Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 29 vom 6.7.1998 Seite 433 bis 444
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 1998/99 Vom 9. Juni 1998 |
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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 1998/99 Vom 9. Juni 1998
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von
Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester
1998/99
Vom 9. Juni 1998
Aufgrund des § 10
Abs. 2 und des § 11 des Zweiten Gesetzes über
die Zulassung zum
Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
(Hochschulzulassungsgesetz NW - HZG NW) vom 11. Mai 1993 (GV. NW.
S. 204), geändert
durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993
(GV. NW. S. 476),
wird verordnet:
§ 1
Für die in den
Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung bezeichneten
Studiengange wird
an den dort genannten Hochschulen die Zahl der
im Wintersemester
1998/99 in das erste Fachsemester aufzunehmenden
Bewerberinnen und
Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
§ 2
Antragsberechtigt
sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 3
nur Bewerberinnen
und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung
die allgemeine
Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang
entsprechende
fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den
Studiengängen der
Anlagen 2 und 4 sind auch Bewerberinnen und
Bewerber mit
Fachhochschulreife antragsberechtigt; für die in
diesen Anlagen für
integrierte Studiengange festgesetzten
Studienplätze sind
nur Bewerberinnen und Bewerber mit
Fachhochschulreife
antragsberechtigt.
§ 3
(1) Die nach den
Anlagen 3 und 4 verfügbaren Studienplätze werden
von der jeweiligen
Hochschule gemäß §§ 29 bis 32 der
Vergabeverordnung
NW vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt
ist.
(2) Sind für die
Vergabe nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NW
weniger zu
berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden
als Studienplatze,
werden die freibleibenden Studienplätze nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 3
VergabeVO vergeben.
(3) Im Studiengang
Journalistik stehen über die in der Anlage 3
festgesetzte
Zulassungszahl hinaus weitere 18 Studienplätze für
Bewerberinnen und
Bewerber zur Verfügung, die ein vor Aufnahme des
Studiums
abgeschlossenes Volontariat nach Maßgabe der geltenden
Prüfungsordnung
nachweisen. Soweit nach § 29 Vergabeverordnung NW
zugelassene
Bewerberinnen und Bewerber diesen Nachweis erbringen,
werden sie zuerst
auf die weiteren Studienplätze nach Satz 1
angerechnet. Soweit
die Studienplätze nach Anlage 3 besetzt sind,
werden weitere
Bewerberinnen und Bewerber mit dem Nachweis des
abgeschlossenen
Volontariats zugelassen, soweit die Studienplätze
nach Satz 1 noch
nicht besetzt sind.
§ 4
(1) Für
Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 Abs. 2
Hochschulzulassungsgesetz
sind an der Universität-Gesamthochschule
Essen im
Studiengang Sozialpädagogik drei Studienplätze vorweg
abzuziehen.
(2) Die Vergabe der
Studienplätze erfolgt durch die Hochschule nach
Maßgabe von § 31
VergabeVO.
§ 5
Soweit sich die der
Festsetzung nach § 1 zugrundeliegenden Daten
wesentlich ändern,
wird die Ministerin für Wissenschaft und
Forschung die
Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die
rückwirkend in
Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 6
Diese Verordnung
tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft.
Düsseldorf, den 9.
Juni 1998
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anke B r u n n
Die Anlagen 1-4
sind nur in der gedruckten Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes Nr. 29
einzusehen.
-GV. NW.1998 S. :436