Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 38b vom 29.9.2022 Seite 947b bis 954b

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

2126

Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Vom 29. September 2022

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28b Absatz 1 und 2, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1a Nummer 2 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert, § 28b Absatz 1 und 2 durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst, § 32 durch Artikel 1a Nummer 4 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1a Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, und § 1 der Verordnung zur Übertragung von infektionsschutzrechtlichen Verordnungsermächtigungen vom 27. September 2022 (GV. NRW. S. 948a) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1
Zielsetzung, Maßnahmen

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die erfolgreiche Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie so fortzusetzen, dass schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bürgerinnen und Bürger und eine Überforderung der gesundheitlichen Versorgungsstrukturen, insbesondere der Krankenhausversorgung, weiterhin bestmöglich verhindert werden.

(2) Gerade für den Schutz gesundheitlich besonders gefährdeter Personen kommt der Eigenverantwortung und dem solidarischen Verhalten aller Bürgerinnen und Bürger eine große Bedeutung zu. Ziel muss es sein, dass alle ihr Verhalten so ausrichten, dass auch diese Personen nicht von einer Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen sind. Zur Unterstützung dieses eigenverantwortlichen Verhaltens gibt das für Gesundheit zuständige Ministerium mit dieser Verordnung allen Bürgerinnen und Bürgern Empfehlungen zum infektionsgerechten Verhalten. Nur für Bereiche mit besonders hohen Risiken werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verbindliche Regelungen getroffen.

§ 2
Eigenverantwortung, Empfehlungen, Begriffsbestimmung

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden. Eine Beachtung der in Anlage 1 zu dieser Verordnung zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen unterstützt einen angemessenen Infektionsschutz.

(2) Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen und für Angebote verantwortlichen Personen wird empfohlen, die bisher für diese Angebote entwickelten Hygienekonzepte weiter aufrechtzuerhalten beziehungsweise an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen sowie die in Anlage 2 zu dieser Verordnung zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zu berücksichtigen und so die Eigenverantwortung aller teilnehmenden Personen zu unterstützen.

(3) Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel einer Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen.

§ 3
Maskenpflicht

(1) Über die in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I. S. 1454) geändert worden ist, geregelten Maskenpflichten hinaus ist in folgenden Einrichtungen und bei der Inanspruchnahme und Erbringung folgender Dienstleistungen mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:

1. in öffentlich zugänglichen oder finanzierten Verkehrsmitteln, die üblicherweise für den Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt werden, wie Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und ähnliche Angebote, von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal sowie dem Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,

2. in Obdachlosenunterkünften und

3. in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

(2) In folgenden Einrichtungen müssen die Beschäftigen mindestens eine medizinische Maske tragen:

1. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,

2. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

3. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

4. Dialyseeinrichtungen,

5. Tageskliniken,

6. Behandlungs- und Vorsorgeeinrichtungen, die mit einer in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis e des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtung vergleichbar sind,

7. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden und

8. Rettungsdiensten.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden

1. für in Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 untergebrachte Personen, in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten,

2. bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder mehrere Angehörige einer Einrichtung, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zulässig ist,

3. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft- und Maßregelvollzugs,

4. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,

5. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,

6. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

7. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen und Unternehmen, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen, wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches, ersetzt wird,

8. auf behördliche oder richterliche Anordnung sowie in Fällen, in denen das für Gesundheit zuständige Ministerium Ausnahmen durch Allgemeinverfügung zulässt und

9. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

(4) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen. Soweit Kinder bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform nicht mindestens eine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

(5) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen, soweit nicht durch den Ausschluss die körperliche Unversehrtheit der ausgeschlossenen Person unmittelbar und ernstlich gefährdet würde oder eine zwangsweise Unterbringung vorliegt.

§ 4
Testpflicht

(1) Über die in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes geregelten Testpflichten hinaus gilt für die folgenden Unternehmen, Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten eine Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entsprechend den nachfolgenden Regelungen:

1. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern sowie

2. Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und andere Abteilungen oder Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere Heime der Jugendhilfe.

(2) Die Testpflicht ist zu erfüllen von

1. Beschäftigten und anderen, wiederkehrend in den Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 tätigen Personen grundsätzlich mindestens zweimal pro Woche,

2. den in in Absatz 1 genannten Einrichtungen untergebrachten Personen, bei der Aufnahme oder bei Einrichtungswechsel innerhalb von 24 Stunden vor dem Einrichtungswechsel in der bisherigen Einrichtung, im Übrigen bei der Aufnahme oder zu Beginn der Behandlung, soweit nicht medizinische, pflegerische oder sicherheitsrelevante Gründe oder ethisch gravierende Ausnahmesituationen wie die Begleitung Sterbender oder Ähnliches einer vorherigen Testung entgegenstehen und

3. Besucherinnen und Besuchern sowie anderen Personen, die die in Absatz 1 genannten Einrichtungen zeitlich begrenzt für einen mehr als unerheblichen Zeitraum aufsuchen, vor dem Betreten.

