Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 7 vom 28.2.2023 Seite 151 bis 158

Verordnung über die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern in Nordrhein-Westfalen (Betreuerregistrierungsverordnung Nordrhein-Westfalen – BtRegVO NRW)
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Verordnung über die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern in Nordrhein-Westfalen (Betreuerregistrierungsverordnung Nordrhein-Westfalen – BtRegVO NRW)

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Verordnung über die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens
von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern in Nordrhein-Westfalen
(Betreuerregistrierungsverordnung Nordrhein-Westfalen – BtRegVO NRW)

Vom 3. Februar 2023

Auf Grund

- des § 6 Nummer 1 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499) neu gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz sowie in Verbindung mit

- § 3 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der zuletzt durch Artikel 15 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, nach Zustimmung des Ausschusses für Heimat und Kommunales des Landtags und nach Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1
Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen

(1) Für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung betreuungsspezifischer Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge von Hochschulen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) sind die Landesbetreuungsämter zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Hochschule.

(3) Über einen Antrag soll innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

§ 2
Anerkennung von Sachkundelehrgängen

(1) Für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung sind die Landesbetreuungsämter zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Betreuungsregistrierungsverordnung nach dem Hauptsitz des Anbieters der Sachkundelehrgänge.

(3) Über einen Antrag soll innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

§ 3
Gebühr

Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4
Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2032 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

Düsseldorf, den 3. Februar 2023

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2023 S. 152