Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 5 vom 10.2.2023 Seite 119 bis 126

Berichtigung der Genehmigung der 41. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, im Gebiet der Stadt Mülheim vom 14. September 2022 (GV. NRW. S. 952)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Berichtigung der Genehmigung der 41. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, im Gebiet der Stadt Mülheim vom 14. September 2022 (GV. NRW. S. 952)

Berichtigung der Genehmigung
der 41. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans
der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum,
Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen,
im Gebiet der Stadt Mülheim vom 14. September 2022 (GV. NRW. S. 952)

Vom 18. Januar 2023

Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 15. März 2022 bis 5. Mai 2022 die 41. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans für die Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr im Gebiet der Stadt Mülheim, Oberheidstraße beschlossen. Diese Änderung hat mir die Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr mit Schreiben vom 25. Mai 2022 – Aktenzeichen: 61-2-1 - gemäß § 41 Absatz 2 Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), zur Genehmigung vorgelegt.

Diese Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans habe ich mit Erlass vom 25. August 2022 – Aktenzeichen: 51.12.03.07-000001-2022-0007406 – gemäß § 41 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz NRW. Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz NRW wird die Änderung beim Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach Wirksamkeit der Änderung auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/regionaler_flaechennutzungsplan.html eingesehen werden und sind auch über das zentrale Internetportal des

Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.

Die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans wird mit der Bekanntmachung der Genehmigung wirksam. Dabei sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) eine nach § 11 Abs.1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs. 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung sowie die Entwicklung des Regionalen Flächennutzungsplans aus dem Landesentwicklungsplan, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften herausstellt (gemäß § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen), unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 41. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 18. Januar 2023

Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Alexandra  R e n z

GV. NRW. 2023 S. 125