Beschwerde durchgeführt wurde, wenn diese Überprüfung zu der Feststellung eines Verstoßes geführt hat.
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.0.6
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Fällen von Nichtkonformität (Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.0.7
Überprüfungen von Produkten (Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8, 22, 25, 29, 35 und 55 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie § 8 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) (MüG) in der jeweils geltenden Fassung) im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nicht-Konformität
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

112. In Tarifstelle 23.3.1.1.9 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „35“ ersetzt.

113. In Tarifstelle 23.3.1.14 werden nach dem Wort „Tiergesundheitsgesetzes“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) (TierGesG) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

114. Nach Tarifstelle 23.3.3 wird folgender Satz eingefügt:

„Hinweis:
Werden Amtshandlungen des Tarifstellenbereiches 23.4 veranlasst, werden die Kosten auch erhoben, wenn dieselben Amtshandlungen auf der Grundlage unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Tiergesundheitsrechts oder des Rechts der Tierarzneimittel mit Anwendungsvorrang gegenüber den in Bezug genommenen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes durchgeführt werden.“

115. Die Tarifstellen 23.4.2.2 bis 23.4.2.4 werden wie folgt gefasst:

„23.4.2.2
Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis (Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinien 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) in Verbindung mit § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) (TierGesG) jeweils in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.4.2.3
Ausstellung eines Zertifikats über die gute Herstellungspraxis (Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung (TierImpfStV 2006))
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.4.2.4
Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 6 TierImpfStV 2006)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

116. Tarifstelle 23.4.2.8 wird wie folgt gefasst:

„23.4.2.8
Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 19 TierImpfStV 2006)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

117. In Tarifstelle 23.4.2.9 wird nach der Angabe „TierImpfStV“ die Angabe „2006“ eingefügt.

118. Tarifstelle 23.4.2.10 wird durch die folgenden Tarifstellen 23.4.2.10 bis 23.4.2.12 ersetzt:

„23.4.2.10
Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer Herstellungserlaubnis (Artikel 133 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 und 5 TierGesG und § 7 TierImpfStV 2006)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.4.2.11
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Herstellungserlaubnis (Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 TierGesG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.4.2.12
Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikats für Tierarzneimittel (Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 TierImpfStV 2006)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

119. Die Tarifstellen 23.4.3 und 23.4.3.1 werden wie folgt gefasst:

„23.4.3
Sonstige tierseuchenrechtliche Entscheidungen beziehungsweise Bestätigungen nach dem TierGesG im Rahmen des internationalen Tierverkehrs, der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) (BmTierSSchV), der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) (ViehVerkV), der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) (BHV1V), der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) (FischSeuchV), der Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) (SchHaltHygV), der BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483) (BVDVV), jeweils in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.1
Anordnung und Durchführung von Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind (§ 24 Absatz 3 TierGesG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

120. In Tarifstelle 23.4.3.4 werden die Wörter „Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „BmTierSSchV“ ersetzt.

121. In den Tarifstellen 23.4.3.4.1 bis 23.4.3.4.6 wird jeweils die Angabe „Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO“ durch die Angabe „BmTierSSchV“ ersetzt.

122. Tarifstelle 23.4.3.4.7 wird wie folgt gefasst:

„23.4.3.4.7
Entscheidung über die Zulassung sowie die Aussetzung und den Entzug der Zulassung von Betrieben (Artikel 94, 95, 97 und 100 der Verordnung „Tiergesundheitsrecht“ vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

123. Die Tarifstellen 23.4.3.4.8 und 23.4.3.4.9 werden aufgehoben.

124. Die Tarifstellen 23.4.3.4.10 bis 23.4.3.4.15 werden die Tarifstellen 23.4.3.4.8 bis 23.4.3.4.13 und die Angabe „Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO“ wird jeweils durch die Angabe „BmTierSSchV“ ersetzt.

