Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 27 vom 12.5.2022 Seite 711 bis 726

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2022/2023
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2022/2023

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Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
für das Schuljahr 2022/2023

Vom 14. April 2022

Auf Grund des § 93 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Mai 2021 (GV. NRW. S. 595, ber. S. 652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Schule für Kranke“ durch das Wort „Klinikschule“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Grundschule“ die Angabe „0,4“ durch die Angabe „0,5“ und die Wörter „Schule für Kranke“ durch das Wort „Klinikschule“ ersetzt.

3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Schulen für Kranke“ durch das Wort „Klinikschulen“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „4 und 5“ durch die Angabe „4, 5 und 6“ ersetzt.

b) In Absatz 9 Nummer 3 werden die Wörter „Schule für Kranke“ durch das Wort „Klinikschule“ ersetzt.

5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 10 eingefügt:

㤠8
Relationen ‚Schülerinnen und Schüler je Stelle‘

(1) Die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des Haushalts

1. Grundschule 21,95

2. Hauptschule 17,86

3. Realschule 20,19

4. Sekundarschule 16,27

5. Gymnasium

a) Sekundarstufe I (G 8) 19,17

b) Sekundarstufe I (G 9) 19,87

c) Sekundarstufe II 12,70

6. Gesamtschule

a) Sekundarstufe I 18,63

b) Sekundarstufe II 12,70

7. Berufskolleg

a) Bildungsgänge der Berufsschule

aa) Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizierend

Vollzeit 16,18

Teilzeit 41,64

bb) Fachklassen des dualen Systems, doppelqualifizierend

Vollzeit 14,34

Teilzeit 38,37

cc) Ausbildungsvorbereitung

Vollzeit 16,18

Teilzeit 41,64

dd) Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, oder nach § 42r der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist 31,60 (SLR analog FÖS BK)

b) Bildungsgänge der Berufsfachschule

aa) einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erster Schulabschluss) 16,18

bb) einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erweiterter Erster Schulabschluss) 16,18

cc) zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife 16,18

dd) zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife 14,34

in dreijähriger Teilzeitform 27,28

in vierjähriger Teilzeitform 38,37

ee) zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)) 16,18

ff) dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife 14,34

gg) dreijährig, dreieinhalbjährig und vierjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife 14,34

c) Bildungsgänge der Fachoberschule

aa) einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) 14,34

in zweijähriger Teilzeitform 38,37

in dreijähriger Teilzeitform 41,64

bb) zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

Klasse 11 41,64

Klasse 12 Vollzeit 14,34

cc) einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) 14,34

in zweijähriger Teilzeitform 38,37

d) Bildungsgänge der Fachschule

aa) Vollzeit 16,18

bb) Teilzeit 38,37

cc) Dreijährige Fachschule 27,28

e) Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.

8. Förderschulen

a) Förderschwerpunkte im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) 9,92

b) Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 5,89

c) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) 5,89

d) Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung 6,14

e) Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung 5,89

f) Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) 7,83

g) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) 7,83

h) Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (außer Emotionale und soziale Entwicklung) 4,17

9. Klinikschule 5,89

10. Weiterbildungskolleg

a) Abendrealschule

aa) Vollbeleger 22,77

bb) Teilbeleger 35,00

b) Abendgymnasium

aa) Vollbeleger 18,18

bb) Teilbeleger 41,90

c) Kolleg

aa) Vollbeleger 12,55

bb) Teilbeleger 29,96.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Klinikschulen, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.

§ 9
Unterrichtsmehrbedarf

(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 Prozent und für die übrigen Förderschulen und die Klinikschulen in Höhe von 30 Prozent der Grundstellenzahl zuweisen. Für die Berechnung des Ganztagsstellenzuschlags an den Förderschulen ist zusätzlich der Unterrichtsmehrbedarf nach Absatz 2 Nummer 12 zu berücksichtigen.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere:

1. für besondere Unterrichtsangebote,

2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben,

3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler,

4. zur vorübergehenden Absicherung der Personalressource für kleine Schulen in Auflösung,

5. für Integrationshilfen, herkunftssprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,

6. für die Ganztagsförderung in Hauptschulen und Förderschulen in der Sekundarstufe I mit erweitertem Ganztagsbetrieb in Höhe von insgesamt 30 Prozent der Grundstellenzahl,

7. für die sonderpädagogische Förderung an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Lehrkräfte für Sonderpädagogik, Lehrkräfte anderer Lehrämter),

8. für multiprofessionelle Teams und zur Unterstützung der Inklusion (Lern- und Entwicklungsstörungen) an Berufskollegs,

9. für die Inklusion an Berufskollegs außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen,

10. für multiprofessionelle Teams zur Begleitung der Beschulung zugewanderter Jugendlicher an Berufskollegs,

11. für Lehrkräfte für Sonderpädagogik in der Grundschule,

12. für die Förderung der Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (Mehrbedarf I) sowie mit einer besonderen Ausprägung des Förderschwerpunkts Emotionale und soziale Entwicklung (Mehrbedarf II),

13. für Stellen für Personen aus anderen pädagogischen Berufsgruppen (multiprofessionelle Teams) im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen sowie an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen,

14. für Stellen zur Anpassung der Relationen ‚Schülerinnen und Schüler je Stelle‘ für den Bildungsgang berufliches Gymnasium von 14,34 auf 12,70 sowie

15. für Stellen für Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen an Förderschulen (multiprofessionelle Teams).

§ 10
Ausgleichsbedarf

(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für:

1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule,

2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind sowie

3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und Qualifikation, für Medienberatung und Datenschutz, für Ansprechpersonen für LOGINEO NRW, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxiselementen nach dem Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021, für Curriculumentwicklung, für Aufgaben der inneren Schulentwicklung, für Schulversuche, für Fachberatung in der Schulaufsicht, für Berufs- und Studienorientierung, für Beratung zur Suchtvorbeugung, für Beratung für den Schulsport, für Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, für die flächendeckende Unterrichtsausfallerhebung, zur Unterstützung des Inklusionsprozesses, für die Mitarbeit in Kommunalen Integrationszentren zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien und für die Prävention und Intervention gegen Antisemitismus, Rechtsextremismus und Linksextremismus, Salafismus, für das Programm ‚Internationale Lehrkräfte Fördern (ILF)‘ sowie für Entlastungen beim Seiteneinstieg im Zusammenhang mit dem Dualen Master.“

6. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 14. April 2022

Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2022 S. 721