Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 36 vom 26.8.2022 Seite 875 bis 892
Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG HkzZVO-BAföG-AFBG) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG HkzZVO-BAföG-AFBG)
75
Verordnung über die Zuständigkeit zur
Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte
(Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG
HkzZVO-BAföG-AFBG)
Vom 16. August 2022
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständigkeit
(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken und die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) genannten Personenkreis.
(2) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis, der Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg erhält.
(3) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis.
§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft.
Düsseldorf, den 16. August 2022
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Schule und
Bildung
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin für Kultur und
Wissenschaft
Ina B r a n d
GV. NRW. 2022 S. 891