Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 47 vom 16.12.2022 Seite 1067 bis 1080

Vierte Verordnung zur Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung
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Vierte Verordnung zur Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung

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Vierte Verordnung zur Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung

Vom 7. Dezember 2022

Auf Grund des § 11 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707), die zuletzt durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „34,“ die Angabe „34a,“ eingefügt.

b) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort „trägt“ die Wörter „im Falle des § 34 Absatz 6 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes“ eingefügt.

2. In § 3 Absatz 3 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Geburtsdatum und -ort“ die Wörter „sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat“ eingefügt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „1201“ durch die Angabe „1200“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Bundespräsidenten und“ gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.

Geschlecht

0701“

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „1201“ durch die Angabe „1200“ ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und nach der Angabe „6.“ werden die Wörter „Familienstand und“ eingefügt.

ee) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.

4. In § 5 Absatz 2 Nummer 10 der Tabelle wird das Wort „Sterbetag“ durch das Wort „Sterbedatum“ ersetzt.

5. In § 6 Satz 1 Nummer 11 der Tabelle werden die Wörter „Sterbetag und -ort“ durch die Wörter „Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat“ ersetzt.

6. In § 7 Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „0203“ durch die Angabe „0204“ ersetzt.

b) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „Tag des Ein- und Auszugs“ ein Komma sowie die Wörter „Datum der Anmeldung oder Abmeldung von Amts wegen“ eingefügt und nach der Angabe „1306,“ wird die Angabe „1308, 1309,“ eingefügt.

c) In Nummer 10 wird das Wort „Sterbetag“ durch das Wort „Sterbedatum“ ersetzt.

d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Anmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.“

e) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „0203“ durch die Angabe „0204“ ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird nach der Angabe „1801,“ die Angabe „1801a,“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „0203“ durch die Angabe „0204“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Geburtsdatum und -ort“ die Wörter „sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat“ eingefügt.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.

Rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

1104.“

8. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tabelle wird die Angabe „0203“ durch die Angabe „0204“ ersetzt.

9. In § 10a wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Geburtsdatum und -ort“ die Wörter „sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat“ eingefügt.

b) In Nummer 6 wird die Angabe „1231“ durch die Angabe „1233“ und die Angabe „1801“ durch die Angabe „0918, 0919“ ersetzt.

c) In Nummer 7 wird die Angabe „1223“ durch die Angabe „1233“ ersetzt.

10. In § 10b wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Anschrift“ ein Komma und die Wörter „Geschlecht, Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz“ eingefügt und die Angabe „0916“ wird durch die Angabe „0919“ ersetzt.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.

Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz

1801,“.

c) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.

11. In § 10d Nummer 5 werden nach dem Wort „Anschrift“ ein Komma und die Wörter „Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz“ eingefügt und die Angabe „0916“ wird durch die Angabe „0919“ ersetzt.

12. In § 10e Absatz 1 Nummer 6 der Tabelle werden nach dem Wort „Anschriften“ die Wörter „gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung“ eingefügt.

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Behörde,“ die Wörter „bei einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes und bei einer freien Suche nach § 34a Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes die in § 40 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie“ eingefügt.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

cc) Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

„3. den Zeitpunkt der Weiterleitung des Abrufs und“.

dd) Nummer 5 wird aufgehoben.

ee) Nummer 6 wird Nummer 4 und das Wort „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ff) Nummer 7 wird aufgehoben.

b) Absatz 9 wird aufgehoben.

c) Absatz 10 wird Absatz 9.

d) Absatz 11 wird Absatz 10 und wie folgt gefasst:

„(10) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 an öffentliche Stellen des Landes gemäß § 7 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW sowie der länderübergreifende Datenabruf erfolgen gemäß den in § 2 Absatz 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209) geregelten Grundsätzen.“.

e) Absatz 12 wird Absatz 11.

14. § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12
Behördenauskünfte im Abrufverfahren

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben rufen alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte Meldedaten und Hinweise zu Einzelabfragen bei der Meldebehörde automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab. Bei einer Personensuche sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten gemäß § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zu übermitteln. Bei einer freien Suche sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten gemäß § 34a Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zu übermitteln.

(2) Ist abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden, dürfen von ihr zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten nach § 34a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes und bei einer freien Suche die Daten nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes abgerufen werden. Darüber hinaus darf von diesen Behörden zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben im Rahmen einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes das folgende Datum abgerufen werden:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

rechtliche Zugehörigkeit zu einer

öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft

1101, 1104.

(3) Alle öffentlichen Stellen anderer Länder und des Bundes, die der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehen, rufen die in Absatz 1 genannten Daten über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebenen Meldeportal Behörden ab.

(4) Alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte rufen die in Absatz 1 genannten Daten bei Meldebehörden anderer Länder oder deren Zentralen Stellen automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt zur Sicherstellung des Verfahrens des Datenabrufes über die Zentrale Stelle nach den §§ 34a und 39 des Bundesmeldegesetzes die Eintragungen der erforderlichen technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis.“

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kreise“ die Wörter „und Kreisordnungsbehörden“ eingefügt.

b) Nach dem Wort „Kreise“ werden die Wörter „und Kreisordnungsbehörden“ eingefügt.

16. § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15
Datenabruf durch örtliche Ordnungsbehörden

Zur Erfüllung der den örtlichen Ordnungsbehörden gemäß § 8 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben dürfen die Meldebehörden den zuständigen Behörden das folgende Datum im Rahmen einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes übermitteln:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

rechtliche Zugehörigkeit zu einer

öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft

1101, 1104.

17. Die §§ 16 bis 22a werden aufgehoben.

18. Die §§ 23 und 24 werden die §§ 16 und 17.

19. § 25 wird § 18 und in Absatz 1 werden die Wörter „zu den Daten des § 12 Absatz 1 die in § 12 Absatz 2 Nummern 1 bis 3, 7 bis 10, 12 und 13 genannten Daten im Wege des Datenabrufs“ durch die Wörter „folgende Daten im Wege des Datenabrufs im Rahmen einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes“ und der Punkt am Ende durch einen Doppelpunkt und die Wörter

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Ehename, Lebenspartnerschaftsname

0103, 0103a, 0105, 0105a,

2.

waffenrechtliche Erlaubnisse

2601 bis 2604 und

3.

sprengstoffrechtliche Erlaubnisse

2801, 2802.

” ersetzt.

20. Die §§ 26 und 27 werden die §§ 19 und 20.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 7. Dezember 2022

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert R e u l

GV. NRW. 2022 S. 1070