125. Tarifstelle 23.4.3.4.16 wird aufgehoben.

126. Die Tarifstelle 23.4.3.4.17 wird Tarifstelle 23.4.3.4.14 und die Angabe „Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO“ wird durch die Angabe „BmTierSSchV“ ersetzt.

127. Tarifstelle 23.4.3.6 wird wie folgt gefasst:

„23.4.3.6
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung der Ausnahmegenehmigung zur Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

128. In Tarifstelle 23.4.3.7. werden die Wörter „Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „ViehVerkV“ ersetzt.

129. Nach Tarifstelle 23.4.3.7.1.2 wird folgende Tarifstelle 23.4.3.7.1.3 eingefügt:

„23.4.3.7.1.3
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung (Artikel 41 Absatz 1, Artikel 46, 59 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3; L 267 vom 14.8.2020, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung  

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 und 23.0.3“.

130. In Tarifstelle 23.4.3.8 werden die Wörter „BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „BHV1V“ ersetzt.

131. In den Tarifstellen werden 23.4.3.8.1 und 23.4.8.2 wird jeweils die Angabe „BHV1-Verordnung“ durch die Angabe „BHV1V“ ersetzt.

132. In den Tarifstellen 23.4.3.8.3 und 23.4.3.8.4 wird jeweils die Angabe „BHV 1-Verordnung“ durch die Angabe „BHV1V“ ersetzt.

133. In Tarifstelle 23.4.3.9 werden die Wörter „Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „FischSeuchV“ ersetzt.

134. In den Tarifstellen 23.4.3.9.1 bis 23.4.3.9.7 wird jeweils das Wort „Fischseuchenverordnung“ durch die Angabe „FischSeuchV“ ersetzt.

135. In Tarifstelle 23.4.3.10 werden die Wörter „Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252) – SchHaltHygV – in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „SchHaltHygV“ ersetzt.

136. In Tarifstelle 23.4.3.11 werden die Wörter „Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung), neu bekannt gemacht am 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „BVDVV“ ersetzt.

137. In den Tarifstellen 23.4.3.11.1 und 23.4.3.11.2 wird jeweils das Wort „BVDV-Verordnung“ durch die Angabe „BVDVV“ ersetzt.

138. Nach Tarifstelle 23.6.1.9.1 wird folgende Tarifstelle 23.6.1.9.2 eingefügt:

„23.6.1.9.2
Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 und 23.0.3“.

139. Die bisherigen Tarifstellen 23.6.1.9.2 und 23.6.1.9.3 werden die Tarifstellen 23.6.1.9.3 und 23.6.1.9.4.

140. Die Tarifstellen 23.7 bis 23.7.36 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.7 bis 23.7.32 ersetzt:

„23.7
Amtshandlungen für den Bereich Tierarzneimittel nach der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) in der jeweils geltenden Fassung (TAMG) und dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) (AMG) in der jeweils geltenden Fassung

Hinweis:
Bezüglich der Tierimpfstoffe, siehe Tarifstelle 23.4 „Amtshandlungen nach dem Tiergesundheitsrecht, soweit nicht 23.3.1“

23.7.1
Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis (Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 14 bis 17 und 28 TAMG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.2
Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 17 TAMG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.3
Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer Herstellungserlaubnis (Artikel 133 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 TAMG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.4
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Herstellungserlaubnis (Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/6)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.5
Bearbeitung und Stellung eines Antrags auf Veranlassung Dritter (beispielsweise auf Antrag eines Zulassungsinhabers) an die zuständige Bundesoberbehörde zum Zwecke der Entscheidung über die Zulassungspflicht eines Tierarzneimittels (§ 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 6 TAMG)
Gebühr
: Euro 100 bis 500

23.7.6
Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises (§ 45 Absatz 2 Nummer 2 TAMG)
Gebühr:
Euro 50 bis 250

23.7.7
Entscheidung über die Erteilung eines Sachkundenachweises und damit der Einzelhandelserlaubnis für freiverkäufliche Tierarzneimittel (§ 45 Absatz 8 TAMG)
Gebühr:
Euro 30 bis 100

