Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 48 vom 23.12.2022 Seite 1081 bis 1102

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung
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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung

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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung

Vom 4. Dezember 2022

Auf Grund des § 17 Absatz 1 und 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), von denen Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 18 Absatz 4g Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), der durch Artikel 12 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Finanzamtszuständigkeitsverordnung vom 17. Juni 2013 (GV. NRW. S. 350), die zuletzt durch Verordnung vom 11. November 2022 (GV. NRW. S. 963) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 2a Besteuerung des Landes Nordrhein-Westfalen“.

b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Spielbankabgabe, Online-Casinospielsteuer, Gewinnabgabe“.

c) In der Angabe zu § 19 wird nach der Angabe „Lohnsteuer“ die Angabe „(ZALST)“ eingefügt.

d) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 23a Prüfungszuständigkeit in Fällen des § 2a“.

e) Nach der Angabe zu § 29 werden folgende Angaben eingefügt:

㤠30 Analyseeinheit Risikoorientierte Ermittlungen im Bereich der Steueraufsicht

§ 31 Zuständigkeit für länderübergreifenden Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen

§ 32 Inkrafttreten“.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a
Besteuerung des Landes Nordrhein-Westfalen

Für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art des Landes Nordrhein-Westfalen ist abweichend von § 2 das Finanzamt Borken zuständig. Davon ausgenommen ist die Besteuerung des Finanzamts Borken, für die das Finanzamt Lüdinghausen als örtlich zuständige Finanzbehörde bestimmt wird.“

3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

§ 23a
Prüfungszuständigkeit in Fällen des § 2a

Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in Fällen des § 2a das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld zuständig.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Düsseldorf, den 4. Dezember 2022

Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

GV. NRW. 2022 S. 1099