(3) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testpflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen für einen unerheblichen Zeitraum besuchen, in der Regel keinen Kontakt zu den behandelten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben und während des Aufenthalts ununterbrochen mindestens eine medizinische Maske tragen, sind ebenfalls von der Testpflicht ausgenommen. Darüber hinaus kann auf einen Test verzichtet werden, sofern die von der Testpflicht nach Absatz 1 erfassten Personen gemäß § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vollständig immunisiert sind. Weitere abweichende Regelungen für bestimmte andere Einrichtungen können durch das für Gesundheit zuständige Ministerium im Rahmen des § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes im Wege der Allgemeinverfügung festgelegt werden.

(4) Für den Nachweis der Testung gilt § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes. Für nach § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vollständig immunisierte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte sowie vollständig immunisierte Personen, die als medizinisches Personal die in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen, kann die zugrundeliegende Testung auch durch einen Coronaselbsttest ohne Überwachung erfolgen.

(5) In Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen, in denen strafrechtsbezogene Unterbringungen vollzogen werden, ist bei wichtigen, unaufschiebbaren Angelegenheiten ohne Negativtestnachweis der Besuch von Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, externen Therapeutinnen und Therapeuten, Gutachterinnen und Gutachtern sowie vergleichbaren Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote mit Kontakt zur untergebrachten Person durchführen, als kontaktloser Besuch zulässig.

(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei allen Personen in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und, soweit die Identität nicht anderweitig bekannt und dokumentiert ist, mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Betretung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen durch die in der Einrichtung verantwortlichen Personen auszuschließen, soweit keine zwangsweise Unterbringung vorliegt.

§ 5
Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, Testkonzept

(1) Abweichend von § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gilt die Testpflicht nicht für folgende Personengruppen:

1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

2. Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen für einen unerheblichen Zeitraum besuchen, in der Regel keinen Kontakt zu den behandelten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben und während des Aufenthalts ununterbrochen eine Atemschutzmaske (FFP-2 oder vergleichbar) tragen,

3. Besucherinnen und Besucher von solchen Teilbereichen von Krankenhäusern, die ausschließlich der kurzzeitigen ambulanten Behandlung dienen (Krankenhausambulanzen), wenn diese Teilbereiche räumlich und organisatorisch so vom sonstigen Einrichtungsbetrieb abgetrennt sind, dass der Schutz der Gesamteinrichtung dennoch hinreichend gesichert ist,

4. vollständig immunisierte Beschäftigte, die in Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, und andere in diesen Einrichtungen wiederkehrend tätige Personen, soweit diese eine Testung mindestens zwei Mal pro Woche mittels Coronaselbsttest ohne Überwachung vornehmen.

(2) Folgende Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen des einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten anzubieten:

1. Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

2. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,

3. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

4. ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten, wobei Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,

BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, nicht zu den Dienstleistungen zählen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind.
Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 trifft die Pflicht zusätzlich auch für alle Besucherinnen und Besucher.

§ 6
Testungen in Schulen und der Kindertagesbetreuung

(1) In öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen Testungen grundsätzlich anlassbezogen im Wege der freiwilligen Selbsttestung der Schülerinnen und Schüler im häuslichen Umfeld. Bei Unterrichtsveranstaltungen und Betreuungsangeboten in der Schule macht die verantwortliche Lehr- oder Betreuungsperson zudem die weitere Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die offenkundig typische Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen, vom negativen Ergebnis eines unter Aufsicht durchgeführten Coronaselbsttests abhängig. Auf den Test wird verzichtet, wenn eine Bestätigung vorliegt, dass ein Test mit negativem Ergebnis am selben Tag vor dem Schulbesuch im häuslichen Umfeld durchgeführt wurde. Die Bestätigung muss bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch mindestens eine sorgeberechtigte Person erfolgen, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern kann die Bestätigung auch durch diese selbst erfolgen. Nur bei einer offenkundigen, deutlichen Verstärkung der Symptome erfolgt eine erneute Testung in der Schule.

(2) In Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angeboten der Kindertagesbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) erfolgen Testungen grundsätzlich anlassbezogen im Wege der freiwilligen Selbsttestung der Kinder durch die Sorgeberechtigten im häuslichen Umfeld. Die Trägerin oder der Träger der Kindertagesbetreuungsangebote beziehungsweise die Kindertagespflegeperson kann die Betreuung von Kindern, die offenkundig typische Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen, von der Bestätigung einer sorgeberechtigten Person über das negative Ergebnis eines am selben Tag vor dem Besuch des Kindertagesbetreuungsangebotes im häuslichen Umfeld durchgeführten Coronaselbsttests abhängig machen.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Maske nicht oder ohne gleichzeitige Bedeckung von Mund und Nase trägt,

2. entgegen § 4 dort genannte Unternehmen, Einrichtungen und Angebote aufsucht, dort Tätigkeiten ausübt oder in Anspruch nimmt, ohne über den geforderten Testnachweis zu verfügen, oder entgegen § 4 dort Beschäftigte einsetzt, die nicht über den geforderten Testnachweis verfügen,

3. entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten Einrichtungen aufsucht oder dort Tätigkeiten ausübt, ohne den Testpflichten nachgekommen zu sein,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2022 außer Kraft.

Düsseldorf, den 29. September 2022

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2022 S. 948b