Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 32 vom 27.7.1998 Seite 465 bis 474

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die I. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt I der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die I. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt I der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen

203012

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die I. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt I der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 26. Juni 1998

Aufgrund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. Nw. S. 134), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über dioe Ausbildung und die I. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt I der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsberordnung Laufbahnabschnitt I-VAPPol I) vom 24. November 1995 (GV. NW. S. 1188) wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, 2 und 3 werden die Wörter "Höhere Landespolizeischule Carl Severing" durch die Wörter "Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
  2. In § 3 Abs. 3 werden das Wort "Zulassungstermins" durch das Wort "Einstellungstermins" ersetzt.
  3. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter "drei Unterrichtsstunden" durch die Wörter "vier Unterrichtsstunden" ersetzt.
  4. In § 13 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende neue Fassung:
    "Anwärterinnen und Anwärter, die den Befähigungsnachweis innerhalb der Dreimonatsfrist nicht erbracht haben, sind zu entlassen."
  5. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    "(3) Anwärterinnen und Anwärter, die das Ausbildungsziel auch nach Verlängerung oder Wiederholung von Teilen der Ausbildung nicht erreichen oder bei denen die Ausbildungskonferenz die fehlende Eignung festgestellt hat, sind zu entlassen."
  6. § 21 erhält folgende Fassung:

" § 21

"(1) Im Ausbildungsabschnitt I werden Ausbildungsversäumnisse durch Urlaub aus
besonderen Anlässen und Krankheit regelmäßig auf die Ausbildung angerechnet, soweit
sie zusammen vier Ausbildungswochen nicht überschreiten.
(2) Im Ausbildungsabschnitt II werden Ausbildungsversäumnisse durch Urlaub aus
besonderen Anlässen und Krankheit regelmäßig auf die Ausbildung angerechnet,
soweit sie zusammen

    1. in den Ausbildungsfächern
    • Schießen/Nichtschießen
    • Sport
    • Fremdsprache

ein Viertel der vorgesehenen Unterrichts-/Ausbildungsstunden

    1. im Ausbildungsgebiet
    • Berufspraktikum

Ein Viertel der vorgesehenen Ausbildungstage (Arbeitstage)

    1. im Ausbildungsgebiet
    • Integrative Ausbildung

je Leitthema/Modul ein Viertel der vorgesehenen Unterrichtsstunden/Ausbildungsstunden

nicht überschreiten.

(3) Eine weitergehende Anrechnung gemäß Absatz 1 und 2 ist nur zulässig, wenn
dadurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist."

  1. In § 26 Abs. 1 und § 29 Ans. 3 werden die Wörter "Direktion der Bereitschaftspolizei" durch die Wörter "Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
  2. § 28 erhält folgende Fassung.
  3. § 28

    Die Änwärterin oder der Anwärter ist zur mündlich-praktischen Prüfung nicht zugelassen, wenn
    a) eine Prüfungsklausur "ungenügend" ist
    oder
    b) zwei Prüfungsklausuren "mangelhaft" sind.

  4. § 39 Abs. 1 erhält folgende Fassung.
    "(1) Die Prüfungsakte kann innerhalb eines Jahres, frühestens zwei Wochen nach Abschluß der Prüfung, auf Antrag eingesehen werden; das gilt entsprechend bei Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Prüfung nach Bekanntgabe der Nichtzulassung zur mündlich-praktischen Prüfung für die Einsichtnahme in die Prüfungsklausuren."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 26 Juni 1998

Der Minister
für Inneres und Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz B e h r e n s

-GV. NW.1998 S. 466