Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 29 vom 6.7.1998 Seite 433 bis 444

Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
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Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)

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Gesetz zur Ausführung der
Insolvenzordnung (AGInsO)

Vom 23 . Juni 1998

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1
Geeignete Stellen im
Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968), sind die Stellen, die von der gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder durch die zuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannt sind.

§ 2
Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Eine Stelle ist als geeignet anzuerkennen, wenn

1. die Betreiberin oder der Betreiber und die Leiterin oder der Leiter zuverlässig sind,
2. sie die ordnungsgemäße Beratung und Unterstützung von verschuldeten Personen im außergerichtlichen Einigungsversuch und im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren nach den Vorschriften des 9. Teils der Insolvenzordnung gewährleistet,
3. sie auf Dauer angelegt ist und
4. in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist. Ausreichende praktische Erfahrung liegt in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit vor. Die Leiterin oder der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Dipl. Sozialarbeiterin/ Dipl. Sozialarbeiter oder Dipl. Sozialpädagogin/ Dipl. Sozialpädagoge oder als Bankkauffrau/Bankkaufmann oder als Betriebswirtin/Betriebswirt oder Ökonomin/Ökonom oder als Ökothrophologin/Ökothrophologe oder im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen.

(2) Eine Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn neben der Schuldnerberatung Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden.

§ 3
Anerkennungsverfahren

(1) Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf

(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23 . Juni 1998

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang C l e m e n t

(L.S.)

Die Ministerin für Frauen,

Jugend, Familie und Gesundheit

Birgit F i s c h e r

Der Finanzminister

Heinz S c h l e u ß e r

Der Minister für Inneres

und Justiz

Fritz B e h r e n s

Der Minister für Wirtschaft und

Mittelstand, Technologie und Verkehr

Bodo H o m b a c h

-GV. NW.1998 S. : 435