23.7.8
Entscheidung über die Erteilung einer Großhandelsvertriebserlaubnis (Artikel 99 und 100 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 18 und 29 Absatz 2 TAMG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.9
Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen, den Widerruf oder die Rücknahme einer Großhandelsvertriebserlaubnis (Artikel 131 in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 5 und § 29 Absatz 3 TAMG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.10
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Großhandelsvertriebserlaubnis (Artikel 100 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 6 und § 29 Absatz 2 TAMG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.11
Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher oder elektronischer Mitteilungen für jeden Tierhaltungsbetrieb und jede Nutzungsart (§ 54 TAMG) und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle (§ 56 Absatz 3 TAMG)
Gebühr:
Je Mitteilung Euro 5 bis 20

23.7.12
Entgegennahme und Bearbeitung von Mitteilungen (§ 55 Absatz 1 und 2 TAMG) und schriftlichen oder elektronischen Versicherungen der Tierhalterin oder des Tierhalters (§ 55 Absatz 2 Satz 2 TAMG) sowie für die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle  (§ 56 Absatz 3 TAMG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.13
Ermittlung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit und Mitteilung an die Tierhalterin oder den Tierhalter (§ 56 Absatz 1 und 5 TAMG)
Gebühr:
Euro 4 bis 10

23.7.14
Entgegennahme und Auswertung von Maßnahmenplänen (§ 57 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 TAMG) sowie Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Auswertung oder Ursachenermittlung
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.15
Anordnungen gemäß § 57 Absatz 3 Satz 2 TAMG
Gebühr
: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.16
Anordnungen gemäß § 57 Absatz 4 TAMG (Ruhen der Tierhaltung) und deren Aufhebung
Gebühr
: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.17
Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht (§ 54 oder § 55 TAMG), gegen die Pflicht zur Vorlage eines Maßnahmenplanes (§ 57 Absatz 3 TAMG) oder gegen Anordnungen (§ 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 TAMG)
Gebühr
: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.18
Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6),
Gebühr
: Euro 250 bis 5 000

23.7.19
Entgegennahme der Registrierung sowie Änderungen von Angaben im Registrierungsformblatt von in der Union niedergelassenen Importeuren, Herstellern und Händlern von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden (Artikel 95 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 16 TAMG),
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.20
Entgegennahme der Benennung der für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierten Person (Artikel 77 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 34 TAMG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.21
Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.22
Überwachung der Tierarzneimittel bei Tierheilpraktikern und Tierpsychologen (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG)
Gebühr:
Euro 25 bis 200

23.7.23
Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) (TÄHAV) in der jeweils geltenden Fassung, gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der Nachweisführung nach § 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) (BtMVV) in der jeweils geltenden Fassung, § 5 Satz 1 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425) (BtMBinHV) in der jeweils geltenden Fassung und den einschlägigen Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) (AMWHV) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 40 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) (TierImpfStV 2006) in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.24
Ausstellung eines Zertifikats über die gute Herstellungspraxis (Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.25
Probenahme von Arzneimitteln, veterinärmedizinischen Produkten und Wirkstoffen einschließlich der jeweiligen Ausgangsstoffe unabhängig von Futtermitteln und Tränkwasser sowie auf die dabei erforderlichen Eingriffe an lebenden Tieren im Verdachtsfall zuzüglich der Kosten für die Analyse der Probe (Artikel 58 Absatz 7 und Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 73 TAMG)

Für Untersuchungen und Prüfungen im LZG NRW (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 die Tarifstellen 10.5.1.13.1 bis 10.5.1.13.1.44.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.26
Entscheidung über die Bestellung als private Sachverständige oder privater Sachverständiger (§ 73 Absatz 4 TAMG)
Gebühr:
Euro 250 bis 5 000

23.7.27
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 79 TAMG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.28
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 73 Absatz 3b AMG)
Gebühr
: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.29
Ausstellung einer Bescheinigung (§ 73 Absatz 6 Satz 1 AMG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.30
Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikats für Tierarzneimittel (
Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.31
Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung (§ 74a Absatz 3 AMG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.32
Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (§ 75 AMG)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

141. Tarifstelle 23.8.3.7 wird wie folgt gefasst:

„23.8.3.7
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb (Anhang III Abschnitt I Kapitel VI a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2“.

142. Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „1,038181“ durch die Angabe „1,245361“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „1,191405“ durch die Angabe „1,206771“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „0,207356“ durch die Angabe „0,199068“ ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe „0,185634“ durch die Angabe „0,167844“ ersetzt.

e) In Buchstabe e wird die Angabe „7,392110“ durch die Angabe „7,576512“ ersetzt.

f) In Buchstabe f wird die Angabe „2,001883“ durch die Angabe „1,783407“ ersetzt.

g) In Buchstabe h wird die Angabe „6,402320“ durch die Angabe „0,00“ ersetzt.

143. In Tarifstelle 23.8.5.2 Buchstabe c wird die Angabe „12,252404“ durch die Angabe „10,188102“ ersetzt.

144. In Tarifstelle 23.8.19 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „400“ ersetzt.

145. Nach Tarifstelle 23.8.19 wird folgende Tarifstelle 23.8.20 eingefügt:

„23.8.20
Amtliche Kontrolle der Durchführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) 2073/2005 in Bezug auf Listeria monocytogenes zur Herstellung der Zufriedenheit der Behörde
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

146. Nach Tarifstelle 23.9.4.13.3.2.4 werden die folgenden Tarifstellen 23.9.4.13.3.2.5 und 23.9.4.13.3.2.6 eingefügt:

„23.9.4.13.3.2.5
GC-MS/MS, quantitativ, mit Niederauflösung, für die erste Komponente
Gebühr:
Euro 286

23.9.4.13.3.2.6
GC-MS/MS, quantitativ, mit Niederauflösung, für jede weitere Komponente
Gebühr:
Euro 38“.

147. Nach Tarifstelle 23.9.4.22.3.3 wird folgende Tarifstelle 23.9.4.22.4 eingefügt:

„23.9.4.22.4
Verschluckbarkeitstest mithilfe des Prüfzylinders für Kleinteile gemäß DIN EN 71-1 in der Fassung EN 71-1: 2014+A1:2018, Ausgabe Dezember 2018, für die Überprüfung von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten
Gebühr:
Euro 20“.

148. Nach Tarifstelle 23.9.5.5.17.3 wird folgende Tarifstelle 23.9.5.5.18 eingefügt:

„23.9.5.5.18
Kulturelle Untersuchung auf Paenibacillus larvae zur Diagnostik der Amerikanischen Faulbrut
Gebühr:
Euro 29“.

149. Tarifstelle 23.10 wird wie folgt gefasst:

„23.10
Besondere Amtshandlungen im Bereich Lebensmittel nicht tierischer Herkunft, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände mit und ohne Lebensmittelkontakt sowie Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nach
- der Verordnung über amtliche Kontrollen vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89; L 11 vom 15.1.2020, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) (LFGB) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) (GPV) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) (LFÜG) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) (LFBRVG-NRW) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EU) 2019/1020 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36; L 397 vom 26.11.2020, S. 30; L 214 vom 17.6.2021, S. 68; L 318 vom 9.9.2021, S. 8; L 365 vom 14.10.2021, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung und
- dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) (TabakerzG) in der jeweils geltenden Fassung
sowie anderen Vorschriften“.

150. In Tarifstelle 23.10.3.6 werden die Wörter „und der Tabakerzeugnisse“ durch die Wörter „sowie der Tabakerzeugnisse und der verwandten Erzeugnisse“ ersetzt.

151. Tarifstelle 23.10.11 wird wie folgt gefasst:

„23.10.11
Amtshandlungen im Bereich der Mittel zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie nach dem Tabakerzeugnisgesetz“.

