Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 47 vom 16.12.2022 Seite 1067 bis 1080

Vierundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen
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Vierundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

2022

Vierundzwanzigste Änderung der Satzung
der Rheinischen Versorgungskassen

vom 29. November 2022

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), der zuletzt durch Artikel 14 des Zuständigkeitsbereinigungsgesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat in der Sitzung am 29. November 2022 wie folgt beschlossen:

1

Die Satzung der Rheinischen Versorgungskassen vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71 / StAnz. RhPf. 1986 S. 79), zuletzt geändert durch die 23. Satzungsänderung vom 22. Mai 2020 (GV. NRW. S. 386 / StAnz. RhPf. 2020 S. 375), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Mitglieder können die Rheinischen Versorgungskassen beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstellen für die Besoldung sowie für die Beihilfeleistungen und die Festsetzungsbefugnisse der Obersten Dienstbehörde gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG oder entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen wahrzunehmen. 2Hierbei handeln die Rheinischen Versorgungskassen in Vertretung der Mitglieder im eigenen Namen. ³Die Aufgabenübertragung erstreckt sich dabei nach § 2 Absatz 2 VKZVKG NRW und § 91 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 LBG NRW auch auf die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.“

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) 1Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende mit mindestens vierzehntägiger Frist unter Bekanntgabe der im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Rheinischen Versorgungskassen festgesetzten Tagesordnung in Textform ein. 2Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. 3Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und der/dem vom Verwaltungsrat bestellten Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist.“

3. § 5a wird neu eingefügt:

§ 5a
Virtuelle Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) 1Sitzungen des Verwaltungsrates können in begründeten Ausnahmefällen auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Sitzungen). 2Die Entscheidung über die Durchführung einer Sitzung in virtueller Form trifft die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Rheinischen Versorgungskassen.

(2) Virtuelle Sitzungen des Verwaltungsrates sollen in Bild und Ton übertragen werden.

(3) 1Im Falle einer virtuellen Sitzung gelten zugeschaltete Mitglieder als anwesend im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1, solange sie zumindest über eine Tonverbindung zu den übrigen Teilnehmenden verfügen. 2Die per Bild- und/oder Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder stellen die Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung in eigener Verantwortung sicher.

(4) 1Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung erfolgt bei Mitgliedern, die per Bild und Ton teilnehmen, über das Heben einer Hand, welches im Bild erkennbar ist, und bei Mitgliedern, die ausschließlich per Ton teilnehmen, über eine Einzelabfrage durch den/die Vorsitzende/n und eine klar artikulierte Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung. 2Im Anschluss an die Stimmabgabe gibt die/der Vorsitzende das Abstimmergebnis bekannt. 3Einwände hiergegen können nur bis zum Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes nach Bekanntgabe des Abstimmergebnisses erhoben werden.   

(5) Alle weiteren Regelungen zu den Sitzungen und zur Beschlussfassung des Verwaltungsrates bleiben unberührt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine davon abweichenden Festlegungen enthalten.“

4. § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13
Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(1) Wird ein Mitglied oder werden mehrere Mitglieder vollständig in eine oder mehrere den Rheinischen Versorgungskassen angehörende juristische Personen des öffentlichen Rechts eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft im Umfang der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger auf die aufnehmende juristische Person des öffentlichen Rechts über.

(2) 1Wird ein Mitglied teilweise in eine oder mehrere den Rheinischen Versorgungskassen angehörende juristische Personen des öffentlichen Rechts eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf die jeweils aufnehmende juristische Person des öffentlichen Rechts über, soweit diese Beamtinnen/Beamte übernimmt. 2Hinsichtlich der Versorgungsempfängerinnen/der Versorgungsempfänger gilt dies nur insoweit, als entsprechende Übernahmevereinbarungen getroffen werden.

(3) 1Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn

a) mehrere Mitglieder oder Teile von ihnen zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts,

b) Teile eines Mitgliedes mit einer oder mehreren den Rheinischen Versorgungskassen angehörenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts

zusammengeschlossen werden. 2An die Stelle der aufnehmenden tritt in diesen Fällen die neue juristische Person des öffentlichen Rechts.

(4) 1Wird ein Mitglied in eine den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder mit einer solchen zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, so scheidet es zum gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten aus den Rheinischen Versorgungskassen aus. 2Tritt die aufnehmende oder die neue juristische Person des öffentlichen Rechts zu dem gleichen Zeitpunkt den Rheinischen Versorgungskassen mit ihren übrigen Beamtinnen/Beamten bei, so gehen hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger die Rechte und Pflichten auf das neue Mitglied über; insoweit gilt der Erwerb der Mitgliedschaft nicht als Neubeitritt. 3Wird von der Möglichkeit nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht, gilt § 12 Abs. 3 und 5.

(5) 1Wird eine den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts einem Mitglied eingegliedert, so erstrecken sich die Verpflichtungen der Rheinischen Versorgungskassen auch auf die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen. 2Bei teilweiser Eingliederung in eine den Rheinischen Versorgungskassen angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich der Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger entsprechend.

(6) Werden im Zusammenhang mit einem sonstigen Aufgabenübergang einzelne Beamtinnen/Beamte eines Mitgliedes von einem anderen Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen übernommen, gilt Absatz 2; werden einzelne Beamtinnen/Beamte einer den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörenden juristischen Person des öffentlichen Rechts von einem Mitglied übernommen, gilt Absatz 5 Satz 2 sinngemäß.

