Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 4 vom 7.2.2023 Seite 75 bis 118

Elfte Satzung zur Änderung der Satzung des Wupperverbandes
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Elfte Satzung zur Änderung der Satzung des Wupperverbandes

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Elfte Satzung
zur Änderung der Satzung des Wupperverbandes

Vom 8. Dezember 2022

Auf Grund des § 10 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Absatz 1 des Wupperverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993, S. 40), von denen § 11 zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, hat die Verbandsversammlung am 8. Dezember 2022 folgende Änderung der Satzung des Wupperverbandes vom 9. August 1994 (GV. NRW. S. 692), die zuletzt durch Satzung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021, S. 406) geändert worden ist, beschlossen:

1. In § 3 Absatz 1 wird Spiegelstrich 5 wie folgt gefasst:

„- Gewässerunterhaltungsbeitrag A - Vorflutsicherung und Hochwasservorsorge -“.

2. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11b eingefügt:

㤠11a
Virtuelle Verbandsversammlung

(zu § 15 Abs. 11 WupperVG)

(1) Sofern nach § 15 Abs. 11 WupperVG eine virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Videokonferenzsystem durchgeführt, das die Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 WupperVG erfüllt. 

(2) Der Wupperverband stellt das System zur Verfügung und gewährleistet seine generelle Funktionsfähigkeit. Eine Gewähr dafür, dass der individuelle technische Zugang zu diesem System, wie etwa eine ausreichende Übertragungsbandbreite im Einzelfall möglich ist, übernimmt der Wupperverband nicht.

(3) In der Einladung zu der virtuellen Verbandsversammlung ist den Delegierten und den Vertreter*innen nach § 15 Abs. 8 WupperVG der Internet-Link für den Zugang zur virtuellen Verbandsversammlung sowie die entsprechenden Zugangsdaten mitzuteilen. Die Delegierten und die Vertreter*innen nach § 15 Abs. 8 WupperVG haben diese Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.

(4) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird der öffentliche Teil der Verbandsversammlung über einen Live-Stream im Internet übertragen. Der Link zu dem Live-Stream nach Satz 1 wird in der für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachung nach § 18 Abs. 3 dieser Satzung angegeben.

§ 11 b
Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren

(zu § 15 Abs. 12 WupperVG)

(1) Wenn unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 WupperVG anstelle einer virtuellen Verbandsversammlung eine Beschlussfassung bzw. Wahlen der Delegierten im Wege eines Umlaufverfahrens durch schriftliche Stimmabgabe oder elektronische Stimmabgabe gemäß § 15 Abs. 12 WupperVG erfolgen soll, holt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst das Einverständnis der Delegierten zu diesem Vorgehen ein. Wenn mindestens die Hälfte der Delegierten in einer Frist von drei Wochen ihr Einverständnis zur schriftlichen oder elektronischen Stimmabgabe erklärt hat, erfolgt die Stimmabgabe in der Sache.

(2) Nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt sie oder er das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Delegierten und die Vertreter*innen nach § 15 Abs. 8 WupperVG über die festgestellten Ergebnisse innerhalb von zwei Kalenderwochen.“

3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

㤠12a
Virtuelle Verbandsratssitzung

(zu § 18 Abs. 8 WupperVG)

Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 WupperVG eine virtuelle Verbandsratssitzung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Konferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 WupperVG entspricht, wobei auf eine Bildübertragung verzichtet werden kann. Das Konferenzsystem soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen. § 11 a Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.“

Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Wupperverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form-oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Januar 2023 -Az.: IV-1 61.01.04.03 WupperV- gemäß § 11 Absatz 2 des Wupperverbandsgesetzes genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 des Wupperverbandsgesetzes werden hiermit gemäß § 11 Absatz 4 des Wupperverbandsgesetzes bekanntgemacht.

Wuppertal, den 12. Januar 2023

Der Vorstand

W u l f

GV. NRW. 2023 S. 117