152. Tarifstelle 23.10.11.2 wird wie folgt gefasst:

„23.10.11.2
Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung vor Ort, bei der festgestellt wird, dass rechtliche Anforderungen aus dem Bereich der Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 LFGB, der kosmetischen Mittel, der Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, sowie der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse nicht eingehalten werden.
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

153. In Tarifstelle 23.10.12 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „400“ ersetzt.

154. In Tarifstelle 28.2.3 wird die Angabe „Landesabfallgesetz (LAbfG)“ durch die Angabe „Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)“ ersetzt.

155. In Tarifstelle 28.2.3.1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 4 LAbfG“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 5 LKrWG“ ersetzt.

156. In Tarifstelle 28.2.3.2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 LAbfG“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 LKrWG“ ersetzt.

157. In Tarifstelle 28.2.3.3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 4 LAbfG“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 4 LKrWG“ ersetzt.

158. In Tarifstelle 28.2.3.4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 LAbfG“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 1 LKrWG“ ersetzt.

159. In Tarifstelle 28.2.3.5 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 2 LAbfG“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 LKrWG“ ersetzt.

160. In Tarifstelle 28.2.3.6 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 4 LAbfG“ durch die Wörter „§16 Absatz 1 Satz 4 LKrWG“ ersetzt.

161. In Tarifstelle 28.2.3.7 wird die Angabe „§ 25 LAbfG“ durch die Angabe „§ 16 LKrWG“ ersetzt.

162. In Tarifstelle 28.2.3.8 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1 LAbfG“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 LKrWG“ ersetzt.

163. In den Tarifstellen 28.2.10.1 bis 28.2.10.3 wird jeweils die Angabe „§ 18 LAbfG“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG“ ersetzt.

164. Tarifstelle 28.2.10.6 wird wie folgt gefasst:

„28.2.10.6
Entscheidung über die Festsetzung von nachträglichen Nebenbestimmungen (§ 18 Absatz 2 VerpackG) und Entscheidung über den Widerruf (§ 18 Absatz 3 VerpackG) sowie das nachträgliche Verlangen von Sicherheitsleistungen (§ 18 Absatz 4 VerpackG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

165. In den Tarifstellen 28.2.19.3, 28.2.20.2, 28.2.20.3, 28.2.21.1 bis 28.2.21.3, 28.2.23.1 und 28.2.23.6 werden jeweils die Wörter „§ 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG“ ersetzt.

166. Nach Tarifstelle 28.2.24 werden die folgenden Tarifstellen 28.2.25 bis 28.2.26 eingefügt:

„28.2.25
Amtshandlungen nach der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024) (EWKKennzV) in der jeweils geltenden Fassung

28.2.25.1
Überwachung der Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern (§ 3 Absatz 1 EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)

Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.25.2
Überwachung der Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (§ 4 EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)

Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.26
Überwachung der Verkehrsverbote von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (§ 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) (EWKVerbotsV) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)

Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
Gebühr:
Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

167. Tarifstelle 29.1.4 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) Maßnahmen nach dem Runderlass „Modernisierungsförderung“ vom 25. März 2022 (MBl. NRW.S. 272) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr:
Euro 10 bis 500“.

Artikel 2
Weitere Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Tarifstelle 16.12 werden die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1)“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1; L 302 vom 22.11.2019, S. 129; L 191 vom 16.6.2020, S. 5; L 382 vom 28.10.2021, S. 59)“ ersetzt.

2. In Tarifstelle 16.12.1 wird die Angabe „(EG) Nr. 2003/2003“ durch die Angabe „(EU) 2019/1009“ ersetzt.

3. In Tarifstelle 16.12.2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach der Angabe „DüngG“ die Wörter „in Verbindung mit den §§ 1 und 5 der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 13 bis 16 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 16. Juli 2022 in Kraft.

 

Düsseldorf, 13. April 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

GV. NRW 2022 S. 554