(7) Bei der Auflösung einer den Rheinischen Versorgungskassen angehörenden juristischen Person des öffentlichen Rechts finden entsprechend Anwendung

a) Absatz 1, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger auf ein oder mehrere Mitglieder,

b) Absatz 4 Satz 2 und 3, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger auf eine den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts

übergehen.“

5. § 23 entfällt:

„(weggefallen)“

6. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Rheinischen Versorgungskassen berechnen die Leistungen und zahlen sie, obwohl Rechtsbeziehungen nur zwischen ihr und den Mitgliedern bestehen, unmittelbar an die Berechtigten aus. 2Die Zuständigkeit der Mitglieder für die Ausfertigung und Zustellung der Bescheide über die erstmalige Festsetzung von Versorgungsleistungen bleibt unberührt, soweit keine Übertragung der Befugnisse der Obersten Dienstbehörde gemäß § 49 Abs.1 Satz 1 BeamtVG oder entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist. 3Die Rheinischen Versorgungskassen sind berechtigt, Folgebescheide über die Regelung von Leistungen im Sinne des § 16 Abs. 1 unmittelbar den Berechtigten zu übermitteln; insoweit vertritt die Versorgungskasse - unbeschadet des § 11 Abs. 1 - die Mitglieder.“

7. § 35a wird neu eingefügt:

§ 35a
Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes der Sonderrücklage

1Die nach dem Wegfall der Regelung des § 35 im Rahmen der 22. Änderung dieser Satzung vorhandenen Mittel der Sonderrücklage werden an die zum 31. Dezember 2020 vorhandenen Mitglieder der Umlagegemeinschaften verteilt. 2Die Verteilung entspricht dem Anteil des Mitgliedes an der Gesamtumlagebemessungsgrundlage der jeweiligen Umlagegemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 2020. 3Sie erfolgt im Wege einer einmaligen Gutschrift.“

8. § 44 wird wie folgt gefasst:

§ 44
Verwaltungstreuhand der Rheinischen Versorgungskassen und Nachweis über den Stand der Versorgungsrücklagen

(1) 1Die Rheinischen Versorgungskassen können die vom Mitglied gebildeten Versorgungsrücklagen als Treuhänder im „Kommunalen Versorgungsrücklagen Fonds (KVR-Fonds)“ verwalten. 2Sie zeichnen dazu in Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Zuführungen Fondsanteile und verwahren diese für die einzelnen Mitglieder entsprechend der von ihnen geleisteten Beiträge. 3Unmittelbare Ansprüche der Mitglieder gegen den Fonds werden nicht begründet.

(2) Als Nachweis über den Stand seiner Versorgungsrücklagen erhält das Mitglied zum Jahresbeginn eine Aufstellung über Anzahl und Wert der ihm zuzurechnenden Fondsanteile.

(3) (weggefallen)“

9. § 45 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine nach § 4 Absatz 1 Satz 1 VKZVKG bestehende Pflichtmitgliedschaft kann gemäß § 2 Absatz 5 VKZVKG um den Aufgabenkreis „treuhänderische Verwaltung der Versorgungsrücklagen im KVR-Fonds“ erweitert werden.

(2) 1Im Übrigen bedarf es dazu eines gesonderten Antrags, der auch auf eine Neubegründung der Mitgliedschaft in diesem Umfang gerichtet sein kann. 2Der erforderliche Antrag wird mit Überweisung der Zuführungen zur Versorgungsrücklage auf das dafür vorgesehene Konto der Rheinischen Versorgungskassen bei der Verwahrstelle konkludent gestellt.

(3) Eine nach Absatz 2 erweiterte bzw. beschränkt begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluss auf den Fortbestand einer Mitgliedschaft im Übrigen durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Vierteljahresschluss beendet werden.“

10. §§ 46-47 entfallen:

„(weggefallen)“

11. § 48 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Der von den Rheinischen Versorgungskassen gemeinsam mit weiteren Versorgungskassen aufgelegte "Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)" ist ein Spezialfonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). 2Der KVR-Fonds ist ein gemischter Aktien- und Rentenfonds. 3Er steht im Einklang mit den Vorgaben des Erlasses des Innenministeriums NRW über die „Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände“ sowie den dort in Bezug genommenen Vorschriften des § 16 Abs. 2 VKZVKG.

(2) 1Die Rheinischen Versorgungskassen treffen die Auswahl einer geeigneten Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle. 2Die Verwahrstelle überwacht die Verfügungen über das Vermögen auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen des KAGB und den vertraglich fixierten Vereinbarungen. 3Die Anteilseigner beraten die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Anlageausschuss in Grundsatzfragen der Anlagepolitik.

(3) Anfallende Erträge und realisierte Kursgewinne verbleiben entsprechend dem Anlagezweck zur Wiederanlage im Fonds (thesaurierender Fonds).

(4) 1Weder beim Erwerb noch bei der Rückgabe von Fondsanteilen durch die Rheinischen Versorgungskassen entstehen Kosten in Form von Aufgabeaufschlägen oder Provisionen. 2Die Fondsanteile werden zum jeweiligen Nettoinventarwert abgerechnet.“

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Die Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Köln, den 29. November 2022

P e t r a u s c h k e

Vorsitzender des Verwaltungsrats

T o b i a s

Schriftführerin

Die vorstehende Vierundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 30. November 2022 angenommen. Sie wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Köln, den 1. Dezember 2022

Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen

Ulrike  L u b e k

GV. NRW. 2022 S. 1068